Mehr Transparenz soll Anleger schützen

Neue Regeln für den Neuen Markt im neuen Jahr

05.01.2001
MÜNCHEN (CW) - Die Deutsche Börse AG wird ab März dieses Jahres das Regelwerk des Neuen Marktes erweitern. Die Neuerungen, die in zwei Schritten eingeführt werden, betreffen die Meldepflicht beim Kauf und Verkauf von Aktien durch ein Unternehmen sowie eine weitere Standardisierung der Quartalsberichte.

Im Mittelpunkt der Erweiterung, so die Mitteilung der Deutschen Börse, steht eine Regelung zur Offenlegung von Wertpapiergeschäften, die Disclosure of Directors Dealing. Demnach ist der Emittent ab 1. März verpflichtet, den Markt unverzüglich über eigene Transaktionen beziehungsweise den Aktienhandel einzelner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder zu informieren. Dabei ist das Volumen der Transaktion unerheblich. Firmen, die sich nicht an die Vorgabe halten, können mit Sanktionen bis hin zu einem Delisting geahndet werden. Eine Liste aller möglichen Strafen will die Börse ebenfalls Anfang März veröffentlichen.

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass Inhalte von Quartalsberichten seit 1. Januar erweitert werden sollen. Mit der Standardisierung wichtiger Kennzahlen sei eine leichtere Konsistenzprüfung der Unternehmen sowie die Vergleichbarkeit von Daten möglich. Anlass für diese Vorschrift waren nach Auskunft einer Sprecherin der Deutschen Börse die bisher recht unterschiedlich gestalteten Berichterstattungen einzelner Unternehmen. Alle Quartalsberichte müssen künftig eine Bilanz sowie die Zahl der Aktien enthalten, die vom Emittenten sowie den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsorgane gehalten werden. Ein Börsensprecher betonte jedoch, dass das Regelwerk nicht Fehlverhalten von Firmen am Neuen Markt verhindern könne.

Eine weitere Neuerung bezüglich des Aktienrechtes wurde vom Bundestag erlassen: Er beschloss, die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien zu erleichtern. Dieser international übliche Vorgang erleichtert Firmen den direkten Kontakt zu ihren Geldgebern. Aus Datenschutzgründen wird ein Aktionär allerdings künftig nur noch Angaben über seine eigene Person einsehen können. Außerdem dürfen Unternehmen fortan mit ihren Anteilseignern rechtsverbindlich auch auf elektronischem Weg kommunizieren.