Gesellschaft für Datenschutz (gdp) schießt Handelskammer an:

Kommission mit Bürokratisierungsneurose

13.03.1981

WIEN (bi) - Nicht ruhen lassen hat ein Artikel der CW vom 16. Januar den Vorsitzenden der Gesellschaft für Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Dr. Kurt Bednar. Hier seine Einwände zum Thema "Datenschutz in Austria endloser Anfang". Der Autor des CW-Beitrags, Erich K. Surböck, hatte zwar von teils freundschaftlicher, teils resignierter Atmosphäre unter Österreichs Datenschützern gesprochen, aber im Zusammenhang mit der Novellierung des Datenschutzgesetzes noch heiße politische Auseinandersetzungen vorausgesehen. Bednar nimmt jedenfalls kein Blatt vor den Mund.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sehr wohl eine Empfehlung in Sachen Datenschutz herausgegeben. In einem Rundschreiben Anfang November wurden nicht nur die Mitglieder eingeladen, sich selbst als Verarbeiter registrieren zu lassen, sondern auch allen Klienten die Eintragung als Auftraggeber nahezulegen. Es blieb dann der Handelskammer vorbehalten, aus dieser - ohnedies bereits umstrittenen - Empfehlung sogar eine allgemeine Registrierungspflicht für alle Klienten von Wirtschaftstreuhändern zu drechseln. Doch das ist natürlich Unsinn und stiftet nur heillose Verwirrung. Das durchschnittliche Unternehmen beziehungsweise Büro (Freiberufler!) sammelt nur Daten von Vertragspartnern und ist daher laut Paragraph 22 DSG nicht registerpflichtig. Man kann das offenbar nicht oft genug feststellen.

Auch wenn einer ob der vielen Unklarheiten und Schikanen im Vollzug des Gesetzes lieber auf die Novelle wartet, wird ihm vermutlich nichts passieren. Das Bundeskanzleramt plant jedenfalls keinen Straferlaß zu Paragraph 50, der passenden Verwaltungsstrafbestimmung, und auf bohrende Fragen kommt sogar die entlarvende Gegenfrage: "Wie sollte denn dieser Erlaß aussehen?"

Die 12-S-Stempelmarke ist überholt. Findige Juristen haben herausgefunden, daß die Einhebung gesetzwidrig gewesen ist. Auch die Vergebührung des Einzahlungsnachweises als Beilage mit 20 Schilling ist mittlerweile weggefallen.

Die erwähnten Probleme mit dem 4. Abschnitt (internationaler Datenverkehr) erscheinen eher wissenschaftlich. Die 14 Möglichkeiten der Tatbestandsermittlung stammen aus einem Papier der Handelskammer. Wir glauben daß sich die Lösungen bis auf weiteres einfacher darstellen lassen. Im Regelfall konzerninterner Berichterstattung wird keine Genehmigung erforderlich sein, da es sich um eigene Daten der beteiligten Unternehmen handelt. Und wenn schon sonst der Bescheid der Datenschutzkommission eingeholt werden muß, dann besteht auf Grund der Formulierungen ein klarer Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Wenn nun vereinzelt Antrage zurückgewiesen werden, entspringt das der Bürokratisierungsneurose der Kommission. Übrigens typisch für das zweierlei Maß, daß die sogenannte Gleichwertigkeitsverordnung nach Paragraph 32 Absatz 5 wie der erst am letztmöglichen Tag kundgemacht worden ist. Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.

Gewerkschaft aufgewacht

Die Gewerkschaft ist erst spät aufgewacht und befaßt sich nun intensiver mit Datenschutz. Bezeichnend für die gesamte Entwicklung ist auch die Erfahrung aus der BRD, wo zwei Drittel der Auskunftswünsche aus dem Personalbereich gekommen sind. Im übrigen versuchen wir wohl als einzige Organisation, in der Bevölkerung für Datenschutz zu werben und Interesse zu wecken. Ein Poster war der Anfang, demnächst folgt die zweite Bürgerversammlung, diesmal in Wien.

Da Dr. Stadler Wien verlassen hat, wird sich auch in der Auslegung einiges ändern. Kreditschutz wird bleiben müssen, schon allein deshalb, weil das DSG nicht nach dem Vereinsgesetzt oder der Gewerbeordnung erlaubte Tätigkeiten kalt verbieten kann Grundsätzlich sind Kreditschutz, Adressenverlage und so weiter durch das DSG gedeckt. Wenn sich etwas andern muß, dann vielleicht die Methode. Im Kreditschutzbereich wahrscheinlich die Fülle subjektiver Aussagen, die Bewertungen. Fakten können durch Datenschutz nicht ausradiert werden.

Das DSG umfaßt auch Hobbycomputer und elektronische Notizbücher. Eine Ausnahme läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr unterliegen diese Neuheiten in der Regel sogar der Registerpflicht, weil nicht anzunehmen ist, daß dort nur Daten von Vertragspartnern gespeichert werden. Gerade dies ist ja die Hypertrophie im DSG beziehungsweise seiner Auslegung.

Hypertrophie im DSG

Schließlich fällt uns auf, daß in der ganzen Diskussion meist die Datensicherung vergessen wird. Dabei handelt es sich um die bedeutendste Facette des Datenschutzgedankens und zugleich um die für die Wirtschaft wichtigste. Betrachtet man Praxiserhebungen etwa aus der BRD, wird klar, wo der Schwerpunkt möglicher Maßnahmen liegen sollte: im menschlich-organisatorischen Bereich. Um riesige Schäden zu verhindern, genügen oft schon banale Änderungen im betrieblichen Geschehen.