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Kinderpornografie: Verdächtige dank Kreditkarten ermittelt

09.01.2007
Bei dem jüngsten Schlag gegen Kinderpornografie im Internet sind deutsche Fahnder den 322 Tatverdächtigen mit Hilfe verschlüsselter Kreditkarten-Transaktionen auf die Spur gekommen.

"Das waren ganz konkrete Transferdaten und Kenndaten", sagte Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) am Dienstag in Madgeburg. Sie gehe davon aus, dass der bislang einmalige Ermittlungserfolg präventive Wirkung habe. Es sei bewiesen worden, dass Pädophile bei der Suche nach Kinderpornografie im Internet auch mit Kreditkarten-Transaktionen Spuren hinterließen. Zudem bestehe das rechtliche Instrumentarium, die Verdächtigen in diesen Fällen zu ermitteln.

Da könnte man sich natürlich die Frage stellen, inwieweit derartige Ermittlungen mit dem Bankgeheimnis vereinbar sind. Dieses begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den deutschen Geldinstituten und ihren Kunden. Demnach sind die Banken gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Kontostände, Vermögenswerte und Geschäfte ihrer Kunden verpflichtet. Derartige Zusicherungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine gesetzliche Grundlage unter der Überschrift "Schutz von Bankkunden" ist Paragraf 30a der Abgabenordnung.

Allerdings gibt es mehrere Einschränkungen des Bankgeheimnisses, die Behörden grundsätzlich den Zugriff auf Daten von etwa 500 Millionen Konten und Depots erleichtern. So können sich in Strafprozessen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Mitarbeiter der Geldhäuser nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. In diesen Fällen tritt das Bankgeheimnis hinter die Interessen des Staates an der Aufklärung möglicher strafbarer Handlungen zurück.

Bei Ermittlungen wegen Geldwäsche gilt das Bankgeheimnis ebenfalls nicht. Auch bei der Übermittlung von Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), die die Kreditinstitute vor "finanziell unzuverlässigen" Kunden warnt, werden Daten der Kunden weiter gegeben.

Seit dem 1. April 2005 können Fahnder auf Basis des "Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit" Konten vermeintlicher Steuersünder einsehen. Dem Bankkunden muss jedoch im Nachhinein die Überprüfung seiner Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Anschrift - mitgeteilt werden. Im Zuge der Terrorbekämpfung sind die Banken seit 1. April 2003 verpflichtet, die Stammdaten der Kunden für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) zur Verfügung zu halten.

Das Internet wird seit Jahren von Pädophilen zum Austausch von Kinderpornografie missbraucht. Obwohl bereits mehrfach große Netzwerke zerschlagen wurden, verfügen die Behörden nach Einschätzung von Experten nur über höchst unzureichende Mittel im Kampf gegen den Milliardenmarkt der Kinderpornografie.

Kontakt und Handel spielen sich vor allem in einschlägigen Newsgroups und Tauschbörsen ab. Allein die schiere Fülle macht eine umfassende Kontrolle der Bilderflut durch die zuständigen Ermittler von Bundeskriminalamt und Landeskriminalämtern sehr schwierig. Oft werden die Behörden nur durch Hinweise von Internet-Providern und Surfern aufmerksam. Dazu kommen Funde bei stichprobenartigen "anlassunabhängigen Recherchen in Datennetzen". Die Ermittler verfolgen dann digitale Spuren oder werten beschlagnahmte Adressenlisten und Kreditkartennummern aus. Rechtsmediziner arbeiten zudem an einem Programm zur Altersbestimmung von Gesichtern, um die Fahnder zu unterstützen.

Die Zahl der ermittelten Fälle ist - auch wegen intensivierter Ermittlungen - in den vergangenen Jahren gestiegen. So wurden im Jahr 2005 bundesweit 3788 Fälle der Verbreitung von Kinderpornografie registriert, eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr um über 56 Prozent. Für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie in Deutschland drohen bis zu fünf Jahre Haft. Für gewerbs- oder bandenmäßig organisierte Täter sieht der entsprechende Paragraf 184b des Strafgesetzbuches eine Höchststrafe von zehn Jahren vor.

Die Bundesregierung hat eine weitere Verschärfung der Gesetze angekündigt. Zukünftig soll auch das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien von Kindern strafbar werden. Die so genannte Schutzaltersgrenze für sexuellen Missbrauch soll von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht werden. (dpa/tc)