Web

Regulierer befreit UMTS-Lizenznehmer aus der Zwickmühle

17.11.2004

Die deutschen UMTS-Lizenznehmer können in der Hängepartie um eine mögliche Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die erworbenen Betriebsgenehmigungen durchatmen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat, wie ein Sprecher auf Anfrage der COMPUTERWOCHE mitteilte, gestern an die sechs betroffenen Unternehmen T-Mobile, Vodafone, E-Plus, O2, Mobilcom und Quam Schreiben verschickt, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist anregen. Die Behörde bietet den Lizenznehmern, wie es heißt, einen "befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung an", wenn diese ihrerseits in diesem Zeitraum keine Klage erheben.

Durch den Schritt der Reg TP können die sechs Unternehmen nun in Ruhe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten, die im kommenden Jahr ansteht. Die Richter müssen aufgrund einer Musterklage der Telekom-Tochter T-Mobile Austria entscheiden, ob die Lizenznehmer Anspruch auf eine Rechnung inklusive ausgewiesener Mehrwertsteuer gehabt hätten. Während die Reg TP die Versteigerung der UMTS-Lizenzen als einen hoheitlichen Akt betrachtet, der nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, sind die betroffenen Unternehmen anderer Ansicht. Sollte der EuGH für die Lizenznehmer entscheiden, kämen auf Bundesfinanzminister Hans Eichel Steuerrückerstattungen in Höhe von sechs Milliarden Euro zu.

Ohne das Angebot der Reg TP hätten die sechs Carrier spätestens bis Ende des Jahres Klage gegen die Behörde als ausführendes Staatsorgan einreichen müssen. Wegen des ernormen Streitwerts aufgrund der hohen UMTS-Auktionserlöse wären auf die Kläger weitere finanzielle Belastungen zugekommen. Die an der deutschen Versteigerung beteiligten Unternehmen hatten deshalb ein großes Interesse an dem Ausgang der Klage von T-Mobile Austria. Die Telekom hatte den Prozessweg in Österreich beschritten, weil dort die Lizenzgebühren deutlich geringer waren und damit auch der Streitwert. Der Aufschub der Reg TP sieht nun eine Verlängerung der Einspruchsfrist vor, die sechs Monate über den Zeitpunkt des EuGH-Urteilsspruchs hinausreicht. (pg)