Betriebsprüfer der Finanzämter sind sensibel geworden:

Teilamortisationsverträge steuerlich schwierig

24.06.1983

In aller Regel kollidieren die für die im Feld ausbaufähigen Systeme der IBM 308X-Rechnerserie von den Leasinggesellschaften allgemein üblich angebotenen und abgeschlossenen Teilamortisations-Leasingverträge mit den Bestimmungen des Leasing-Nebenerlasses des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember l975. Des weiteren ergibt sich für derartige Verträge, die 1882 zustande gekommen sind, und für die die zehnprozentige Investitionszulage nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 3. Juni 1982 in Anspruch genommen wurde, damit ein zusätzliches finanzielles Risiko, welches zur Zeit sehr als "Zeitbombe" zu charakterisieren ist.

Diese Teilamortisationsverträge weisen meist eine Grundmietzeit von 54 Monaten und einen Restbuchwert der Anlage von zehn Prozent am Ende dieser Mietzeit auf. Dieser Restbuchwert dürfte jedoch in Folge der Ausbaufähigkeit der 308X-Serie und der zu erwartenden "Upgrades" nicht realistisch sein.

Nach dem Leasingnebenerlaß besteht nach Ablauf der Mietzeit ein Andienungsrecht des Leasinggebers an den Leasingnehmer; das heißt der Leasingnehmer hat kein automatisches Recht, den Leasinggegenstand zum bezeichneten Restbuchwert zu erwerben, vielmehr muß er ihn auf Verlangen des Leasinggebers zu dem noch nicht amortisierten Restwert käuflich übernehmen, sofern der Leasinggeber im freien Markt kein höheres Kaufangebot für die Anlage als den im Leasingvertrag vereinbarten Restwert realisieren kann. Liegt der Kaufpreis am freien Markt über dem vereinbarten Restwert, so ist dieser für eine käufliche Übernahme der Anlage durch den Leasingnehmer maßgebend. Entscheidend ist also der Marktwert der Anlage zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages. Gehen Leasinggeber und Leasingnehmer stillschweigend davon aus, daß es nach Ablauf des Mietvertrages zu einer Übertragung der Anlage zum Restbuchwert kommen soll, dann kann diese Praxis durch die Betriebsprüfung gerügt werden, was zur Folge hat, daß dem Leasingnehmer (Mieter) der Leasinggegenstand hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums rückwirkend zugerechnet wird. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn die Betriebsprüfung feststellt, daß das Mietobjekt mit seinem Restbuchwert unter dem erzielbaren Marktwert gelegen hat.

Sensible Betriebsprüfer

Jüngste Fälle aus der Prüfpraxis der Finanzämter, insbesondere auch der Oberfinanzdirektionen, haben gezeigt, daß die Betriebsprüfer in diesem Punkt außerordentlich sensibel geworden sind. Abgesehen von den äußerst nachteiligen Konsequenzen für den Leasingnehmer wird es für den Vermieter und Mieter in den Fällen besonders ungünstig, wo mit dem Kauf des Mietobjektes (Erwerb durch den Leasinggeber) eine Investitionszulage in Anspruch genommen wurde.

Diese wird unter diesen Umständen hinfällig und vom Finanzamt rückwirkend nebst Zinsen eingefordert werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß das wirtschaftliche Eigentum an der Anlage nicht dem Vermieter, sondern dem Mieter zuzurechnen ist.

Bei den beiden hier beschriebenen Risiken handelt es sich zwar um Zeitbomben mit Langzeitwirkung, es sollte aber deshalb bereits heute darauf hingewiesen werden.

Steuerlich unbedenklich gegenüber Teilamortisationsverträgen sind hingegen der Abschluß von Full-pay-out-Leasingverträgen oder von sogenannten Operating-Leasingverträgen für IBM-Rechner der Bauserie 308X.

Natürlich stellt sich die Frage, wieso diese besondere Problematik von der Leasingbranche im Jahre 1982 nicht allgemein erkannt und entsprechend berücksichtigt wurde. Das hängt einmal damit zusammen, daß insbesondere den reinen "Finanzierungsleasern" ausreichende Hardwareerfahrungen fehlen und zum anderen die Erfahrungen der Leasinggesellschaften mit der Investitionszulage von 1975 und der damit verbundenen Leasingverträge erst aus den in letzter Zeit abgeschlossenen Betriebsprüfungen resultieren.

"Längerlebigkeit"

Nachdem in letzter Zeit verschiedene Fälle im Zusammenhang mit der 1975er Investitionszulage in der Praxis der Oberfinanzdirektion eine Rolle gespielt haben und Fiskalprüfer offensichtlich auch jetzt in zunehmenden Maße bei den Betriebsprüfungen auf genau diesen Punkt achten, sollten diese Erfahrungen natürlich für analoge Fälle ausgewertet werden, die die 1982er Investitionszulage betreffen.

Während das hier geschilderte Problem der Teilamortisationsverträge bei Rechnern, die 1975 angeschafft wurden, in der Regel wegen des damaligen Preisverfalls bei DV-Hardware nicht gegeben war, sondern sich mehr in anderen Investitionsgüterbereichen als virulent erwies, ist das Problem inzwischen aufgrund der zu erwartenden "Längerlebigkeit" der neuen IBM-Rechnergeneration auch im Bereich von Computeranlagen zu erwarten. Zudem muß bedacht werden, daß die Finanzamtsprüfer mehr und mehr Verständnis für Datenverarbeitungsfragen zeigen, weil die Oberfinanzdirektion erhebliche Schulungsaufwendungen in diesem Bereich betreiben. Und daß die 308X-Rechner nach 54 Monaten am Markt mehr bringen werden als zehn Prozent des Kaufpreises, wird deutlich, wenn man sich mit dem aktuellen Gebrauchtmarkt für Großrechner beschäftigt und die IBM-Ankündigungen zur 308X-Serie gründlich liest.

*Urs Gämperli ist freier DV-Berater, Zürich.