Computer und Recht/Die Folgen mangelhafter Anpassung von Programmen

Standardsoftware: Hersteller ist zur Nachbesserung verpflichtet

01.03.1996

Das klagende Unternehmen hatte dem Beklagten im Jahre 1991 Standardsoftware geliefert und diese an die individuellen Beduerfnisse im Betrieb der Beklagten angepasst. Die Klaegerin hatte zudem geprueft, ob das Programm auf der Hardware des Auftraggebers lief, und die Mitarbeiter in das Programm eingewiesen. Nachdem es Abstimmungsprobleme mit der Hardware ergeben hatte, traf die Klaegerin weitere Massnahmen, um die Software zum Einsatz zu bringen.

Obwohl das Programm danach nicht ordnungsgemaess funktionierte, verlangte die Klaegerin von der Beklagten die Bezahlung der vereinbarten Verguetung. Das Oberlandesgericht Muenchen hatte vorab zu pruefen, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag zustande gekommen war.

Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil beim Kaufvertrag der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zunaechst einmal ohne Ruecksicht auf etwaige Maengel bereits dann entsteht, wenn dem Kaeufer der Besitz und das Eigentum an der Kaufsache verschafft worden ist. Beim Werkvertrag wird dagegen die Verguetung erst faellig, wenn eine sogenannte Abnahme vorliegt, das heisst, der Besteller muss mit der erbrachten Leistung zufrieden sein.

Bei der Lieferung von Standardsoftware wird diese Unterscheidung im wesentlichen danach getroffen, ob der Kunde das Programm selbst installiert (dann handelt es sich um einen Kaufvertrag) oder ob der Lieferer die Installation - wenigstens zum Teil - uebernimmt (dann ist die Rede von einem Werkvertrag).

Da im vorliegenden Fall die Klaegerin die Software an die individuellen Beduerfnisse der Beklagten angepasst und damit die Installation vorgenommen hatte, hat das OLG Muenchen hier zutreffend das Vorliegen eines Werkvertrages angenommen.

Es kam demzufolge fuer die Frage, ob der Klaegerin die von ihr verlangte Verguetung zusteht, darauf an, ob die Beklagte die Leistung der Klaegerin abgenommen hat.

Das ist dann der Fall, wenn der Besteller das geschuldete Werk als in der Hauptsache vertragsgemaess anerkennt. Solange der Kunde das nicht getan hat, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Verguetung.

Allerdings darf der Kunde die Abnahme auch nicht willkuerlich verweigern. Wenn ueberhaupt keine oder nur unerhebliche Maengel vorhanden sind, ist er verpflichtet, die Abnahme zu erklaeren. Weigert er sich trotzdem, kann der Auftragnehmer handeln, als sei die Abnahme auch tatsaechlich erfolgt.

In dem vom Oberlandesgericht Muenchen entschiedenen Fall waren tatsaechlich Maengel vorhanden, so dass die Beklagte zu Recht die Abnahme verweigert hatte. Da der von der Klagepartei geltend gemachte Verguetungsanspruch dementsprechend noch nicht faellig geworden war, hat das OLG Muenchen folgerichtig die Klage abgewiesen. Der Klaegerin bleibt jetzt nichts anderes uebrig, als die von ihr gelieferte Standardsoftware so lange nachzubessern, bis sie ordnungsgemaess funktioniert. Erst dann kann sie die vereinbarte Verguetung beanspruchen.

Die Entscheidung des OLG Muenchen ist abgedruckt in OLG-Report Muenchen 1995, Seite 217.

Die Gesetzestexte im Buergerlichen Gesetzbuch zum Kauf- und Werkvertrag

Paragraph 433 Vertragliche Hauptpflichten

I. Durch den Kaufvertrag wird der Verkaeufer einer Sache verpflichtet, dem Kaeufer die Sache zu uebergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkaeufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Kaeufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu uebergeben.

II. Der Kaeufer ist verpflichtet, dem Verkaeufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Paragraph 631 Begriff

I. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Verguetung verpflichtet.

II. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veraenderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufuehrender Erfolg sein.

Paragraph 641 Faelligkeit der Verguetung.

I. Die Verguetung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Verguetung fuer die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Verguetung fuer jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

II. Eine in Geld festgesetzte Verguetung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Verguetung gestundet ist.

*Juergen Schneider ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schramm, Zwipf, Gabriel und Partner in Muenchen.