Bedeutung für die Praxis
Daten, die mittels eines Geolokalisierungsvorgangs ermittelt werden, sind nicht zwangsläufig auch gleich personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Viele Konstellationen sind bis dato streitig. Sicher ist jedoch, dass immer dann, wenn eine eindeutige tatsächliche Identifizierbarkeit einer Person gegeben ist, auch datenschutzrechtliche Vorschriften greifen. In Zweifelsfällen sollte besser von der Anwendbarkeit des BDSG ausgegangen werden. (oe)
Kontakt:
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover. Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de