13. Werbung mit der Abkürzung "UVP"
Bei Online-Händlern herrscht oftmals noch große Unsicherheit dahingehend, auf welche Art und Weise auf die Preisempfehlungen der Hersteller Bezug genommen werden darf. So urteilte beispielsweise das OLG Köln im Jahre 2003, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" (steht für "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers") eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Entscheidung führte damals zu einer regelrechten Abmahnwelle, die zahlreiche Händler erfasste.
Erst durch Urteil des BGH vom 7.12.2006 (Az. I ZR 271/03) wurde diesem Abmahntreiben ein Ende gesetzt. So stellte der BGH in einer Grundsatzentscheidung klar, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" im Onlinehandel nicht irreführend ist.
Begründung des BGH:
Der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregeführt. So sei dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer "unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt. Dies sei durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber sei es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung systemwidrig erfolge und etwa "u. P." oder "uPE" lauten müsste.
Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" nicht irreführend i. S. d. § 5 UWG und damit zulässig ist.
Begründung des BGH:
In diesen Angaben komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handle und die Empfehlung nicht bindend sei. "Empfehlen" bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. Der Verbraucher sehe daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen werde.
Fazit
Nach der oben genannten Entscheidung des BGH ist die Verwendung der folgenden drei Begriffe im Onlinehandel rechtlich zulässig: "UVP", "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers".
14. Werbung mit dem Begriff "Lebenslange Garantie"
Viele Online-Händler bewerben ihre Produkte mit dem Zusatz der "Lebenslangen Garantie" und zitieren dabei dem Grunde nach nur die Garantieangaben der jeweiligen Hersteller - immer in der Annahme, dass diese schon wüssten, was Rechtens ist und was nicht.
Dies ist ein Trugschluss, denn der Begriff "Lebenslange Garantie" ist nach der Rechtsprechung als irreführende Werbung i. S. d. §§ 3, 5 UWG einzustufen, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das in § 202 Abs. 2 BGB normierte Verbotdes rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus nicht wirksam vereinbart werden könne (vgl. BGH GRUR 1994, 850; OLG Frankfurt GRUR 2006, 247).
15. Preissenkungsaktionen bei Online-Shops
Es stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen jedoch wettbewerbswidrig sein. So etwa in einem Fall, den das OLG Stuttgart (Urt.v. 8.2.2007 - Az. 2 U 136/06) zu entscheiden hatte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall präsentierte ein Online-Händler am 1.2.2006 auf seiner Internetpräsenz mehrere Artikel. Dabei ging es unter anderem auch um Alpenvollmilchschokolade, welche ab dem 30.1.2006 um 28 % billiger angeboten werden sollte - ohne jede Zeitbegrenzung. Erst auf einer Unterseite des Shops, auf welche nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, fand sich zu dem beispielhaft angeführten Produkt die Ergänzung, dass die Preisreduzierung bezüglich der Schokolade nur bis zum 11.1.2006 gelten sollte. Es handelte sich also - auf den zweiten Blick - um eine Preissenkungsaktion, die auf lediglich elf Tage befristet war.
Das OLG Stuttgart erachtete diese Form der werblichen Präsentation für wettbewerbswidrig, da hier ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 UWG vorliege. Schließlich müssten gerade bei Preissenkungsaktionen die wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, welche für die Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazu würden auch die zeitliche Befristung von Rabatt und Zugabeaktionen gehören. Aus diesem Grund habe der Werbende bei zeitlich befristeten Angeboten auch Informationen über den Angebotszeitraum bereitzustellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein könne.
Weiterhin sind bei "Preissenkungsaktionen" folgende Aspekte zu bedenken, wenn Sie mit einem durchgestrichenen Preis werben möchten:
1. Geben Sie jegliche Umstände an, hierzu gehört auch, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht: Handelt es sich um einen vormals selbst angesetzten Preis oder eine UVP etc.?
2. Die gemachten Angaben müssen nachprüfbar sein. Wenn etwa ein vormals selbst geforderter Preis durchgestrichen wird, muss der tatsächlich auch gefordert worden sein. Es genügt nicht, einen nur wenige Tage geforderten Preis oder gar ganz fiktiven Preis durchzustreichen.
Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ist zudem zu empfehlen, die entsprechenden Angaben in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Preis zu machen. Also etwa auf der Produktseite selbst, nicht irgendwo auf einer nur verlinkten zentralen Seite. Es ist dabei auch möglich, einen "Sternchenhinweis" zu geben, wobei der "Sternchentext" sich allerdings auffindbar in lesbarer Schriftgröße auf der Artikelseite selbst befinden sollte.
Fazit
Als Online-Händler sollte man es tunlichst vermeiden, auf seiner Internetseite für Produkte mit prozentualen Preisreduzierungen zu werben, wenn der Verbraucher darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der Preisreduzierungen nicht ausreichend (zumindest über einen "sprechenden Link") informiert wird. Keinesfalls reicht es aus, den Verbraucher bezüglich der notwendigen Angaben hinsichtlich der Befristung der Gültigkeitsdauer erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internetseite zu informieren.
- Die 10 fiesesten Online-Fallen
Betrüger lassen sich immer neue Tricks einfallen, um andere Menschen im Internet übers Ohr zu hauen. Dies sind momentan die am häufigsten aufgestellten Online-Fallen. - 1. Der Klassiker: Phishing-Mails
Momentan kursieren etliche Mails, in denen der Bezahldienst PayPal seine Kunden auffordert, ihre Kontodaten zu bestätigen oder eine neue Registrierung durchzuführen. Dazu sollen Sie auf einen Link in der E-Mail klicken und ein Formular mit Ihren Kontodaten ausfüllen. Diese Mails sind samt und sonders gefälscht. Es geht den Betrügern nur darum, an Ihre Kontodaten zu gelangen. - 2. Die E-Mail vom Anwalt
Um Viren auf fremden Computern zu platzieren, verschicken Betrüger gerne Mails, in denen sie noch nicht beglichene Rechnungen anmahnen. Dabei geben sie sich als Anwaltsbüro oder als Inkassofirma aus. Meist geht es um dreistellige Beträge, die angeblich noch offen sind, näheres steht angeblich in einem Dokument in einer angehängten ZIP-Datei. Viele Empfänger bekommen daraufhin einen Schreck, sie vergessen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen, öffnen das ZIP-File und klicken auf das darin enthaltene Dokument. Und die Falle schnappt zu: Denn es handelt sich tatsächlich nicht um ein Dokument, sondern um eine getarnte Programmdatei, die nun einen Virus ins System setzt. - 3. Webshops mit Jahresabo
Mit einer besonders fiesen Methode arbeiten einige Webshops, die zum Anlocken von Besuchern sogar Anzeigen bei Suchmaschinen und bei Facebook schalten. Wenn ein Besucher nun seine Daten in das Formular einträgt und auf „Jetzt anmelden“ klickt, wird er mit 298,80 Euro pro Jahr zur Kasse gebeten, die Laufzeit des Vertrags beträgt zwei Jahre. Ein entsprechender Hinweis findet sich in einem kleinen Kasten auf der Seite, wird jedoch offensichtlich von vielen Anendern übersehen. - 4. Webshop liefert nicht
Ein Klassiker unter den Betrugsfällen sind Webshops, die Vorkasse verlangen und die bestellte Ware anschließend nicht liefern. Da ein solches Verhalten natürlich Strafanzeigen nach sich zieht, sind solche Sites meist auch schnell wieder verschwunden. - 5. Abzocke mit ESTA-Anträgen
Seit einigen Jahren verlangen die USA im Rahmen des Electronic System for Travel Authorization (ESTA) einen elektronischen Einreiseantrag. Einige Websites machen sich die Unwissenheit vieler USA-Reisender zunutze und bieten an, die Antragstellung für sie zu übernehmen. Das ist allerdings mit hohen Kosten verbunden, teilweise werden Preise von 70 bis 80 Dollar verlangt. - 6. Branchenbuch-Betrüger
Eine weit verbreitete Form des Betrugs lockt mit Branchenbuch-Einträgen im Internet. Nur im Kleingedruckten oder in schlecht lesbarer Schrift auf Umweltschutzpapier steht, dass der Eintrag keineswegs kostenlos ist. Je nach Anbieter werden Rechnungen zwischen 600 und 1400 Euro im Jahr präsentiert. Die Vertragslaufzeit ist auf zwei Jahre festgelegt und verlängert sich automatisch. - 7. Gratis-Angebote bei Facebook
Vor allem in Facebook, aber auch in vielen Banner-Anzeigen, werden Gratis-Geschenke angepriesen. Ziel ist es immer, den Anwender auf eine externe Website zu locken, wo er dann ein Formular ausfüllen oder auf ein weiteres Banner klicken soll. Damit verbunden ist dann häufig der Abschluss eines kostenpflichtigen Abos, oft geht es aber auch nur darum, an die persönlichen Daten der Person zu gelangen. - 8. Scareware
Ein relativ alter Trick, aber er funktioniert offenbar immer noch: In Werbebannern auf Webseiten oder bei der Installation von Freeware-Programmen taucht die plötzlich Warnung auf, dass auf dem Rechner des Anwenders ein Virus entdeckt wurde. Sie können solche Banner und Einblendungen getrost ignorieren. Denn die angebliche Gefahr besteht nicht, die angebotenen Antiviren-Tools sind zumeist Fake. - 9. Der Intelligenztest
Intelligenz- oder IQ-Tests im Internet sind beinahe so beliebt wie sich selbst zu googeln. Es gibt aber auch zwielichtige Angebote. Sie fordern den Benutzer nach Beantwortung der Testfragen auf, Name und Adresse anzugeben und den elektronischen Testbogen mit dem Klick auf einen Button an den Betreiber der Website zu schicken, damit man im Gegenzug eine ausführliche Auswertung zuschicken kann. Damit schnappt die Falle zu, denn mit dem Klick auf den Button stimmt der Benutzer dem Bezug eines kostenpflichtigen Services oder Abos zu. - 10. Gewinnspiele
Jeden Tag werden neue Gewinnspiele ins Internet gestellt. Die überwiegende Zahl dieser Spiele stammt von vertrauenswürdigen Anbietern und dient dem gleichen Zweck wie ein Kreuzworträtsel in einer Illustrierten: Es geht darum, Adressen zu sammeln, an die anschließend Newsletter und andere Werbung verschickt wird oder die an die werbetreibende Wirtschaft weiterverkauft werden.