Gültig ab 1.1.1977:

"Sicherheitsregeln Büroarbeitsplätze"

04.02.1977

HAMBURG - Die für Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freie Berufe sowie "besondere Unternehmen" zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Hamburg, hat im letzten Jahr "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze" erarbeitet, die ab 1. 1. 1977 in Kraft traten. Festgeschrieben wurden die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen, die bei der Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Unterhaltung von Buroarbeitsplätzen zu beachten sind. Zum Büro-Arbeitsplatz gehören im Sinne dieser Vorschriften die eingesetzten ArbeitsmitteI wie beispielsweise Schreibtische, Stühle, Schreib- und Rechenmaschinen sowie. Datensichtgeräte, aber auch die "Umwelt" des Arbeitsplatzes (Beleuchtung, Raumklima, Lärmeinwirkung). Über die allgemein gültigen technischen Regeln für Büroarbeitsplätze (DIN-Normen, VDE-Richtlinien) hinaus, legen die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze" fest, wie die Arbeitsmittel und die Arbeitsplatzumgebung auszustatten, zu gestalten und zu betreiben sind. Es gibt Regeln für:

-Schreibtische, Schreibmaschinentische und sonstige Arbeitstische,

-BürostühIe und Bürosessel,

-Fußstützen,

-Konzepthalter,

-Büroschränke, BüroregaIe und Beistellmöbel,

-Aufstiege,

-Büromaschinen und Bürogeräte,

-Anschluß elektrisch betriebener Maschinen und Geräte,

-Fußböden,

-Flächenbedarf für Büroarbeitsplatze,

-Arbeitsplatzbeleuchtung,

-Raumklima.

In einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 1980 können bestehende Arbeitsplätze den Regeln entsprechend ungerüstet werden. Für das Umrüsten von Bürostunden gibt es eine verlängerte Übergangszeit bis zum 1. 1. 1985 (CW Hr. 50 vom 10. 12. 1976 "Fünf Rollen pro Drehstuhl"). Ab sofort müssen allerdings alle 4strahligen Bürostühle mit Rollen ausgerüstet sein, die mindestens dreiseitig kippsicher sind und einen ausreichenden Wegrollwiderstand haben.

Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln kann in Schadenfällen als Fahrlässigkeit des zuständigen Betriebsleiters oder Sicherheitsingenieurs gewertet werden. Versicherungstechnische Konsequenzen soll jedoch ein Zuwiderhandeln erst nach Ablauf der Übergangsfrist haben. uk

Information: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 2000 Hamburg 60, Überseering 8, Postfash 602 860