Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat soeben eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen) hat. Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 16.6.2010, Az.: 13 U 105/07.
Der Kläger hat mit der beklagten Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem sog. "T-Online dsl flat-Tarif" geschlossen. Er verlangt von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten "dynamischen IP-Adressen" sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar. Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.
Der für die Berufung zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Sitz in Darmstadt wies die Berufung nunmehr zurück, so betont Leis.
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