Was unter "Reisezeiten" zu verstehen ist

Zu wenig Schlaf ist keine "erhebliche Beeinträchtigung"

27.06.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Nach Ansicht eines Gerichts stellt eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden keinen Grund für eine Schadensersatzzahlung dar.
Manchmal beginnt der Urlaub schon mitten in der Nacht - nicht jedermanns Sache...
Manchmal beginnt der Urlaub schon mitten in der Nacht - nicht jedermanns Sache...
Foto: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 06. Juni 2011 zum Urteil vom 30.12.10, Az.: 173 C 23180/10.

Ein Ehepaar buchte im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.568 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine zehntägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine dreitägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt und sollte im August stattfinden. Verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen.

Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit. Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab, so Klarmann.

Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.

Mittagsschlaf hätte Defizite ausgleichen können

Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzukomme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die zehntägige Kreuzfahrt gewesen sei, die von einer jeweils dreitägigen Busreise eingerahmt wurde. Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen an einem Tag gekommen wäre, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de