Hyperlink entfernen?

Wer verlinkt, der haftet!

13.12.2016
Von    und  
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Am Landgericht Hamburg gab es eine Premiere in Sachen Linkhaftung. Was das Urteil für Sie als Webseitenbetreiber bedeutet, lesen Sie hier.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September erstmals geurteilt, dass derjenige, der einen Hyperlink im Internet setzt, auch für den verlinkten Inhalt haften kann. Das LG Hamburg hat dieses Urteil nun erstmals in Deutschland angewendet: Wer einen Hyperlink auf eine Website mit urheberrechtsverletzenden Inhalten setzt, ist dafür verantwortlich - auch wenn er keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte. Für Betreiber gewerblicher Websites bedeutet dies, dass sie zukünftig vor dem Setzen eines Hyperlinks nachprüfen müssen, dass das betroffene Werk auf der Website, auf die der Hyperlink verweist, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

"Wer verlinkt, der haftet" - das LG Hamburg hat dieses Urteil erstmals in Deutschland zur Anwendung gebracht. Mit weitreichenden Folgen für Webseitenbetreiber.
"Wer verlinkt, der haftet" - das LG Hamburg hat dieses Urteil erstmals in Deutschland zur Anwendung gebracht. Mit weitreichenden Folgen für Webseitenbetreiber.
Foto: Wolfgang Zwanzger - shutterstock.com

Bewusste Links zu Urheberrechtsverletzungen

Bereits im September hatte die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-160/15 für Schlagzeilen gesorgt. In dem konkreten Fall hatte die niederländische Webseite "GeenStijl" ("kein Stil") Links zu anderen Webseiten gesetzt, auf denen Fotos zu finden waren, die die Urheberrechte des "Playboy"-Verlags verletzten. Die Brüsseler Richter entschieden, dass nicht nur der Betreiber einer Webseite für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite hafte, sondern auch der Webseitenbetreiber, welcher einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Denn das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" des urheberrechtlich geschützten Werks sein. Diese öffentliche Wiedergabe ist aber nur zulässig, wenn der Urheber dem zugestimmt hat. Anderenfalls handelt der Link-Setzende rechtswidrig.

Dokumentierte Prüfung von Inhalten

Der EuGH hat entschieden, dass von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn der Link-Setzende den Link setzt, um den Nutzern Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk zu verschaffen. Und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Nutzer das Werk nicht sehen könnten. Zudem muss sich der Link an die Öffentlichkeit, das heißt an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, richten. Notwendig ist, dass der Personenkreis der möglichen Rezipienten gegenüber dem ursprünglich vom Urheber festgelegten Kreis der Rezipienten erweitert wird.

Ob und inwieweit der Link-Setzende dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig veröffentlicht wurde, hängt nach dem Urteil des EuGH davon ab, ob der Link-Setzende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Handelt er ohne Gewinnerzielungsabsicht, stellt der EuGH fest, dass der Link-Setzende nicht weiß - und vernünftigerweise nicht wissen kann - ob das betreffende Werk ohne Kenntnis des Urhebers veröffentlicht wurde. Handelt der Link-Setzende dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht, muss er prüfen, ob das betroffene Werk auf der Website, auf die der Hyperlink verweist, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Der EuGH geht sogar so weit, dem Link-Setzenden die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er eine entsprechende Nachprüfung durchgeführt hat. Allerdings soll die Beurteilung dabei stets Gegenstand einer individuellen Betrachtung sein.

Weite Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht

Im Urteil haben die Hamburger Richter das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht nun sehr weit ausgelegt. Denn sie sind der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob mit der Linksetzung selbst unmittelbar ein Gewinn erzielt werden soll. Vielmehr reiche es aus, dass der Betrieb der Internetseite insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der abgemahnte Webseitenbetreiber einen Link auf eine andere Webseite gesetzt, auf welcher ein geschütztes Bild eingebunden war.

Dieses Bild stand zwar unter der kostenfreien "Creative Commons"-Lizenz, wurde jedoch (unter Verstoß gegen die Lizenz) bearbeitet. Die Bearbeitung wurde nicht kenntlichgemacht und der Urheber des Originals nicht in geeigneter Form genannt. Damit beinhaltete der Link eine Verknüpfung zu einer urheberrechtswidrigen Veröffentlichung eines Bildes und sei damit selbst eine rechtswidrige, öffentliche Wiedergabe.

Der Linksetzer habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da auf der von ihm betriebenen Webseite Produkte entgeltlich angeboten werden. Somit sei der linksetzende Webseitenbetreiber verpflichtet gewesen, Nachforschungen zu der Rechtesituation auf der verlinkten Webseite zu betreiben. Dass der Linksetzer keine Kenntnis von der (keineswegs offensichtlichen) Rechtswidrigkeit der Nutzung des Bildes auf der fremden Webseite hatte, ist laut LG Hamburg für die Haftung irrelevant. Denn er habe die ihm "zumutbare Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung" in vorwerfbarer Weise unterlassen.

Das bedeutet die Entscheidung des LG Hamburg

Diese erste deutsche Entscheidung bedeutet für Webseitenbetreiber eine massive Verschärfung der Prüfpflichten und somit der Haftung für fremde Inhalte. Da die meisten Internetseiten insgesamt einer Gewinnerzielung dienen, müssen die Betreiber solcher Seiten vor jeder Verlinkung prüfen, ob die erforderlichen Rechte auf der fremden Webseite eingehalten, beziehungsweise diesen eingeräumt wurden. Andernfalls droht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. (fm)