So geht das Finanzamt künftig vor

Aktuelle Regelung zur Besteuerung von Arbeitszimmern

16.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, wie die Finanzbehörden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, wie die Finanzämter bei der Besteuerung von häuslichen Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Die Besteuerung häuslicher Arbeitszimmer wird gesetzlich neu geregelt.
Die Besteuerung häuslicher Arbeitszimmer wird gesetzlich neu geregelt.
Foto: Fotolia, arsdigital.de

Im Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen verfassungswidrigen Zustand muss der Gesetzgeber nun rückwirkend ab 2007 beseitigen.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt. Wie das Finanzamt nun reagiert, richtet sich danach, in welche der folgenden vier Kategorien der Steuerfall gehört.

Bestandskräftige Bescheide

Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

Vorläufige Bescheide

Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro.

Der geänderte Steuerbescheid ergeht dann auch vorläufig, bis die Gesetzesänderung abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Arbeitszimmer, dessen berufliche Nutzung und das Fehlen eines anderweitigen Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

Ruhende Einspruchsverfahren

Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts; die Verfahren sollen weiter ruhen, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellt, kann das Finanzamt nun nicht nur die Vollziehung aussetzen, sondern bereits einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen.

Das Finanzamt unterscheidet dabei zurzeit nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, die ihren Einspruch damit begründet haben, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat und der Gesetzgeber kaum von sich aus die alte Rechtslage wiederherstellen wird, sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie weiter an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später Aussetzungszinsen zahlen.