Urteile aus der Vertragspraxis

10.06.1983

Von Ekkehard zur Megede Rechtsanwalt In Lübeck

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 06. November 1981

- Aktenzeichen 11 U 117/80 -

Nichtamtlicher Leitsatz:

"Überläßt eine Firma ein EDV-Programm, das sie nicht selbst entwickelt hat, sondern lediglich benutzt, gegen Entgelt einem Dritten und nimmt dabei gewisse Anpassungsarbeiten vor, so ist das Vertragsverhältnis dieser beiden zueinander nach Kaufrecht zu beurteilen".

Angewandte Vorschriften:

°° 346, 325, 440, 433, BGB.

Das Gericht geht von dem folgenden Tatbestand aus:

Die Klägerin hatte vor einigen Jahren von einem Rechenzentrum EDV-Programme erworben, mit denen sie ihre Buchhaltung führte. Die Beklagte beabsichtigte ebenfalls ihre Buchhaltung auf EDV umzustellen. Der bei ihr beschäftigte Herr X, der als Leiter dieser Anlage vorgesehen war, nahm mit der Klägerin Kontakte auf, weil er die dort eingesetzten Programme kannte. Er hatte in den Jahren 1973/74 gemeinsam mit dem bei der Klägerin tätigen Herrn Y an deren Entwicklung mitgearbeitet. Die Klägerin machte am 26. 06.1978 folgendes schriftliches Angebot:

"Nach Rücksprache mit Herrn Y bieten wir Ihnen als Paket an:

1.) Lohnprogramm DM 4500, -

2.) Buchhaltungsprogramm

DM 5500, -

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

DM 10 000, -

In diesem Programm ist enthalten:

- Programm auf dem neuesten Stand,

- Übernahme auf Ihr System durch Herrn Y,

- diverse Änderungen für Ihr System (Eingabe über Bildschirm).

Die Übernahme sowie die diversen Änderungen werden von Herrn Y bei Ihnen durchgeführt. Hierfür ist eine Woche Arbeitszeit in unserem Angebot enthalten. Sollten Ihre Änderungen mehr Zeit in Anspruch nehmen, müßte der Mehraufwand von Ihnen getragen werden, was jedoch für die uns bekannten Änderungen nicht zu erwarten ist. . . "

Hierauf erwiderte die Beklagte unter dem 05. 07. 1978:

"Wir danken für Ihr o.a. Angebot und teilen Ihnen mit, daß wir das

Programmpaket wie angeboten zu einem Preis von DM 10 000,- übernehmen. Sowie zwischen Ihnen und unserem Herrn X vereinbart, kann die Abnahme der Programme durch uns erst dann erfolgen, wenn sie bei uns ihrem Sinn entsprechend fehlerfrei zum Einsatz kommen...."

Herr Y überbrachte die Programme und ließ sie am 25. 08. 1978 laufen. Anschließend nahm er Änderungsarbeiten vor. Nach diesen Arbeiten errechneten die Programme der Klägerin nicht den jeweiligen Durchschnittslohn und nicht den Umlagebeitrag vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer. Die steuerfreien Beträge für Nacht- und Sonntagszuschläge konnten nur

durch eine besondere Koppelung mehrerer Eingaben ermittelt werden. Bildschirmmasken lieferte die Klägerin nur für das Buchhaltungsprogramm.

Die Klägerin hat behauptet, bei der Beklagten seien die Programme ordnungsgemäß gelaufen. Diese habe die Erfüllung des Vertrages nur abgelehnt, weil sie die Anlage, für die die Programme ursprünglich vorgesehen waren, inzwischen zurückgegeben habe. Die fehlende Durchschnittslohnerrechnung und ein Programm für Lohnabrechnungsdaten

seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Für das Lohnprogramm sei die Lieferung von Bildschirmmasken nicht vereinbart worden.

Die Klägerin hat Zahlungsklage erhoben.

Die Beklagte sagt, der Vertrag sei nicht erfüllt worden. Auch die Errechnung des Durchschnittslohnes, der Umlagebeiträge sowie der steuerfreien Beträge für Sonntags- und Nachtarbeit seien Gegenstand des Vertrages gewesen, und für das Lohnprogramm hätten Bildschirmmasken geliefert werden sollen.

Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die Klage abgewiesen. Es hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Werkvertrag angesehen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auch Bildschirmmasken für das Lohnprogramm zu liefern. Die Errechnung des Durchschnittslohnes und daraus der Umlagebeiträge für das rentenpflichtige Bruttoentgelt seien über einen Unternehmer, der gewerbliche Arbeitnehmer beschäftige, von entscheidender Bedeutung. Ein Programm hierzu gehöre zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages. Es sei unerheblich, ob der Beklagten durch Herrn X bekannt gewesen sei, daß das fehle. Maßgebend sei die Annahmeerklärung. Schließlich sei die gesonderte Ermittlung der Freibeträge für Sonntags- und Nachtarbeit nicht möglich gewesen. Die Klägerin hätte das entweder einprogrammieren oder die Beklagte entsprechend einweisen müssen. Beides sei aber nicht geschehen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter.

Aus den Gründen:

"Die zusätzliche Berufung ist unbegründet.

Allerdings muß dem Vertrage der Parteien überwiegend Kaufcharakter beigemessen werden. Gegenstand des Vertrages waren die Programme, die bei der Klägerin schon seit Jahren im Betriebe verwendet wurden, mithin ein bei Vertragsabschluß schon vorhandener Gegenstand. Die Klägerin ist auch kein Hersteller von EDV-Programmen, benutzt selbst nur anderweitig erworbene. Sie hatte das bei ihr benutzte Programm für die Beklagte zur Mitbenutzung zu vervielfältigen. Gegenstand dieses Vertrages war damit primär die Übertragung eines Mitbenutzungsrechtes und der Mitbenutzungsmöglichkeit durch Lieferung des vervielfältigten Programmes. Nach dem Inhalt dieses Vertrages gehörten aber auch die zugesagten Änderungen zu den Hauptpflichten der Verkäuferin. Nur mit den von der Verkäuferin zugesagten Änderungen, insbesondere Eingabe über Bildschirm, wollte die Beklagte das "Programmpaket" erwerben. "Diverse Änderungen" waren nach dem Wortlaut des Vertrages sogar sachlich unbegrenzt zugesagt, nur sollte der Mehraufwand, soweit er eine Woche überschritt, der Beklagten zur Last fallen. Ohne die zugesagten "diversen Änderungen für Ihr System" lag Nichterfüllung vor ebenso wie dann, wenn etwa die "Übernahme auf Ihr System" fehlte. Die Beklagte konnte dann mit den Programmen nichts anfangen oder aber diese konnten nicht, wie vertraglich vorgesehen und zugesagt, "ihrem Sinn entsprechend fehlerfrei zum Einsatz kommen".

2.) Die Klägerin hat diesen Vertrag insoweit nicht ordentlich erfüllt, als sie keine Bildschirmmasken für die Lohnprogramme geliefert und ihre Verpflichtung dazu abgestritten hat. Im Vertrage sind uneingeschränkt Bildschirmmasken zugemacht. Für eine abweichende Nebenabrede oder ein anderes Verständnis dieser klaren, an sich nicht auslegungsfähigen Worte ist kein Beweis angeboten. Welche Schwierigkeiten aus dem Fehlen der Bildschirmmasken für die Lohnprogramme entstanden, hat die Zeugin H in ihrer Vernehmung im 1. Rechtszug geschildert. Es liegt danach ein Mangel gegenüber der vertraglich zugesagten Leistung vor.

3.) Da auch soweit die Ermittlung der steuerfreien Beträge für Nacht- und Sonntagsarbeit nicht, beziehungsweise nur auf Umwegen möglich war, liegt ein Mangel gegenüber der vertraglich zugesicherten Leistung vor. Es mag sein, daß die Parteien diesen Punkt bei Vertragsabschluß nicht gesehen haben, weil die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, bei denen Sonntags- oder Nachtarbeit anfallen. Nach dem Inhalt des Vertrages sind aber die Änderungen für das System der Beklagten ohne bestimmte Begrenzung zugesagt, nur sollte der unvorhergesehene Änderungsaufwand, der eine Woche überschreitet, kostenmäßig der Beklagten zur Last fallen. Da Sonntags- und Nachtarbeit bei der Beklagten nach ihren Angaben häufig anfällt, handelt es sieh bei objektiver Betrachtung um nichts Ausgefallenes bei der Lohnabrechnung für gewerbliche Arbeitnehmer, konnten die gelieferten Programme ein wesentliches Bedürfnis nicht befriedigen, sondern waren insoweit für den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mangelhaft.

4.) Schließlich ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, daß die fehlende Möglichkeit, den Durchschnittslohn und daraus den Umlagebeitrag für das rentenpflichtige Bruttogehalt zu errechnen, einen Mangel des Lohnprogrammes begründet, dessen Geltendmachung nicht etwa nach ° 460 BGB ausgeschlosen ist, weil der für die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen aktiv tätig gewesene Herr X die Programme selbst gekannt haben soll.

Die Vorschriften des BGB sind zugeschnitten auf Kaufsachen, wie sie zur Zeit der Jahrhundertwende üblicherweise Gegenstand der Kaufverträge waren, die der Käufer mit seinen Eigenschaften bei den Kaufverhandlungen besichtigen und prüfen konnte. Der Kauf komplizierter technischer Geräte und Gegenstände und wie hier von EDV-Programmen der Neuzeit ermöglicht dem Käufer keine Besichtigung. Das äußere Erscheinungsbild dieser Gegenstände ist für den Kauf meist nahezu bedeutungslos. Der Käufer ist weitgehend darauf angewiesen, daß ihm der Verkäufer die Eigenschaften und die Leistungsfähigkeit dieser Geräte beschreibt oder sie mit Hilfe von bereitgestellten Geräten vorführt oder auch dem Käufer Gelegenheit gibt, sie zunächst praktisch selbst zu erproben. Die Hersteller solcher Geräte tragen dieser Notwendigkeit weitgehend dadurch Rechnung, daß sie das Leistungsvolumen solcher "Werkzeuge", den Umfang der Tätigkeit, den sie verrichten können, in ausführlichen Katalogen oder Prospekten beschreibt, so daß der Kunde zumindest aus dem Vergleich dieser Leistungsbeschreibung mit etwa teueren Geräten entnehmen kann, was billigere etwa nicht leisten können. Gerade auf dem Elektroniksektor taucht das Problem der Beratungspflicht des Verkäufers auch hinsichtlich dessen, was der Kaufgegenstand nicht leisten kann, in besonderem Maße auf. Angesichts der häufig hohen Investitionskosten ist es kein unbilliges und aus dem Rahmen fallendes Verlangen des Käufers, die Abnahme von einem zufriedenstellenden Probelauf im eigenen Betrieb abhängig zu machen, bei dem sich unter Umständen die Leistungsfähigkeitsmängel des Kaufgegenstandes im Hinblick auf die tatsächlich anfallenden Bedürfnisse erst herausstellen. Die Klägerin ist darauf eingegangen, daß die Beklagte die Abnahme davon abhängig gemacht hat, daß die Programme im Betrieb des Beklagten "ihrem Sinn entsprechend fehlerfrei zum Einsatz kommen". Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß die Notwendigkeit, neben der elektronischen Errechnung der Lohndaten weiterhin die Durchschnittslöhne "per Hand" zu errechnen, für die Einsatzfähigkeit der Programme bei gewerblichen Arbeitnehmern einen wesentlichen Mangel begründet. Es kann dahinstehen, ob der für die Beklagte maßgeblich tätig gewesene Herr X, der die Programme aus einer früheren Tätigkeit kannte, gewußt hat, daß diese die Errechnung des Durchschnittslohnes nicht leisten können. Bis zur Abnahme waren "diverse Änderungen" zugesagt, und erst mit der Abnahme konnte sich endgültig zeigen, ob die Programme "ihrem Sinne entsprechend" einsatzfähig waren..."

Anmerkung

Interessant sind an dieser Entscheidung zwei Gesichtspunkte:

1. Das Oberlandesgericht wendet auf einen Vertrag, der die Veräußerung von Software zum Inhalt hat, uneingeschränkt und unmittelbar Kaufrecht an, was zur Folge hat, daß auch sämtliche sich aus den entsprechenden Vorschriften des BGB ergebenden Folgen bei Mangeln, Verzug, Zahlung und so weiter gelten oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen in dem bei Kaufrecht üblichen Rahmen geändert werden können.

2. Angesichts der Tatsache, daß man bei der Übernahme nicht sofort und auch nicht bei Besichtigung die Software insgesamt überprüfen kann, soll der Verkäufer verpflichtet sein, den Erwerber darüber aufzuklären, was die Software leistet und auch darüber welche Leistungen sie nicht zu erbringen vermag. Diese Verpflichtung wird als eine hauptvertragliche gesehen, sogar bei Firmen, wie hier, die sich nicht in erster Linie mit der Erstellung oder Veräußerung von Software befassen. Das Herausstellen dieser Beratungspflicht, die in der Praxis bisher in diesem Umfang nicht angenommen wird, kann für die Zukunft dann Auswirkungen haben, wenn man bei einem Erwerb die Zusagen oder Versprechungen des Verkäufers schriftlich festhält und im Streitfall ihn darauf festnageln kann.