Kein Federstrich des Gesetzgebers...

08.10.1976

Hartmut Laufer Leiter der Vorstandsgeschäftsstelle der Datenzentrale Schleswig-Holstein.

Es war viel von gesetzestechnischer Pionierarbeit die Rede, als damals im November 1973 die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz) stattfand. Der Regierungsentwurd ist u. a. wegen des Versuchs einer umfassenden Lösung der Datenschutzproblematik überwiegend begrüßt worden, obwohl verschiedentlich die Ansicht geäußert wurde, daß manche Regelungen des Entwurfs in ihrer Wirksamkeit zugunsten des Bürgers nicht ausreichten. Diese Grundeinstellung gegenüber dem Datenschutzgesetz ist heute nicht mehr vorhanden. Das liegt nicht in erster Linie an der inhaltlichen Ausgestaltung als vielmehr an der verzögerlichen und oft unsachlichen Behandlung des Gesetzes in den Gesetzgebungsorganen und sonstigen Gremien.

So hatte z. B. der federführende Innenausschuß eine interfraktionelle Arbeitsgruppe "Datenschutz und Melderecht" eingesetzt, die die Materie für die weitere Beratung im Ausschuß aufbereiten sollte. In dieser Arbeitsgruppe ist es zu erheblichen Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen gekommen, die - soweit man das als Außenstehender erkennen kann - nicht immer sachlich begründet waren. Die SPD/FDP-Abgeordneten warfen der CDU Verschleppungstaktik, Profilierungssucht und eine Salamitaktik "fünf vor zwölf" vor. Sie meinten, daß die Opposition einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen und nicht scheibchenweise den Regierungsentwurf zerpflücken sollte. Die CDU wiederum vertrat die Ansicht, daß die Koalition bzw. ihr nahestehende Kräfte den notwendigen Schutz der Privatsphäre des einzelnen Bürgers kollektivistischen Erwägungen opfern wollten.

Da die Basis für eine sachliche Arbeit nicht mehr vorhanden war, sah sich der Innenausschluß gezwungen, die Arbeitsgruppe aufzulösen - ein Vorgang, der sicherlich nicht zum parlamentarischen Alltag gehört und der selbst von Parlamentariern mit Kopfschütteln registriert wurde.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß parteipolitische Erwägungen den Gesetzentwurf auch in seinem weiteren Werdegang bestimmten.

Nach dem nun vorliegenden Beratungsergebnis des Vermittlungsausschusses wird nämlich deutlich, daß das Gesetz möglicherweise allein an den von der SPD/FDP-Koalition und Bundesregierung geforderten

Eingriffsbefugnissen für die Aufsichtsbehörden der Länder zu scheitern droht. Soweit es um die Ausgestaltung dieser Eingriffsbefugnisse geht, sind die Wünsche des Bundesrates, der den Aufsichtsbehörden aus personellen und

finanziellen Gründen lediglich Kontrollaufgaben zugewiesen haben wissen will, unberücksichtigt geblieben. Wenn die Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Kompetenzen der Aufsichtsbehörden wirklich der einzige und

entscheidende Streitpunkt sein sollten, dann ist die Ratlosigkeit der Betroffenen daß in dieser Frage bis jetzt kein Kompromiß gefunden werden kannte.

Ratlosigkeit und Bedauern resultieren letztendlich aus dem Unbehagen der Datenverarbeiter, einerseits ohne ausreichende gesetzliche Grundlage Daten speichern, verknüpfen, weitergeben und löschen zu müssen, neue Methoden und Technologien vorantreiben zu wellen, andererseits aus der Einsicht, daß für die anstehende Materie nicht im ersten Anlauf eine abschließende Regelung gefunden werden kann, es sei denn, man wäre gewillt, jahrzehntelang auf ein vollkommenes Gesetz zu, warten.

Dieses Verlangen nach einer gesetzlichen Regelung sollte ernst genommen werden. Es gipfelte 1974 in einer Resolution des Internationalen Kongresses für Datenverarbeitung an die gesetzgebenden Gremien der im Europarat vertretenen Staaten.

Hier wurde eindringlich zum Ausdruck gebracht, daß es nicht

den Fachleuten auf dem Gebiete der automatischen Datenverarbeitung über bleiben könne, die Normen für ihre Arbeiten allein festzusetzen.

Man sollte nicht zuletzt auch an die Kosten denken, die durch den Gesetzesentwurf schon heute verursacht worden sind. Im Hinblick auf die zu erwartende Regelung sind bereits umfangreiche Aufwendungen entstanden, z. B. im Zusammenhang mit der Institutionalisierung, der Schulung der innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten, mit der organisatorischen Handhabung des künftigen Auskunftsverfahrens über die gespeicherten Informationen und im Zusammenhang mit dem Katalog der zu treffenden Datensicherungsmaßnahmen. Sollte das Gesetz scheitern, ja auch nur weiter hinausgezögert werden, wären diese Kosten ganz oder zumindest teilweise vergeblich aufgewandt worden. Dabei kann denen, die gehandelt haben, nicht entgegengehalten werden, daß eine Verpflichtung zum Handeln noch nicht bestand.

Schon im 19. Jahrhundert kritisierte der Staatsanwalt von Kirchman in seinem "Traktat über die Wertlosigkeit der Jurisprudenz" recht treffend Nichtbedenken gesetzgeberischer Auswirkungen mit dem bekannten Satz: "Ein Federstrich des Gesetzgebers, und ganze Büchereien werden zu Makulatur." Für Gesetze, die wie das Bundesdatenschutzgesetz umfangreiche organisatorische Auswirkungen erwarten lassen, ist dieser Satz von Kirchman in einer Umkehrung auf die Entstehungsphase anzuwenden. "Kein Federstrich des Gesetzgebers, und alle Planungen werden zu Makulatur".

Der Gesetzgeber sollte die Initialwirkung seiner Gesetzesentwürfe kennen und bedenken und die Materie nicht zum Spielball sachfremder Auseinandersetzungen werden lassen.