IT-Recht

"Schwarzsurfen" ist strafbar

26.06.2008
Der Angeklagte stellte zwischen seinem Laptop und einem ungesicherten WLAN eines ihm nicht bekannten Anschlussinhabers eine Verbindung her.

Auf diese Weise nutzte er "gebührenfrei" das Internet. Der Anschlussinhaber bemerkte dies und stellte Strafanzeige. Ein Schaden war dem Anschlussinhaber jedoch nicht entstanden, da dieser über eine Flatrate verfügte.

Das Amtsgericht (AG) Wuppertal verurteilte den Angeklagten dennoch. Nach Ansicht des Richters stellte diese Nutzung des offenen WLAN-Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten (Paragraf 148 Telekommunikationsgesetz) sowie eine unzulässige Beschaffung von personenbezogenen Daten (Paragraf 44 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG), nämlich der IP-Adresse, dar. Der Angeklagte habe auch mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Paragraf 44 BDSG gehandelt, da er das Internet kostenlos nutzen wollte und dabei auch in Kauf genommen habe, dass dem Anschlussinhaber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen könnten.

Da die Rechtslage bislang unklar war, sprach das AG Wuppertal jedoch nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Für den Wiederholungsfall behielt sich das Gericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je fünf Euro vor, um den Angeklagten in Zukunft vom "Schwarzsurfen" abzuhalten. (hk)

Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 3. April 2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06

Autor: Professor Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors in München.