Ist der Datenschutzbeauftragte leitender Angestellter?

15.04.1977

Der Status des Leitenden Angestellen ist für den Datenschutzbeauftragten aus dem BDSG heraus nicht vorgegeben; diese Frage ist durch das BDSG überhaupt nicht angesprochen. Vor dem Hintergrund der betrieblichen Bemühungen, den geeigneten Mitarbeiter in geeigneter Weise zum DSB zu installieren, ist die Frage des Leitenden im Einzelfall vielleicht wichtig. Einerseits ist zu entscheiden, ob der DSB in seiner Autorität mittels dieses Status so gestärkt werden soll, daß er sich im Kreise der Führungskräfte gleichberechtigt bewegen kann (man bedenke, daß er nur Empfehlungen, keine verbindlichen Anweisungen aussprechen kann!), andererseits ist die Frage der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu bedenken, wenn der zum DSB vorgesehene Mitarbeiter in die neue Position versetzt werden soll, mithin dieser Vorgang der Zustimmung des Betriebsrates nach ° 99 Betriebsverfassungsgesetz bedarf. Daß der Datenschutzbeauftragte im Einzelfall in eine Kontrastellung zum Betriebsrat kommen dann, nämlich dann, wenn er Einsichtswünsche in Personaldateien gegenüber dem Betriebsrat abwehren muß, weil diese Einsicht nicht durch Rechte aus dem Betriebsverfassungs-Gesetz abgedeckt sind dies nützt ihm bei der Bestellung nichts, weil der Fall der Kontrastellung sich ja erst aus seiner beabsichtigten Tätigkeit und zwar frühestens ab dem 1. 1. 1978, ergeben kann.

Für das Unternehmen, das nicht einen vorhandenen Leitenden Angestellten zum Datenschutzbeauftragten bestellt, ist also entscheidend, wie es die Funktionen und Befugnisse des DSB im Betrieb definiert. Je nach Art dieser Beschreibung kann der Status des Leitenden gegeben sein oder nicht. Die Entscheidungsbefugnisse, die der Datenschutzbeauftragte - insbesondere bei seiner Einwirkung auf zukünftige DV-Anwendungen - haben soll, können seinen Status bedingen. Hierzu sei auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluß vom 10. Februar 1976, Zeichen: 1 ABR 61/74) verwiesen, wo zur Frage der Entscheidungsbefugnis ausgeführt wurde:

"Der Leitende Angestellte muß einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum haben. Das bedeutet allerdings nicht, daß er mit völliger Weisungsunabhängigkeit handeln müßte. Es ist möglich, daß ihm gewisse Richtlinien vorgegeben werden oder er auf eine Zusammenarbeit in einem Team gleichberechtigter Mitarbeiter angewiesen ist, sofern nur ein eigener erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt. Unschädlich ist es auch wenn Sachzwänge bestimmte Entscheidungen oder Vorentscheidungen nahelegen."