Urheberrecht und gebrauchte Programme

Schutzdauer - die 50-Jahres-Hürde ist gefallen

30.04.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

LG Düsseldorf stärkt Position der Händler

In diesem konkreten Fall hat ein Händler gebrauchte Software verkauft, jedoch ohne die Hardware, auf der die Programme ursprünglich installiert waren. Dies sei nicht zu beanstanden, wie das LG Düsseldorf entschied: "Das Verbreitungsrecht hat sich erschöpft, da die streitgegenständliche Software mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gebracht worden ist." (12 O 431/08) Es komme in erster Linie auf die Nutzbarkeit des Datenbestands, und nicht auf die gewählte Form des Datenträgers an; da der Datenträger der Erstverkörperung praktisch nicht handelbar sei, könne ein Wiederverkaufsmarkt für auf Festplatte vorinstallierte Software nicht bestehen.

Diese Entscheidung stärkt die Position der Händler und Anwender. Wünschenswert wäre aber, dass deutsche Gerichte den Erschöpfungsgrundsatz auch auf online erworbene Software anwenden würden. Bisher wird in der deutschen Rechtssprechung zwischen körperlich (z. B. auf CD) und unkörperlich (z. B. per Download) in den Verkehr gebrachter Software unterschieden. In einer Stellungnahme im Juli 2009 hat auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) den Gesetzgeber aufgefordert, diese Trennung aufzuheben: "Die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Übertragung bei dem Inverkehrbringen von Software sollte gesetzgeberisch [...] abgeschafft werden. [...] Die beiden Vertriebswege sind gleichwertig und dürfen daher nicht unterschiedlich behandelt werden." (oe)

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag "Softwarelizenzen - welche Gesetze einzuhalten sind".

Weitere Informationen und Kontakt:

Susensoftware GmbH, www.susensoftware.de