Telemediengesetz birgt Risiken für Werbetreibende

09.03.2007
Von Jürgen Liebherr
Der BVDW weist in seiner jüngsten Pressemitteilung auf potentielle Gefahren hin, die durch das am 1. März in Kraft getretene Telemediengesetz entstehen können. Gerade im Bereich des E-Mail-Marketings gibt es Unklarheiten.

Mit dem 1. März 2007 sind die neuen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten. Als Interessenvertretung aller am digitalen Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen zeigt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. potentielle juristische Gefahrenquellen für Werbetreibende auf; gleichzeitig mahnt der Verband den Gesetzgeber an, die mit Inkrafttreten des Gesetzes auftauchenden Probleme bzw. Abgrenzungsunklarheiten zügig in Angriff zu nehmen.

Ein Kritikpunkt des BVDW ist die mangelnde Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendienst im Bereich der Online-Angebote. Das Ziel des Gesetzgebers, mit dem TMG eine zukunftsorientierte Fortentwicklung der Medienordnung zu schaffen, ist nach Meinung von Gerd M. Fuchs, Referent Medienpolitik im BVDW, misslungen: "Ohne sachliche Rechtfertigung werden neue Dienste der Rundfunkregulierung unterworfen. Das wird einerseits der technischen Entwicklung des Rundfunks nicht gerecht und führt anderseits zur Ausweitung der klassischen Rundfunkregulierung auf neue Medien." Die fehlende klare Abgrenzung zu Telekommunikations- und Rundfunkdiensten bewirke nach Ansicht des Verbandes neben der Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer eine Überregulierung und Doppelzuständigkeiten von Aufsichtsbehörden.

Des Weiteren hält der BVDM die Regelungen bezüglich der Zusendung von Werbe-E-Mails für nicht ausreichend. "Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes gegen Spamming ist nicht geeignet, das Aufkommen von Spam-E-Mails wirksam zu bekämpfen", so Gerd M. Fuchs. "Der Versand von Spam-E-Mails erfolgt überwiegend aus dem Ausland. Eine effektive Verfolgung ausländischer Spam-Versender ist jedoch mit den Mitteln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts nicht möglich."

Spam-Mails werden von der Bußgeldvorschrift nicht generell erfasst, weil sich der Tatbestand nur auf solche Werbe- Mails beschränkt, die den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Nach Ansicht des BVDM regelt der Gesetzgeber damit einseitig für deutsche Marktteilnehmer die Ausgestaltung der Kopf- und Betreffzeile von Werbe-E-Mails und greift damit in die Gestaltung der vom Empfänger ausdrücklich erwünschten Werbe-E-Mails ein. "Dessen sollten sich Werbetreibende, die E-Mail-Marketing als effiziente Marketingmaßnahme für sich entdeckt haben, bewusst sein", weist Gerd M. Fuchs auf das juristische Gefährdungspotenzial für Unternehmen hin. Nicht berücksichtigt werden demgegenüber jedoch solche Werbe-E-Mails, die zwar die Anforderungen des TMG erfüllen, aber dennoch für den Empfänger unerwünscht sind.

Weitere Informationen unter: www.bvdw.org.