In der gesamten EG soll Ergonomie am Arbeitsplatz einkehren

In der EG-Richtlinie kaum Neues für die Bundesrepublik

07.09.1990

Stichtag für das Inkrafttreten der nach langwierigem Tauziehen endlich zustande gekommenen "EG-Richtlinie über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an

Bildschirmgeräten" ist der 31. Dezember 1992.

Das Datum signalisiert nicht gerade Dringlichkeit, und zwar um so weniger, als zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Bildschirm-Arbeitsplätze erst in den folgenden vier Jahren auf das in der Richtlinie definierte Mindestniveau angepaßt werden müssen. Dennoch sollten sich Hersteller und Anwender auf die Richtlinie einstellen, zum einen sicherlich im Low-cost-Sektor, zum anderen bei geplanten Neuanschaffungen.

Die Zielsetzung der Richtlinie ist in Artikel 1 festgelegt und leitet sich aus Artikel 118 a des EWG-Vertrages ab. Dieser sieht vor, daß der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die eine Verbesserung der Arbeitsumwelt fordern, um Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen. Die Einhaltung der Mindestvorschriften ist somit eine unabdingbare Voraussetzung für eine gesundheitsverträgliche Bildschirmarbeit.

Die Richtlinie hat einen weiten Geltungsbereich: Sie gilt praktisch für alle Bildschirm-Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. Lediglich Datenverarbeitungsanlagen in Fahrzeugen, nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzte sogenannte tragbare Datenverarbeitungs-Anlagen, Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwert-Anzeigevorrichtung sowie sogenannte Display-Schreibmaschinen sind ausgenommen.

Begriffsbestimmungen für einheitliche Praxis

Zu einem modernen Vorschriftenwerk gehören Begriffsbestimmungen, um eine einheitliche Anwendungspraxis sicherzustellen. Im Sinne der Richtlinie gilt nach Artikel 9 folgendes:

- Bildschirm

ist jeder Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder Grafiken, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

- Arbeitsplatz

meint Bildschirme, Tastaturen aller Datenerfassungs-Vorrichtungen, Diskettenlaufwerke, Drucker, Telefone und Modems, Mobiliar, wie Arbeitstisch und Stuhl, Software, die die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmen, Arbeitsumgebung, wie Platzbedarf, Beleuchtung, Klimatisierung, Lärm, Strahlungen.

- Arbeitnehmer

ist in diesem Sinne jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die gewöhnlich bei einem

nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.

Nach Artikel 3 der Richtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitsplatz-Analyse durchzuführen, um die Sicherheitsbedingungen beurteilen zu können, die dort für die beschäftigen Arbeitnehmer vorliegen. Auf die mögliche Gefährdung des Sehvermögens, auf körperliche Probleme und psychische Belastungen wird besonders hingewiesen. Basierend auf der Arbeitsplatz-Analyse muß der Arbeitgeber zweckdienliche Maßnahmen zur Abwehr arbeitsbedingter Erkrankungen und zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Bildschirmbenutzer treffen, wobei er die Addition oder Kombination der festgelegten Gefahrenwirkungen zu berücksichtigen hat.

Bei jeder neuen Vorschrift stellen sich zwei Fragen:

- Ab wann müssen die erstmals in Betrieb genommenen Arbeitsplätze den neuen Vorschriften entsprechen?

- In welchem Zeitraum sind die vorhandenen Arbeitsplätze den neuen Vorschriften anzupassen?

Stichtag ist der 31. Dezember 1992, jenes für die Realisierung des EG-Binnenmarktes so wichtige Datum. Der Arbeitgeber ist nach Artikel 4 verpflichtet, nach dem 31. Dezember 1992 nur noch Bildschirm-Arbeitsplätze in Betrieb zu nehmen, die zumindest den Mindestvorschriften entsprechen. Arbeitsplätze, die vor diesem Termin bereits vorhanden sind, müssen innerhalb von vier Jahren zumindest auf das Mindestniveau angehoben werden. Im Klartext bedeutet dies, daß bis Ende 1992 beziehungsweise 1996 die Bildschirm-Arbeitsplätze den EG-Regelungen entsprechen müssen. Für fortschrittliche Unternehmer mit Phantasie, für die Mindestanforderungen nicht zum Firmenimage passen, besteht außerhalb des zwingend Notwendigen ein Handlungsfeld, mit qualitativ höherwertigen Produkten und Gestaltungsideen auch die Qualität des Arbeitslebens nachhaltig zu verbessern.

Der Arbeitgeber hat nach Artikel 6 die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheitsrelevanten Fragen zu unterrichten sowie die Maßnahmen zur Ausschaltung der festgelegten Gefahren darzulegen. Eine ausreichende und angemessene Qualifizierung der Beschäftigten im Umgang mit den Geräten ist vor Aufnahme einer Tätigkeit am Bildschirm und bei organisatorischen Änderungen sicherzustellen. Im Rahmen seiner Verpflichtungen hat der Arbeitgeber nach Artikel 7 die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

In Artikel 9 werden die Arbeitnehmerrechte auf einen präventiven Schutz der Augen und des Sehvermögens im einzelnen behandelt:

1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar

- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,

- anschließend regelmäßig und

- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der vorstehend aufgeführten Untersuchungen als erforderlich erweist.

3. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen ergeben haben, daß sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.

4. Die Untersuchungen und die eventuell erforderlichen Sehhilfen dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

Die Mindestvorschriften des Anhangs der Richtlinie sind weitgehend abstrakt formulierte Sicherheitsziele. Nebenstehender Kasten zeigt eine typisches Beispiel hierfür.

Die Mitgliedsstaaten sind nicht gehindert, über die Mindestvorschriften hinausgehend Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Bildschirmbenutzer beizubehalten oder zu ergreifen, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Diese Vereinbarkeit bezieht sich in erster Linie auf das Verbot von Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen bewirken würden. Dieses Verbot steht nicht solchen Maßnahmen entgegen, die zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sind und kein Mittel zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten darstellen.

In diesem Zusammenhang ist noch ein anderer Grundsatz des EG-Vertrages von Bedeutung. Er besagt, daß Produkte, die in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelllt oder in Verkehr gebracht und folglich dort als sicher und nicht gesundheitsgefahrdend beurteilt werden, grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten als solche zu betrachten sind.

Vorschriften in der Bundesrepublik mit höheren Anforderungen müssen daher nicht nur zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer wirklich erforderlich sein, sondern die Art und Weise, wie dieser Schutz realisiert wird, hat in bezug auf die handelshemmende Wirkung auch das mildeste Urteil darzustellen.

Die Bildschirmrichtlinie ist unmittelbar nur für die Mitgliedsstaaten verbindlich. Damit die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Normadressaten Verbindlichkeit erlangen, müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umsetzen.

Da die Richtlinie in der Bundesrepublik noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist, bedeutet dies für die Praxis, daß in dem Zeitraum zwischen Erlaß der Richtlinie und Umsetzung von den Arbeitsschutzbehörden die Beachtung der in den Richtlinien enthaltenen Bestimmungen nicht erzwungen werden kann.

Beispiele für Mindestvorschriften

"Die Benutzung des Gerätes als solches darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen."

"Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen."

Der Inhalt der EG-Richtlinie

Das magische Datum 31. Dezember 1992 rückt näher. Dann soll der Binnenmarkt in den Europäischen Gemeinschaften vollendet sein. Dieser Wirtschaftsraum mit 320 Millionen Menschen wird durch eine umfassende Zusammenarbeit der zwölf Mitgliedstaaten getragen. Diese Zusammenarbeit hat auch Auswirkungen auf eine Verbesserung der Arbeitsumwelt. In diesem Sinne haben die Arbeits- und Sozialminister der Europäischen Gemeinschaften am 29. Mai 1990 die EG-Richtlinie über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten verabschiedet. Die Richtlinie gliedert sich in drei Abschnitte mit zwölf Artikeln und einem Anhang.

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

- Artikel I Zielsetzung

- Artikel 2 Begriffsbestimmung

Abschnitt II

Pflichten bezüglich des Arbeitsplatzes

- Artikel 3 Arbeitsplatz-Analyse

- Artikel 4 Erstmals in Betrieb genommene Arbeitsplätze

- Artikel 5 Bereits in Betrieb befindliche Arbeitsplätze

- Artikel 6 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

- Artikel 7 Täglicher Arbeitsablauf

- Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

- Artikel 9 Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer

Abschnitt III

Sonstige Bestimmungen

- Artikel 10 Anpassung des Anhangs

- Artikel 11 Schlußbestimmungen

- Artikel 12 Adressat der Richtlinie

Anhang: Mindestvorschriften