Die häufigsten Abmahnungen (Teil 1)

Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet

11.03.2015
Von Jens Ferner

4. Bitte um frankierte Rücksendung in Widerrufsbelehrung

Das OLG Hamburg hat bereits mit Beschluss v. 20.4.2007 entschieden, dass eine Bitte des Verkäufers an den Kunden, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt und somit auch nicht als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.

Begründung des Gerichts:

Zunächst stellte das OLG Hamburg klar, dass die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Kosten und Gefahr der Rücksendung habe der OnlineHändler zu tragen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Hinweis auf die Ausübung und die Folgen des Widerrufs oder Rückgaberechts (§§ 312c Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) dürfe diese Last des Online-Händlers, die dem Käufer die Ausübung des Rechts erleichtert, nicht verschleiern.

Die Bitte, die Rücksendung nicht unfrei, sondern versichert, vorzunehmen, sei jedoch zulässig, wenn die Darstellung des Rechts hinter der Formulierung der entgegenstehenden Bitte, nicht nach der Art der Formulierung, der Masse des Textes oder seiner graphischen Gestaltung als untergeordnet, nachrangig und nebensächlich erscheine.

Würden also das Recht und die Bitte, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, gleichrangig nebeneinander gestellt, so werde auch einem durchschnittlich aufmerksamen Leser deutlich, dass der OnlineHändler ganz offensichtlich nicht die Ausübung des Rückgaberechts erschweren wolle, sondern vielmehr die Absicht verfolge, die Transportgefahr, die er zu tragen habe (§ 357 Abs. 2 BGB), durch eine Versicherung zu mildern, mit der nur eine vorausbezahlte Sendung oder eine Sendung mit dem DHLRücknahmeservice versehen ist.

Gleiches gelte für die Bitte, die Ware bei der Rücksendung sorgfältig zu verpacken. Die Formulierung lege nicht nahe, dass Rechte des Käufers von der Art der Verpackung abhängen könnten. Vielmehr werde ausreichend deutlich, dass die Klägerin darum bittet, bei der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ihr Interesse zu beachten, die Ware möglichst unbeschädigt zurückzuerhalten.

Fazit

Das Gericht stellte klar, dass eine Klausel nur dann unwirksam und damit ggf. auch wettbewerbswidrig ist, wenn sie geeignet ist, die Rechte des Verbrauchers zu verschleiern. Lässt die Klausel jedoch erkennen, dass die Rechte des Verbrauchers auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn er einer vom Verkäufer geäußerten, dem Recht des Verbrauchers entgegenstehenden Bitte nicht Folge leistet, so entstehen dem Verbraucher hierdurch keinerlei Nachteile, mit der Folge, dass auch eine Wettbewerbswidrigkeit ausscheidet.

5. Klauseln zur "Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware"

Klauseln, nach denen unfrei zurückgesandte Waren nicht angenommen werden, sind nach Ansicht des OLG Hamburg wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.1.2007, Az. 312 O 929/06 und 3 W 7/08).

Begründung des Gerichts:

Der interessierte Verbraucher könne diese Regelung nur dahingehend verstehen, dass das Widerrufs und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehe. Dieses widerspreche aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhalte die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspreche.

Diese Klausel ist somit von der vorangegangenen Verwendung zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die Bitte, von unfreien Rücksendungen abzusehen, sondern es wird eindeutig der Eindruck erweckt, ein Widerrufsrecht berechtige nicht zur unfreien Rücksendung. Dies ist unzulässig.

6. Widerrufsbelehrung in Scrollkasten

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.5.2007, Az. 3/8 O 25/07) ist die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig und kann somit zu einer Abmahnung führen.

Diese Entscheidung wurde vereinzelt so ausgelegt, als sei die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Dies ist jedoch - wie sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts entnehmen lässt - zu weit gegriffen.

Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vielmehr klar, dass die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher aufgrund der geringen Größe des Kastens nur einen sehr kleinen Teil des Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann.

Das Gericht hält die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite nicht für generell unzulässig. Es kommt – wie so oft – vielmehr auf die Frage an, ob die jeweilige Darstellung für den Verbraucher klar und verständlich ist. Wann dies bei Verwendung eines Scrollkastens der Fall ist, etwa wie groß der sichtbare Teil des Belehrungstextes im Einzelnen zu sein hat, ließ das Gericht jedoch offen. Diese Frage bleibt also im Einzelfall der Beurteilung der Gerichte vorbehalten.

7. Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und einer Rückgabebelehrung

Das Gesetz bietet dem Verkäufer im Fernabsatz die Möglichkeit an, dem Verbraucher ein Rückgaberecht statt eines Widerrufsrechts einzuräumen. Entsprechend hat der Verkäufer entweder über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB oder über das Rückgaberecht nach § 356 BGB zu belehren. Auf keinen Fall dürfen jedoch die beiden Belehrungen gleichzeitig verwendet werden, wie das Landgericht Frankfurt entschied (Urteil vom 1.11.2006 Az. 308 O 164/06).

In dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um einen OnlineshopBetreiber, der unterhalb seiner Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung veröffentlicht hatte. Vor Gericht trug der Online-Händler vor, dass es ihm frei stehe, dem Verbraucher entgegen dem Gesetz kumulativ ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einzuräumen.

Der Abmahnende war der Ansicht, der Shopbetreiber verstoße gegen das Transparenzgebot, da er sowohl über das Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre. Schließlich wisse der Verbraucher ja nicht, ob nun das Widerrufs- oder das Rückgaberecht gelte. Der Shopbetreiber müsse sich aus diesem Grund entscheiden, ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräume und dürfe nicht über beides belehren, zumal der Shopbetreiber nach Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verpflichtet sei, über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu belehren.

Das Landgericht Frankfurt argumentierte, dass das Gesetz ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht gerade nicht vorsehe. Dies auch aus gutem Grund. Für den Verbraucher sei es wegen des Nebeneinanders von Widerrufs- und Rückgaberecht undurchschaubar, welches Recht er ggf. wählen solle und welches Recht für ihn günstiger sei. Insbesondere sei im Falle der Rücksendung der bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten solle, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden könnten. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, könne aber von Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liege, weil dann nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trage, wenn es sich um die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte.

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist nachvollziehbar, da ein Nebeneinander der beiden Belehrungstypen tatsächlich dem Gesetz widerspricht. Der Händler muss sich daher entscheiden, ob er dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumt und entsprechend belehren.