US-Repräsentantenhaus geht gegen "Spyware" vor

05.11.2004
Von Wolfgang Fritzemeyer

Nach einem Gesetzesentwurf des US-Repräsentantenhauses soll das heimliche Aufspielen von Spyware auf fremde Computer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden, wenn das Opfer hierdurch geschädigt werden soll.

Daneben plant das Repräsentantenhaus eine harte strafrechtliche Neuregelung für Nutzer von Internet-Tauschbörsen. Der Entwurf des "Piracy Deterrence and Education Act", der noch vom Senat und dem US-Präsidenten zu verabschieden ist, droht Tauschbörsennutzern, die über einen Zeitraum von 180 Tagen 1000 oder mehr urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Musikstücke und Software) ausgetauscht haben, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Nach dem Entwurf sind die Internet-Service-Provider zwar nicht verpflichtet, die Identität ihrer Kunden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren, sie sind jedoch dazu angehalten, den verdächtigen Kunden Warnungen vor einer Strafverfolgung weiterzuleiten.

Haftung für Domain-Verlust

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kann ein Domain-Inhaber, der seine Domain aufgrund einer Vertragsverletzung seines Domain-Service-Providers verliert, von diesem Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Im vorliegenden Fall hatte der Provider die ihm vom Kunden bereits bezahlten Domain-Registrierungskosten nicht an die Registrierungsstelle in den USA weitergeleitet. Dies hatte zur Folge, dass die Domain gelöscht und zugunsten eines Dritten registriert wurde. Der neue Inhaber der Domain war daraufhin nur bereit, die Domain gegen eine Zahlung von zirka 2500 Euro zurückzuübertragen. Das Landgericht sah darin eine Vertragsverletzung des Providers, da dieser die Domain nicht sorgfältig verwaltet und überwacht habe. Es entschied, dass der Provider dem Kunden den entstandenen Schaden durch die neue Registrierung zu ersetzen habe. Für einen weitergehenden Schadenersatz lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. April 2004, Aktenzeichen 2-8 S 83/03.)

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie LLP in München, E-Mail wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com.