Gratifikationen, Zulagen und Co.

Freiwilligkeitsvorbehalte - Achtung Fallstricke!

08.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Freiwilligkeitsvorbehalte müssen dem Transparenzgebot entsprechen

Dennoch erkannten die BAG-Richter die streitgegenständliche Klausel für unwirksam. Insoweit wiesen die Richter nämlich darauf hin, dass derartige Freiwilligkeitsvorbehalte dem Transparenzgebot entsprechen müssen und damit klar und verständlich formuliert sein müssen. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil die Zahlung der Weihnachtsgratifikation einerseits zugesagt und anderseits ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation wieder ausgeschlossen worden ist. Dies sei widersprüchlich. Des Weiteren sei der dritte Satz der vorliegenden Klausel sowohl als Freiwilligkeitsvorbehalt als auch als Widerrufsvorbehalt ausgestaltet worden. Auch dies sei unzulässig. Denn ein Widerruf von Leistungen durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Ein solcher Anspruch existiere aber nicht, sofern auch ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart sei. Ein Widerruf der Leistung ginge damit per se in Leere. Insgesamt also befanden die Richter die streitgegenständliche Klausel als unklar im Sinne des § 307 Abs. 1. S. 2 BGB und damit als rechtsunwirksam (BAG, Urteil vom 30.07.2008, Az.: 10 AZR 825/06).

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen sorgfältig zu formulieren. Unklarheiten bei den vorformulierten Bedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers. In jedem Falle sollte es künftig vermieden werden, eine bestimmte vertragliche Leistung sowohl mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt als auch mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden. Des Weiteren sollte bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen darauf geachtet werden, dass bestimmte Leistungen nicht zuerst zugesagt werden und dann unter einem nachgeschobenen Vorbehalt gestellt werden. Stattdessen sollten die Formulierungen lediglich auf eine mögliche zusätzliche Leistung hindeuten, auf die der Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch hat. Die Klausel zur Weihnachtsgratifikation wäre im vorliegenden Fall also nicht zu beanstanden gewesen, wenn sie wie folgt formuliert gewesen wäre: "Die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation erfolgt freiwillig. Hierüber wird jedes Jahr erneut entschieden. Auch im Falle einer wiederholten Zahlung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch."

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Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de