Schwachstellen in den Rechtsgrundlagen:

Resterfahndung läßt Datenschützer nachdenken

22.02.1980

MÜNCHEN (CW) - Die Schwachstellen im Datenschutz liegen in der Organisation, der Transparenz und den Rechtsgrundlagen. Dies erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Hans Peter Bull, im Auschluß an die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern Mitte Februar in München, wo die Datenschützer Probleme der Rasterfahndung, den Entwurf des Melderechtsrahmengesetzes diskutierten.

Nicht die Durchsicht der Programme und ihre Überprüfung könne Aufgabe der Datenschützer sein. Vielmehr müsse die Verarbeitung, so der hessische Beauftragte Spiros Simitis, an Vorschriften gebunden werden, die die Überwachung erleichtern. Eine begleitende Kontrolle, wie das Bundeskriminalamt Bull bei der Rasterfahndung vorschlug, hält der oberste Datenschützer für eine fragwürdige Vorstellung. Er vergleicht seine Aufgabe mit der des Bundesrechnungshofes, der auch im Nachhinein die Belege durchsieht. "Unsere stärkste Kraft ist", so Hans Schepp aus Bremen, "wann und wo wir erscheinen."

Im Mittelpunkt der parlamentarischen Beratungen müsse nach Ansicht der versammelten Datenschützer, bei denen der Vertreter Hamburgs fehlte, der "nebulöse" Paragraph 24 des Bundesdatenschutzgesetzes stehen, der den Problemen der Rasterfahndung wegen seiner allgemein gefaßten Bestimmungen nicht gerecht werde. Die Rasterfahndung war durch einen Gerichtsbeschluß zu den Hamburger Elektrizitätswerken bekannt geworden. Die Zeitschrift "Quick" hatte weitgehende Einzelheiten veröffentlicht. Die veränderten Verarbeitungsmethoden, präzisierte Simitis, machten andere Verordnungen erforderlich, die laut Bull teils als Gesetz in Verwaltungsvorschriften geregelt werden könnten. Vor allem sei zu überlegen, heißt es in der Erklärung, ob und in welchem Umfang bestimmte Datenarten wie Sozialdaten nicht einbezogen werden dürfen.

Mit Sorge erfüllen Datenschützer die Änderungsvorschläge, die der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf des Melderechtsrahmengesetzes eingebracht hat. Ein datenschutzgerechtes Meldegesetz liege dann nicht mehr vor, wenn der Datenkatalog über den Regierungsentwurf hinaus erweitert werde und es an klar eingegrenzten Regelungen für die Übermittlung von Daten fehIe.