Hilfe bei der beruflichen Qualifizierung

Fortbildungen - und das Finanzamt zahlt mit

18.03.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Folgende Einzelheiten sind zu beachten:

1. Kein falscher Eindruck: Berufliche und private Motivation greifen häufig ineinander, etwa bei Sprach- oder Rhetorik-Schulungen. Ein privater Vorteil ist nur dann erlaubt, wenn der Fiskus eine "berufliche Veranlassung" erkennt. Am besten: Tagungsprogramm und Teilnahmebescheinigung mit beruflichem Bezug einreichen.

2. Keine Vermischung: Leicht entstehen bei Fortbildungen auch Kosten von privater Natur. Der Fiskus fordert immer eine klare Trennung von beruflichen und privaten Kostenanteilen. Daher: Wer mit Partner reist, sollte möglichst um Einzelbelege bitten. So lassen sich zeitraubende Nachfragen und nachträgliche Kostensplittungen vermeiden.

3. Keine Übertreibung: Sind die Kosten für eine Fortbildung wirklich angemessen? Aus steuerlicher Sicht erscheinen einige Ausgaben schnell zweifelhaft - vom Reiseführer bis hin zur hohen Restaurant-Quittung. Falsche oder übertriebene Belege können die Absetzbarkeit aller Aufwendungen in Frage stellen und sogar Strafverfahren zur Folge haben. Deshalb: Auf zweifelhafte Quittungen von vorneherein verzichten. (oe)

Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Bonn.

Kontakt:

Tel.: 0228 81000-0, E-Mail: info@dhpg.de, Internet: www.dhpg.de oder über conovo media, E-Mail: info@conovo.de, Internet: www.conovo.de