Arbeitsrecht bei COVID-19

Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Kita schließt?

09.11.2020
Von 
Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.
Erkrankt das Kind, haben Eltern in vielen Unternehmen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu zehn Tagen. Doch was passiert, wenn das Kind deshalb zuhause betreut werden muss, weil im Zuge der Coronaschutzmaßnahmen die Kita schließt oder das Kind in eine 14-tägige Quarantäne muss?
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Kita oder Schule schließt oder das Kind in Quarantäne ist? Claudia Knuth, Arbeitsrechtsexpertin bei Lutz/Abel, unterscheidet drei mögliche Fälle.
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Kita oder Schule schließt oder das Kind in Quarantäne ist? Claudia Knuth, Arbeitsrechtsexpertin bei Lutz/Abel, unterscheidet drei mögliche Fälle.
Foto: Marina Andrejchenko - shutterstock.com

Claudia Knuth, Partnerin der Anwaltskanzlei Lutz/Abel in Berlin und Hamburg, ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Ihre Antwort: "Bei "Kinder-Krankmeldungen" sind grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden.

1. Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt.

Die Pflicht zur Erbringung Arbeitsleistung entfällt grundsätzlich nach § 275 Abs. 3 BGB, sofern die Eltern das Kind betreuen müssen. Dies ist der Fall, wenn keine anderweitige Betreuung durch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen möglich ist.

Sofern nicht abbedungen, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 S. 1 BGB für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". In Anlehnung an § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V (derzeit vorrübergehend geändert bis zum 31. Dezember 2020) wird dies - in Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht einheitlich - bis zu einer Dauer von 10 Tagen angenommen.

In Anlehnung an § 45 Abs. 1 S. 1 SGB V bzw. § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 IfSG ist davon auszugehen, dass Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, keiner ganztätigen Betreuung bedürfen und Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihre Geschwister, die noch keine 12 Jahre alt sind, beaufsichtigen können.

Ist die Anwendung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 45 SGB V (sog. "Kinderkrankengeld"). Hierbei erhalten Arbeitnehmer in der Regel 90 Prozent ihres Nettoarbeitsentgelts von der Krankenversicherung.

2. Das Kind eines Mitarbeiters ist aufgrund von Kita- oder Schulschließung betreuungsbedürftig.

Bei kürzeren Schul- und Kitaschließungen (bis zu einer Dauer von zehn Tagen) wird von Seiten der Behörden grundsätzlich vertreten, dass § 616 S. 1 BGB vorrangig anzuwenden sei, sodass die unter Nr. 1 erläuterten Ausführungen zu § 616 BGB entsprechend gelten.

Wenn Kita- oder Schulschließungen jedoch über einen längeren Zeitraum bestehen, entfällt der Anspruch aus § 616 S. 1 BGB vollständig. Dann kommt ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.016 Euro mit einer Höchstdauer von bis zu sechs Wochen in Betracht. Der Anspruch greift nur, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben darf, das vorrangig etwaige Überstunden- und Zeitguthaben oder der Resturlaub aus dem Vorjahr sowie bereits gewährter Urlaub aufzubrauchen sind und die Möglichkeit ortsflexibler Arbeit (Homeoffice/Mobile Office) zu prüfen ist, sofern sie zumutbar ist. Unzumutbar wäre etwa die Betreuung eines Kleinkindes mit voller Arbeitslast.

Zu beachten ist, dass der Anspruch lediglich Kinder unter 12 Jahren sowie Kinder mit einer Behinderung betrifft. Er scheidet aus, wenn die geplante Schul- oder Kitaschließung in den Ferien erfolgt.

3. Das Kind eines Mitarbeiters muss aufgrund eines Kontakts ersten Grades mit einem coronapositiven Fall in Quarantäne.

Vor dem Hintergrund, dass behördliche Quarantäneanordnungen im Zusammenhang mit dem Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion in der Regel einen Zeitraum von zwei Wochen beziehungsweise 14 Tagen umfassen, scheidet eine Anwendung von § 616 S. 1 BGB aus, da es sich hierbei um eine "erhebliche Zeit" handelt.

In diesen Fällen geht das Bundesministerium für Gesundheit davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1a IfSG zum Tragen kommt, da dem Kind das Betreten der Kita oder der Schule insoweit untersagt ist. Hierfür gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend.

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