Royalty Free, Creative Commons und mehr

Bildlizenzen in der Unternehmenspraxis

29.11.2011
Von Arne Trautmann

3.3 Änderung von Bildmaterial und spezielle Verwendungen

In jedem Fall trotz Lizenz verboten ist die Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung von Bildmaterial, wenn diese berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk beeinträchtigen (§ 14 UrhG). Analog gilt das für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen.

Dies betrifft natürlich zunächst offensichtliche Entstellungen, wie das Aufmontieren der Köpfe von Modellen auf andere Körper.

Es geht aber auch subtiler. Sehr illustrativ hierfür ist etwa der Fall des Griechen, dessen Bild über eine Datenbank vertrieben wurde. Ein Hersteller von türkischem Joghurt kaufte das Bild und verwendete es auf der Verpackung. Da das Verhältnis von Griechen und Türken belastet ist, gefiel diese Verwendung dem Modell nicht, der Hersteller wurde verklagt. Letztlich einigten sich die Parteien, was den Hersteller aber einen sechsstelligen Eurobetrag kostete.