EDV und Recht

Quittung für Lohnansprüche

08.08.1997

KÖLN (jlp*) - Eine auf einem Quittungsblock handschriftlich vom Arbeitnehmer verfaßte Erklärung, daß nach Auszahlung der zuvor quittierten Beträge "keine weiteren Ansprüche" mehr gegen den Arbeitgeber bestehen, ist dahingehend auszulegen, daß alle Lohnansprüche damit abgegolten sind. Hiermit sind dann auch Überstundenvergütungen erfaßt.Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 905/96*jlp = Juristischer Literatur-Pressedienst