Urheberrecht für Software?

Weiterhin Gummi-Paragraphen

11.07.1975

STUTTGART - "Insbesondere die Vorstufen zu einem Programm lassen so viel Spielraum für eine eigene geistige Leistung, daß hier ein Urheberrechtsschutz möglich ist. Vor allem Problemanalysen und Datenflußpläne können schutzfähig sein." Dieses Fazit zieht Rechtsanwalt Dr. Oppenländer aus den nach seiner Kenntnis ersten Prozeß um Urheberrechte an Organisationssystemen und Programmen, der kürzlich in Stuttgart geführt wurde.

Geklagt hatte die Wilhelmshavener ADV/Orga F. A. Meyer KG. Durch die Werbung eines Konkurrenten war zutage gekommen, daß dieser ein von ADV/Orga unter der Bezeichnung "Orgware" angebotenes "Arbeitssystem zur Organisation der Org-Arbeit" im wesentlichen übernommen und seinerseits zum Verkauf angeboten hatte. Der Prozeß endete mit einem Vergleich: nach Belehrung durch das Gericht verpflichtete sich das beklagte Beratungsunternehmen, das nachgeahmte Orgware-System "weder wörtlich noch sinngemäß anzubieten, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu vertreiben".

Schutz für Orgware unumstritten

"Es ist heute nahezu unumstritten, daß für Orgware urheberrechtlicher Schutz möglich ist" erläutert Dr. Oppenländer. Schutzfähig kann schon ein Formular sein. Voraussetzung ist eine eigene geistige Leistung." Kein Urheberrecht kann allerdings da geltend gemacht werden, wo jeder zu einer bestimmten Lösung kommen muß. Bezüglich fertiger Programme beziehungsweise der Detailarbeit eines Programmierers ist die Schutzfähigkeit deswegen umstritten. Gesetzesvorschriften, naturwissenschaftlich-technische Regeln, Eigenarten von Systemen oder Sprachen können nämlich die Variationsmöglichkeiten bei den Detaillösungen so einengen, daß eine individuelle geistige Leistung schwer nachzuweisen ist.

Fortschritt nicht blockieren

Schutz kann einmal für die äußere Form (zum Beispiel eine bestimmte Formulierung), zum anderen für die "innere Form" (etwa eine Gliederung) möglich sein. Eine Weiterentwicklung eines Systems, die eine eigene geistige Leistung darstellt, verletzt jedoch den Urheberrechtsschutz für das alte System nicht. Mit dem Urheberrecht soll nämlich nicht der Fortschritt blockiert werden.

Außer dem Urheberrechtsschutz gibt es für Software noch den wettbewerbsrechtlichen Schutz. Eine sklavische Nachahmung" oder ein Plagiat verstößt nämlich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Sowohl nach Urheber- als auch nach Wettbewerbsrecht kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz geklagt werden. Allerdings

sind die Grenzen der Schutzmöglichkeiten relativ eng. "Es besteht ein weitergehendes Schutzbedürfnis - deswegen kann man weltweit die Tendenz beobachten, Software patentfähig zu machen" meint Dr. Oppenländer.

Lauter Gummi-Paragraphen

Bei allen Vorschriften handelt es sich um typische "Gummi-Paragraphen", so daß es praktisch keine Rezepte für Schutzmaßnahmen gibt. Als Grundregel könnte man formulieren: "Vorsicht ist besser als Nachsicht." Das gilt sogar für den Programm-Austausch: bevor ein EDV-Leiter mit einem Kollegen Programme austauscht, sollte er sich auf jeden Fall des Einverständnisses der Geschäftsleitung versichern.

Wenn in der Praxis einmal Unklarkeiten auftreten, sind Fachleute mit Erfahrung gesucht. Juristen, die sich besonders viel mit Urheberrecht und Wettbewerbsrecht befassen, sind im "Deutschen Verein für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht" (Berlin) zusammengeschlossen, wo Namen und Anschriften erfragt werden können. Ausgesprochene EDV-Anwälte gibt es bisher allerdings nicht. -py