Programmierer mit Künstlern und Literaten gleichgestellt:

Software beansprucht Urheberschutz

06.03.1981

MÜNCHEN (gr) - Der Schutz von Programmen zur Datenverarbeitung wird in der Bundesrepublik im Gegensatz zu Großbritannien gegenwärtig kaum diskutiert. Zumindest existiert nach Angaben des Deutschen Patentamtes in München über dieses Gebiet noch kein festes Meinungsbild. Die Briten allerdings wollen den Programmierern ähnliche Rechte wie Künstlern und Literaten einräumen.

Die europäische und die EG-Patentkonvention lehnen beide den Patentschutz für Computersoftware ab. Die Berner Konventionen wie die in Genf ansässige Weltorganisation für intellektuellen Besitz befürworten eine Regelung, die auf dem Urheberrecht basiert. In Großbritannien wird VWD zufolge über die Urheberregelung für literarische Werke im Copyright Act von 1956 Computerprogrammen ein gewisser Schutz gewährt. Das Handelsministerium jedoch hält ihn für "höchst unbefriedigend". Ein weiteres Diskussionspapier spreche sich für den Schutz nach den Copyright-Bestimmungen aus. Strittig sei, ob die gültige Gesetzgebung ergänzt oder eine separate Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

In der Bundesrepublik fehlt es nach Angaben des Deutschen Patentamtes bisher noch an einem Urteil des Bundesgerichtshofes, das entscheidet, ob das Urheberrecht auf Software anzuwenden sei. Nach Paragraph eins genießen Werke der Kunst, der Wissenschaft und der Literatur den Schutz dieses Gesetzes. Das Softwarepaket müsse einer der drei Säulen zugerechnet werden. In Frage kämen Programmiersprachen oder komplexe Programmpakete, die eine elegante Lösung für ein Problem mit mehreren Lösungsmöglichkeiten anböten. Neuigkeit und schöpferischer Gehalt müßten die vorgeschlagene Lösung auszeichnen.

Nach Paragraph zwei erstreckten sich die Rechte auch auf weitere, damit zusammenhängende Programm teile. Ein privater Rechtsstreit, der die Anwendung des Urheberrechtes auf komplexe Software verbindlich entscheiden könnte, sei jedoch noch nicht geführt worden.