Eigentum des Arbeitgebers verletzt

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung

27.02.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Billigkeit und Zumutbarkeit

In welcher Höhe der Schaden vom Arbeitnehmer bei einer Haftungserleichterung zu tragen ist, wird nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten abgewogen. Zu berücksichtigen sind dabei verschiedene Aspekte, etwa: der Verschuldensgrad, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes. Der Verdienst des Arbeitnehmers kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn er in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht.

Im vorliegenden Fall betrug der Schaden mindestens das Hundertfache des monatlichen Arbeitsentgeltes der Arbeitnehmerin und ist somit ungewöhnlich groß. Die vom Gericht festgelegte Haftung in Höhe eines vollen Jahresbruttoeinkommens stellt für die Arbeitnehmerin bereits eine enorme Belastung dar. Sie ist wegen des hohen Verschuldensgrades aber zumutbar. Die von der Arbeitnehmerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Denn sie ist freiwillig und haftet nur in dem Umfang, indem der Arbeitnehmer selbst haftet. Sie kann deshalb keinen Einfluss auf die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers haben.

Neben der Tatsache, dass ein Mitverschulden des Arbeitgebers haftungsmildernd geltend gemacht werden kann, können sich Arbeitnehmer im Einzelfall auf eine Haftungsbeschränkung berufen. Dies entbindet sie jedoch nicht von einer Zahlungspflicht, wenn sie die im Arbeitsverhältnis erforderliche Sorgfalt im groben Maße missachten. (oe)

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Der Autor Peter Krebühl ist Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de)
Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Kaiserstraße 44, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069 242689-0, E-Mail: info@k44.de, Internet: www.k44.de