Keine Einigung unter Industrie- und Entwicklungsländern.

Technologieübertragungs- Kodex strittig

18.11.1983

GENF (VWD)- Die mit dem Abschluß eines internationalen Verhaltenskodex für die Übertragung von Technologie befaßte Konferenz in Genf will spätestens im ersten Halbjahr 1985 mit einer weiteren Sitzung ihre Beratungen beenden.

Auf der soeben nach dreiwöchiger Dauer in Genf abgeschlossenen fünften Sitzung beschlossen die 96 Teilnehmerstaaten, dies der UN-Generalversammlung zu empfehlen. Bei den noch offenen Punkten hatte die Konferenz fast keine Fortschritte erzielt.

Nachdem der Abschnitt "Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Parteien" auf der vorangegangenen Sitzung bereits die Zustimmung der westlichen Industrieländer gefunden hatte, mußte er jetzt in Genf - vor allem aufgrund inzwischen erhobener Einwände aus den USA - erneut ausgehandelt werden. Dabei wurde keine Einigung über die Behandlung übertragener vertraulicher Erkenntnisse erzielt.

Im Abschnitt "Restriktive Lizenzvertragsklauseln" soll nach den Vorstellungen der Entwicklungsländer die Vereinbarung von 20 (ursprünglich 40) in Lizenzverträgen häufig vorkommenden Auflagen zu Lasten des Lizenznehmers grundsätzlich untersagt werden. Die Industrieländer hingegen erachten manche dieser Auflagen als wirtschaftlich vernünftig und wollen sie nur insoweit untersagen, als sie Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Weder in diesem Punkt noch bei dem Abschnitt "Anwendbares Recht und Streitschlichtung" wurden spürbare Verhandlungsfortschritte erzielt.

Nachdem es in den sieben Jahren, in denen vorbereitende Ausschüsse sowie die Konferenz selbst insgesamt 38 Wochen verhandelt haben, nicht gelungen ist, den Kodex zu verabschieden, erachten manche Beobachter die Erfolgsaussichten bei den weiteren Verhandlungen als gering.

Zum einen sind offenbar die USA und Großbritannien nicht bereit,

marktwirtschaftliche und rechtliche Standpunkte aufzugeben. Auf der anderen Seite wollen wohl vor allem die lateinamerikanischen Länder über den Kodex ihre - von politischen und entwicklungspolitischen Grundsätze getragene - nationale Technologieübertragungs-Gesetzgebung weltweit durchsetzen.

Auf früheren Verhandlungen hatte sich die Konferenz auf folgende Abschnitte des Kodex im wesentlichen geeinigt:

- "Definitionen und Anwendungsbereich" (mit Ausnahme einer Formulierung für die Behandlung der Technologieübertragung transnationaler Gesellschaften, insbesondere von deren Töchtern in Entwicklungsländer),

- "Ziele und Grundsätze",

- "Nationale Regelung der Technologieübertragung ",

- "Sonderbehandlung der Entwicklungsländer",

- "Überwachungsmechanismus".