Verbissener Kampf der Konzern-Juristen gegen einen Namensvetter:

Manfred Nixdorf läßt sich nicht unterkriegen

10.02.1989

HAMM - Starke Nerven brauchen Anwender, die an ihre Nixdorf-8870-Rechner preiswerte Fremdperipherie anschließen wollen, seit jeher. Denn die wenigen kleinen Anbieter in dieser Marktnische stehen in permanentem Sperrfeuer der Westfalen; der Leidtragende ist meist der Kunde. Jetzt bahnt sich im Fall der Paderborner IMN GmbH, deren Geschäftsführer Manfred Nixdorf heißt, ein Vergleich an.

Gereizte Stimmung herrscht im Sitzungssaal 42 des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm. Rechtsanwalt Gerhard Speckmann reitet eine wahre Philippika gegen die Paderborner Firma IMN GmbH und ihren Geschäftsführer, dessen Familienname zufällig Nixdorf lautet, der aber mit dem gleichnamigen Gründer der von Speckmann vertretenen Mandantin weder verwandt noch verschwägert ist. Von "sittenwidrigem Verhalten" ist da die Rede, von "Ausnutzung fremden Vertragsbruchs", gar von Anstiftung zum Bruch von Verträgen, die nach Ansicht des Beklagten zumindest sinngemäß als Knebelverträge anzusehen sind. Kurzum: Es geht um die Frage, wie weit der Zugriff eines Betriebssystemherstellers reicht - endet er, wenn der Käufer der Hardware seinen Rechner verkauft?

Speckmanns Mandantin, die Nixdorf Computer AG (NCAG), führt nun schon seit über sechs Jahren einen juristischen Feldzug gegen das Kleinunternehmen, dessen Chef sich 1981 erdreistet hatte, dem großen deutschen DV-Unternehmen direkt vor seiner Haustür Konkurrenz zu machen - mit gebrauchter Hardware und neuer Peripherie für das Nixdorf-Flaggschiff 8870. Die Verhandlung in Hamm ist der vorläufige Höhepunkt einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die AG vor drei Jahren vor dem Landgericht Bielefeld (Az 4U196/86} mit ihrer Rechtsauffassung erst einmal abgeblitzt war.

IMN-Kunden spürten es am Service

Trotz der permanenten Konterattacken aus dem Hauptquartier an der Fürstenallee hatte der gebürtige Breslauer bisher Erfolg: In fast acht Jahren Selbständigkeit arbeitete sich Manfred Nixdorf immerhin auf etwa ein Promille des Deutschland-Umsatzes der Milliardenfirma NCAG hoch. Daß die Aktiengesellschaft den wendigen Mittelständler so sehr als Dorn im Fleische empfindet, dürfte aber weniger mit diesem immensen Marktanteil zusammenhängen als damit, daß das Know-how des Mannes unmittelbar aus der AG selbst stammt. Denn Nixdorf hatte seit 1970 bei Nixdorf gearbeitet - in Systemtechnik und technischem Kundendienst -, bis er seinen eigenen Laden aufmachte nach dem Motto: Was die können, kann ich schon lange!"

Kaum hatte sich Manfred N. abgenabelt, tauchte der Vorwurf auf, der Abtrünnige habe sich auf unlautere Weise Kundenlisten der NCAG beschafft - ein Vorwurf, der (obwohl das "Mitnehmen" von Klienten in Bertriebskreisen durchaus nicht unüblich ist) in dieser Form vom Beschuldigten vehement bestritten wird und auch nie rechtskräftig bewiesen wurde. Im Unternehmen war jedoch bald klar, daß die Rechtsabteilung, wohl auch Firmenchef Heinz Nixdorf selbst, den Namensvetter ("die können doch nicht erwarten, daß ich mich Krause nenne") auf dem Kieker hatte. Diverse Geschäftsstellen der AG ließen IMN-Kunden am Service spüren, was man in Paderborn vom Fremdgehen mit einem Billiganbieter hält. Doch letztendlich konnte die AG Manfred Nixdorf nicht daran hindern, das im Konzern erworbene Wissen über die Nixdorf-Systeme für seine weitere berufliche Tätigkeit einzusetzen - ebensowenig wie die IBM einst Gene Amdahl an der Entwicklung der 470.

Ende 1983 legte Hermann Oertel, Justitiar der Nixdorf AG, den zweiten Gang ein. Am 17. November diktierte er zwei in der Wortwahl sehr ähnliche Briefe, einen an die IMN (der man inzwischen auf dem Umweg über die IHK hatte nahelegen lassen, als Langfassung des Firmennamens nicht mehr Informationstechnik Manfred Nixdorf auf die Briefbögen zu drucken), einen zweiten an die Münchner Firma Dahlmann, die ebenfalls mit gebrauchten Nixdorf-Rechnern und Peripherie dafür handelt. Beide Firmen sollten es doch bitte unterlassen, sich bei ihrer Geschäftstätigkeit an dem urheberrechtlich geschützten Betriebssystem Niros zu vergreifen.

Nixdorf-Rebellen sollen Gebühr bezahlen

Solche Eingriffe sind jedoch eine Conditio sine qua non für Anschluß eines Druckers oder sonstigen Peripheriegeräts. In der Konfigurationsdatei, die Teil des Betriebssytems Niros ist, muß der Zentraleinheit (Nixdorf-Jargon: ZE) die Installation mitgeteilt werden, damit das Gerät auch vom System bedient wird. Nach der von den Sachverständigen Lehmann und Schlicker gestützten Ansicht der beiden Nixdorf-Rebellen ist diese Config-Datei nicht urheberrechtlich schutzfähig.

Doch die AG fand einen anderen Hebel. Das 1977 von der IBM eingeführte Unbundling, also die Trennung von Hardware und Systemsoftware in zwei getrennt zu bezahlende Produkte, galt ja inzwischen auch bei Nixdorf. Um den kleinen Konkurrenten das Handwerk zu legen, schrieben die Konzernjuristen neue Passagen in die "Bedingungen für Überlassung von Systemsoftware", in denen eindeutig die Weitergabe von Programmen und Programmunterlagen an Dritte untersagt wurde.

Nach diesem Vertragsbestandteil muß jeder Anwender vor dem Verkauf einer Nixdorf-Hardware das Betriebssystem löschen, also die Datenträger formatieren. Die Rechtsauffassung, nach der die Hardware mit der spezifischen Systemsoftware eine "wirtschaftliche Einheit bildet, wird von der Nixdorf AG kategorisch abgelehnt, obwohl es auf dem Markt weder ein anderes Betriebssystem für die 8870 gibt noch einen anderen Rechner, auf dem Niros läuft.

Von dieser seiner Auffassung will Klaus Lufts Oberjurist Oertel auch vor dem 4. Senat des OLG Hamm nicht lassen. Als Rechtsanwalt Speckmann sein Referat hält, das von der Gegenseite als vorgezogenes Plädoyer empfunden wird, steuert auch Oertel einige aggressive Bemerkungen gegen den Beklagten bei. Schließlich sieht sich einer der Richter zu der Frage veranlaßt, was die Spitzen gegen Manfred Nixdorf sollten. Darauf Oertel: "Ich bemühe mich ja, sachlich zu argumentieren, aber ich ernte von der Gegenseite nur ein hämisches Grinsen."

Häme jedoch vermag ein Unbeteiligter in den Zügen des Beklagten nicht zu entdecken. Allerdings kann sich Manfred Nixdorf - wie auch sein Widersacher - bisweilen nicht mit schroffen Entgegnungen zurückhalten, etwa, wenn beide einander vorwerfen, eine Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt zu haben. Mag sein, daß Speckmanns vorzeitiges Plädoyer und die energischen Reaktionen des IMN-Anwalts Heinz Schmücker den wechselseitigen Argwohn der Mandanten beflügelt haben. Denn gleich zu Beginn hatte die Gegenseite den Beklagten mit der Aussage konfrontiert: "Einen Vergleich können Sie nur haben, wenn Sie sich unterwerfen."

Zu solch einer Art der Konfliktlösung will es der Vorsitzende des Gerichts, Richter Jürgens, dann doch nicht kommen lassen. Er gibt den Parteien unmißverständlich zu verstehen, daß sich der Senat nicht der mühevollen Vorbereitung auf ein so schwieriges Thema unterzogen habe, um dann am Ende keine Einigung zu erzielen. Aller Einarbeitung in die Materie zum Trotz fühlt sich Jürgens von "russisches Mathematikbuch" erinnert, fragt Oertel, ob man zur Interpretation dieses Fachchinesisch etwa einen Sachverständigen heranziehen müsse (was freilich den Prozeß wieder um Monate verzögern würde).

Doch schließlich gelingt es dem Gericht, die widerstreitenden Interessen in den meisten wesentlichen Punkten unter einen Hut zu bringen. Die Kontrahenten werden zur Beratung in die OLG-Cafeteria geschickt, das Gericht vertagt sich auf den Nachmittag. Kleinere Scharmützel entspinnen sich noch um Formulierungen, in denen der jeweils andere Anwalt einen juristischen Fallstrick vermutet, doch dann scheint der Konsens gefunden: Manfred Nixdorf zahlt 7500 Mark im Jahr für die Nutzung von Niros zwecks Installation und Wartung von Peripheriegeräten (sein Kollege Dahlmann war noch mit 3000 Mark davongekommen), ferner sind die Namen aller Anwender, die gebrauchte Nixdorf-Rechner bei IMN gekauft haben, preiszugeben, damit die AG ihre Ansprüche auf Betriebssystem-Lizenzgebühren geltend machen kann. Für dieses Zugeständnis erklärt sich Oertel bereit, keine rückwirkenden Schadenersatzansprüche zu stellen - weder an IMN noch an Kunden.

Doch dann kommt die Einigung erneut in Gefahr, in Richter Jürgens' Miene spiegelt sich nun doch Resignation. Es geht um die Fernwartung, ein Geschäft, mit dem IMN immerhin eine dreiviertel Million Mark im Jahr umsetzt. Der kundenseitige Teil der dafür nötigen Software wäre nicht das Problem - er ist im Niros-Betriebssystem enthalten; doch der Service-Mitarbeiter braucht auf seinem Rechner das Gegenstück - die sogenannte "aktive Fernbetreuungs-Software". Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt und auf dem Markt nicht frei erhältlich. Auf irgendeine Weise, so stellt sich heraus hat sich die IMN offenbar eine Kopie beschafft, die sie auch einsetzt. Manfred Nixdorf will eine Lizenz erwerben, doch Oertel sperrt sich. Er könne doch nicht noch einen Mitbewerber fördern.

Schließlich siegt aber doch die Vernunft. Eine Vergleichsvereinbarung wird zu Protokoll gegeben, in der die Nutzung des passiven Teils der Wartungssoftware gegen Zahlung einer "angemessenen", noch auszuhandelnden Gebühr gestattet wird. Den aktiven Teil müßte IMN sich allerdings selbst schreiben, um mit ihren Fernwartungsaktivitäten nicht wieder den Paderborner Riesen zu provozieren.

Ob der Vergleich rechtskräftig wird, entscheidet sich während der kommenden Wochen. Anfang März endet die Erklärungsfrist, binnen derer die genauen Lizenzbeträge festzulegen sind. Wenn auch der Vorstand der NCAG keine Einwände gegen diese Form der Beilegung des alten Streits hat, wird das Gericht im April bei einem "Verkündungstermin den Schlußstrich ziehen.