"Jedermann weiß, daß das Gesetz nicht optimal ist"

28.03.1978

- Herr Professor Bull, ehe Sie Bundesbeauftragter für den Datenschutz geworden sind, gab es eine Reihe von Vorgängerkandidaten und über diese anhaltende Diskussionen. Auch darüber, wie dieses Amt auszustatten und zu fahren sei. Fühlen Sie sich dadurch belastet?

Nein. Ich bin sicher, daß hier vernünftige Arbeit mit der vorhandenen und mit der künftigen Ausstattung geleistet werden kann. Das Amt wird weiter ausgebaut werden.

- Wir sollten hier nicht die grundsätzliche Diskussion um das Datenschutzgesetz wiederholen: Aber halten Sie persönlich das BDSG in dieser Form für notwendig?

Ein Datenschutzgesetz war notwendig. Schon jetzt kann man sagen, daß das verabschiedete Bundesdatenschutzgesetz bei allen seinen unbestrittenen Mängeln wirkt, und zwar wesentlich allein dadurch, daß es alle beteiligten Stellen zwingt, sich Rechenschaft über die Notwendigkeit von Datenverarbeitung in bestimmten Zusammenhängen abzulegen.

- Sie haben gerade gesagt, bei all seinen Mängeln. Könnten Sie einmal konkretisieren, wo Sie Mängel sehen?

Jedermann weiß, daß das Gesetz Kompromisse enthält, die nicht voll befriedigen können, daß es schwer verständlich ist, daß es ergänzt werden muß um bereichsspezifische Regelungen. Eine Reihe von Punkten muß im Interesse des Bürgers verbessert werden. Nun obliegt es mir, hier die Grundlagen herauszuarbeiten: Welche Stellen sich denn nun - nicht in der Prognose, sondern in der Arbeit mit dem Gesetz - als verbesserungsbedürftig erweisen.

- Die Ansatzpunkte stehen für Sie schon fest?

Es gibt eine Reihe von Wirkungen des Gesetzes, die darauf deuten, daß man es anders besser gefaßt hätte: Zum Beispiel die Frage des Entgeltes für die Auskunft (das als Abschreckung empfunden wird) und die Regelung der Einwilligung in die Datenverarbeitung. Es gibt Praktiken, deren Gesetzeskonformität man bezweifeln kann, deren Beibehaltung aber noch ungewiß ist. Insofern ist es wirklich zu früh, heute etwas zu sagen.

- An welche Praktiken denken Sie da?

Es ist ja in der Öffentlichkeit schon viel kritisiert worden, daß etwa Kreditschutz-Organisationen die Benachrichtigung nach dem BDSG mit einer Aufforderung zur Selbstauskunft verbunden haben. Man hat den Eindruck erweckt, als bestünde gerade nach dem neuen Gesetz eine Pflicht zur Auskunft über personenbezogene Daten. Dies ist eine Praxis, die - wie ich sehr hoffe - abgestellt werden wird. Das, was die Wirtschaft bisher zur "Loyalität" gegenüber dem Gesetz erklärt hat, läßt auf eine sinngerechte und eben "loyale" Erfüllung dieses Gesetzes hoffen.

- Es kommt, nachdem es zu spät ist, in Diskussionen heraus, die Bezeichnung "Bundesdatenschutzgesetz" sei mißglückt.

Der Ausdruck ist in der Tat nicht glücklich, weil nicht plastisch. Er bezeichnet auch nicht genau das, was gemeint ist. Es geht um Bürgerschutz, Schutz der Privatheit in einem weiteren Sinne und um das Recht des Einzelnen, zu bestimmen, was über ihn an Informationen im Umlauf ist und wohin das geht. Das Recht der Selbstbestimmung über die Informationen muß im Vordergrund stehen.

- Ist nach Ihrer Auffassung das BDSG als Bremse der DV-Anwendung zur Befriedigung öffentlicher Neugier aufzufasse? Oder bedeutet das Gesetz nur Analyse für das, was im Umlauf ist?

Ich sagte schon vorhin, das Gesetz wirkt allein dadurch, daß es zur Rechtfertigung zwing. Es wird eine Vielzahl von Fällen geben, in denen der Informationshunger von Wirtschaft und Staat künftig nicht voll befriedigt werden kann. Ich würde aber auch schon in der Analysierung, verbunden vor allem mit dem Anspruch auf richtige Information des jeweils anderen und auf Richtigstellung falscher, in Umlauf befindlicher Informationen einen wichtigen Vorteil sehen.

- Das Bundesdatenschutzgesetz war kaum verabschiedet, da kam die Diskussion zum Bundesmeldegesetz. Teilen Sie die Meinung, durch das Meldegesetz im vorliegenden Konzept werde das Bundesdatenschutzgesetz unterlaufen?

Das Bundesmeldegesetz will die Umstellung des Einwohnermeldewesens auf ein umfassenderes Einwohnerwesen, auf eine einfachere Methode der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten berücksichtigen und es dem Bürger insofern leichter machen, als er nicht immer wieder dieselben Angaben der Verwaltung zu geben braucht. Ich glaube nicht, daß man den Verfassern dieses Entwurfes die Absicht unterstellen kann, eine vollständige Erfassung aller Bürger in die Wege zu leiten. Andererseits muß man in der Tat sehen, daß das Gesetz möglicherweise den Weg zu Entwicklungen öffnet, die wir nicht wollen können. Deswegen muß dieser Entwurf noch sehr sorgfältig überdacht werden.

- Eine Ihrer Aussagen ist: Sie wollten Ihr Amt so verstehen, daß Mißbrauch verhindert wird. Welche Maßnahmen halten Sie bei der Beschaffung von Informationen für notwendig, um regulierend und reduzierend eingreifen zu können?

Die Erhebung von Informationen, sei es beim Bürger selbst, sei es bei Dritten, liegt rechtlich zum Teil noch in einem Dunkel oder Halbdunkel, in dem alle möglichen Praktiken vorkommen, die man sehr kritisch beurteilen muß. Ihre Frage zielt in eine sehr wichtige Richtung: Natürlich ist es ein Defizit unseres Informationsrechts, daß die Datenerhebung weitgehend ungeregelt bleibt. Wir haben dazu allerdings eine Reihe von Anweisungen in der Verfassung, die zum Teil auch in Urteilen hoher Gerichte umgesetzt worden sind und zu bestimmten Einschränkungen der Informationserhebung oder Verarbeitung führten: Es wird nötig sein, auf diesem Wege weiterzugehen, nur ist das unerhört schwierig. Es ist kein Zufall, daß der Gesetzgeber mit dem Bundesdatenschutzgesetz bei dem technisch-organisatorischen Medium angesetzt hat oder - um genau zu sein - bei dem Dateienbegriff. Das ließ sich eher "in Form bringen", während der große Bereich der vorgelagerten Aktivitäten der Informationsgewinnung sehr schwierig in den Griff zu bekommen ist. Dies liegt unter anderem daran, daß wir auch ein Grundrecht auf ein Sich-informieren haben. Da stoßen Grundrechte zusammen, und es kommt darauf an, sie in eine "praktische Konkordanz" zu bringen.

- Würden Sie das Grundrecht der Information höher bewerten?

Nein, nein. Ich habe von der praktischen Konkordanz gesprochen, und die bedingt eben, daß man nicht von vornherein die eine Position höher bewertet als die andere, sondern daß man versucht, beide zu größtmöglicher Wirkung kommen zu lassen.

- Hat es bei Ihrer Tätigkeit hier im Hause schon Aktionen gegeben, die auf die Reduktion bisher beim Bund geflogenern Tätigkeit hinausläuft?

Ich bin drei Wochen im Amt.

- Das ist eine Antwort. Nun sind Sie ein Organ der Exekutive dem Innenministerium zugeordnet: Sehen Sie die Rolle des Bundesbeauftragten für Datenschutz eigentlich auch als Amt, dem Parlament gegenüber der Regierung zur Information zu verhelfen?

Mit der einfachen Zuordnung eines solchen Organs, wie des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, zu Exekutive oder Legislative kommt man nicht sehr weit. Gewiß unterstehe ich der Dienstaufsicht des Bündesinnenministers. Ich bin aber in den Sach- und Fachfragen unabhängig. Ich soll dem Bundestag meine unabhängige Ansicht über die Verwirklichung des Datenschutzes in der Verwaltung mitteilen und ihn durch Vorschläge zur Weiterenwicklung des Datenschutzrechts unterstützen. Ich glaube, das ist eine letztlich doch klare Zuordnung.

- Welche Möglichkeiten sieht das neue Organ, den Bürger auf seine Rechte, auf seine Pflichten hinzuweisen, um das Gesetz für den Alltag tauglich zu machen.

Man muß natürlich auf mehreren Wegen zugleich vorgehen: zum einen bekommen wir ständig zahlreiche Briefe von Bürgern ...

-... Wie viele?

... Am Tag etwa ein Dutzend. . .

-... Gravierende Fälle?

Nein. Bisher sind es überwiegend Auskunftsersuchen. Wir werden dem in wenigen Wochen durch einen Ratgeber für den Bürger entgegenkommen, der diese schwierige Materie des Bundesdatenschutzgesetzes in verständlicher Form verdeutlichen soll.

- Das Bundesdatenschutzgesetz war kaum in Kraft, da war klar, daß es in wichtigen und wesentlichen Teilen novelliert werden würde und müßte: Wo und wann wird novelliert werden müssen? Oder setzt sich hier die Meinung durch, man sollte lieber oberstgerichtliche Entscheidungen abwarten, ehe man sich zu einer Änderung entschließt?

Das ist eine berechtigte Frage. Wir haben ja Bereiche, in denen der Gesetzgeber den Gerichten die heiklen Probleme überläßt. Im Fall des Datenschutzes ist es anders, weil der Gesetzgeber hier von vornherein gesagt hat, daß Novellierung nötig sein wird. Dieses abgestufte Verfahren entspricht auch der Schwierigkeit der Materie. Datenschutz ist eine langfristige Aufgabe, nicht eine, die einmal "abgehakt" werden kann. Man wird hier Untersuchungen anstellen müssen, wo nun die Schwachstellen sind, man wird auch die technische Entwicklung sehr sorgfältig beobachten müssen. Das heißt: heute noch keine Vorhersagen über Novellierungsfristen und darüber, welche Gegenstände letztlich in Betracht kommen werden.

- Das Problem des Bundesdatenschutzgesetze war es auch, daß hier juristisch ein Feld ohne Beispiel bearbeitet werden mußte. Glauben Sie, daß in der praktischen Arbeit mit dem BDSG mit der technischen Entwicklung Schritt gehalten werden kann?

Ich denke schon. Auch in vielen anderen Lebenszusammenhängen mußten und müssen Verwaltungsleute, Juristen, Richter und Organisatoren sich auf neue technische Entwicklungen einstellen. Technik ist weitgehend variabel, von den jeweiligen Zielsetzungen her gestaltbar.

- Aber das zwingt doch dazu, weiterhin mit offenen Rechtsbegriffen zu argumentieren?

Ja, das ist richtig. Natürlich wird man überhaupt nicht darum herumkommen, weiterhin nur teilweise bestimmte und weitgehend offene und vage, vielsagende Begriffe zu verwenden. Das ist aber kein Problem, das erst heute und durch die technische Entwicklung aufgetreten ist, sondern das hat es letztlich schon bei den alten Römern gegeben. Wir Deutschen sind im Grunde immer ein bißchen zu sehr darauf aus, Dinge systematisch und bis zur letzten Feinheit durchzuregeln und verlassen uns zu wenig auf den Common Sense.

- Nun haben selbst die Männer an der Spitze des Staates, wenn man deren Äußerungen glauben darf, mißliche Erfahrungen mit der Datenverarbeitung. Sehen Sie die Ausübung Ihres Amtes so, daß die Datenverarbeitung in ihren Auswachsen begrenzt werden müßte, oder wurden Sie es, sagen wir mal, laufen lassen?

Nein, nicht alle Möglichkeiten "laufen lassen". Wenn man die Dinge nur laufen ließe und der Erfinder stets nur freien Raum hätte, dann gäbe es bald Mord und Totschlag.