Amerikanisches Softwareschutzgesetz im Praxistest:

Vault schafft durch Anklage Präzedenzfall

06.09.1985

TORONTO (CW) - Immer neue Blüten treibt das Geschäft mit Software, die sich zu illegalen Zwecken einsetzen läßt. Daß derartige Aktivitäten jedoch meist vor dem Kadi enden, zeigt jetzt der Rechtsstreit zwischen der kalifornischen Vault Corp, und dem kanadischen Anbieter Quaid Software Ltd. Zum Präzedenzfall wird die juristische Auseinandersetzung zwischen den beiden Unternehmen, weil hier zum ersten Male der Software License Enforcement Act" des US-Bundesstaates Louisiana in den Praxistest geht.

Auf 100 Millionen Dollar Schadensersatz will Vault die kanadischen Softwareentwickler verklagen. Streitgegenstand ist das Quaid-Programm "CopyWrite". Diese Software wird verwendet, um Backup-Kopien von Platten zu erstellen, die mit dem von Vault entwickelten Mechanismus "Prolok" geschützt sind.

Das Vaultsche Schutzprogramm ist seit drei Jahren auf dem Markt und brachte seinen Entwicklern nach Schätzungen des Vault-Vorsitzenden Krag Brotby zwei bis drei Millionen Dollar ein. Vertrieben wird "Prolok" an Anwender und Softwareentwickler, die sich gegen das Erstellen von Raubkopien schützen wollen.

Genau diesen Sicherheitsmechanismus knackt jedoch das Quaid-Produkt "CopyWrite". Nach Aussage eines Unternehmenssprechers sind Vault durch diesen "Trick" bereits Verkäufe im Wert von 100 Millionen Dollar durch die Lappen gegangen. Viele Kunden hätten nämlich das Vertrauen in eine Kopierschutzmethode verloren, die sich offensichtlich leicht ausschalten lassen.

Auf Quaid warten, wenn der Fall zur Verhandlung vor dem US Federal District Court in New Orleans kommt, gleich mehrere Anklagen. Die erste davon bezieht sich auf den "Software License Enforcement Act" von Louisiana. Dieser US-Bundesstaat nimmt bei der Softwareschutz-Gesetzgebung eine Vorreiterrolle ein, andere Staaten wollen jedoch nachziehen.

Gemäß dem "Software License Enforcement Act" hat der , urheberrechtlich anerkannte Entwickler eines Programms das Exklusivrecht, die Erstellung von Kopien Distribution und Modifikation einer urheberrechtlich geschützten Software zu kontrollieren. Um diesen Anspruch durchsetzen zu können, wird ein juristisch einwandfreies Lizenzabkommen benötigt, das klar erkenntlich dem Softwarepaket beiliegen muß.

Setzt ein Benutzer das Programm ein oder öffnet er auch nur die Schutzhülle, erklärt er sich mit den Bedingungen des Vertrags einverstanden und wird zum Lizenznehmer des Software-Anbieters. Somit ist die Bedingungen des Vertrags einverstanden und wird zum Lizenznehmer des Software-Anbieters. Somit ist die Bedingungen des Vertrags einverstanden und wird zum Lizenznehmer des Software-Anbieters. Somit ist die-

Dekompilierung trotz Verbot durchgeführt

Im Falle Vault gegen Quaid, so ein Sprecher der kalifornischen Programm-Schmiede, habe ein Verbot bestanden, die "Prolok"-Software zu dekompilieren. Um es möglich zu machen, den Kopierschutzmechanismus mit "CopyWrite" zu knacken, sei jedoch genau dieses Vorgehen notwendig gewesen.

Eine weitere Anklage gegen die Kanadier im "Prolok"-Debakel: die Verletzung des Handelsgeheimnisses. Hier treten gleich zwei amerikanische Gesetze in Kraft: Da Copyright-Fragen mit im Spiel sind, gilt auf Bundesebene der "US-Copyright Act"; auf Staatsebene kommt der "Louisiana Trade Secrets Act" zur Geltung.

Daß es aber in Urheberrechtsfragen in erster Linie aufs Detail kommt, stellten zwei andere amerikanische Unternehmen fest, die ebenfalls "Anti-Prolok"-Software produzieren. Beide kommen wahrscheinlich ziemlich ungeschoren davon, weil sie nicht ausschließlich in diesem illegalen Bereich agieren. Gegen Quaid, so Vault-Boß Brotby, seien indes juristische Schritte eingeleitet worden, weil der Anbieter sich nur auf das Sprengen von Kopierschutzeinrichtungen spezialisiere.