DV-Leasing/Standardsoftware verliert nicht unbedingt an Wert

Implementierung läßt sich in die Verträge mit einbeziehen

06.06.1997

"Gegenwärtig haben wir Softwareleasingverträge mit einem Volumen von über 400 Millionen Mark in unserem Bestand", sagte Michael van Dok, Objektbereichsleiter Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Leasing AG, Bad Homburg vor der Höhe, auf der diesjährigen CeBIT in Hannover. Diese universelle Mobilienleasinggesellschaft, die bereits 1988 Softwareleasingverträge separat von Hardwareverträgen anbot, arbeitet zur Zeit auch an einem für den deutschen Markt noch innovativen Erweiterungsangebot.

Mit dem jetzt vorgestellten "Li- cence Trade" soll Kundenbedürfnissen in bezug auf eine sukzessive Umstellung und einheitliche Gestaltung ihrer betrieblichen Informationstechnik entsprochen werden. Doch auch andere Anbieter zeigen auf dem gewaltigen Markt Präsenz.

Beim Erwerb von Softwarelizenzen entscheidet die Abnahmemenge ganz erheblich über den Preis, so daß sich die einzelne Lizenz durchaus für den halben Preis erwerben läßt, wenn der Hersteller einen Kunden etwa mit 1000 Stück gleichzeitig beliefern kann. Hier tritt die Leasinggesellschaft in das Erwerbsgeschäft ein. Sie kauft die von ihrem Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums benötigte Menge an Softwarelizenzen ein und gibt diese sukzessive, je nach individuellem Bedarf, an ihn weiter. Der Kunde kann somit den "pay-as-you-earn"-Effekt nutzen, seine Liquidität schonen und gleichzeitig in den Genuß sogenannter "Großabnehmerrabatte" kommen, die die Finanzierungskosten bei weitem unterbieten.

Bei Softwareprodukten handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, deren Leasingfähigkeit inzwischen unbestritten ist. Software hat eine AfA-Dauer von fünf Jahren, Softwareleasingverträge laufen zwischen 36 und 54 Monaten.

Computerleasing steht vom Auftragsvolumen her an zweiter Stelle sämtlicher mobiler Leasinggüter. Durch den enormen Preisverfall der letzten Jahre im Bereich von Hardwareprodukten wurden Finanzdienstleistungen hierfür jedoch nicht mehr in dem Umfang angeboten und benötigt wie zuvor. Mit der zunehmenden Bedeutung von Softwareprodukten hat sich diese Entwicklung jedoch wieder gewandelt: Software und damit verbundene Implementierungs- und Serviceleistungen machen heute bereits rund die Hälfte des Investitionsvolumens innerhalb der Informationstechnik aus.

Schätzungen des Ifo-Instituts München zufolge wurden 1995 insgesamt rund 14 Milliarden Mark in Softwareprodukte investiert, der überwiegende Teil - rund sechs Milliarden - im Bereich des produzierenden Gewerbes. Es folgen Dienstleistungsunternehmen mit rund 3,7 Milliarden, Handel und Verkehr mit 2,5 Milliarden, Staat, private Haushalte und Organisationen mit zwei Milliarden und Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei mit 320 Millionen Mark. Nach Schätzungen der Diebold Unternehmensberatung, Eschborn, ist bis zum Jahr 2000 bei Software-Investitionen von einer jährlichen Steigerung von mindestens sechs Prozent auszugehen.

Hier ist für Leasing ein weites Anwendungsfeld. Aufgrund seiner Rechtsnatur als immaterielles Wirtschaftsgut können sich für eine klassische Kreditfinanzierung bei Banken Schwierigkeiten ergeben. Software wird in Form von Lizenzverträgen erworben, die Banken in der Regel nicht als Sicherheiten akzeptieren. Hinzu kommt, daß der größte Kostenfaktor innerhalb der Software-Implementierung entsteht, das sogenannte "Customizing", also die Anpassung der Standardsoftware an die unternehmensspezifischen Besonderheiten, außerdem Schulungen und interne Organisationsberatung. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen, die sich selbstverständlich nicht zur Kreditabsicherung eignen. Deren Finanzierung erfolgt sozusagen "blanko" und geht voll zu Lasten der Kreditlinie und gegebenenfalls anderer Sicherheiten.

Leasinggesellschaften haben demgegenüber deutliche Vorteile: Sie bleiben über die gesamte Laufzeit Eigentümer des Leasingobjekts und somit Inhaber der Softwarelizenz. Beim Leasing handelt es sich um eine objektbezogene Finanzierung, deshalb verfügt ein Anbieter in der Regel über die erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse.

Bei einem Zahlungsausfall kann der Leasinganbieter Zugriff auf das Objekt nehmen und es im Markt wieder- beziehungsweise weiterverwerten. Dieses Recht steht dem Inhaber einer Lizenz seit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1993 zu, sofern er die eigene Nutzung daran vollständig aufgibt. Er benötigt hierfür keine entsprechende Genehmigung von seiten des Urhebers.

Eine Wiederverwertung des Objektes ist auch faktisch durchaus möglich. Denn bei Software-Investitionen handelt es sich heute in den meisten Fällen um Standardsoftware, die sich auch von anderen Unternehmen nutzen läßt, so daß das Problem des Spezialleasings (das nicht unter die steuerlichen Leasingerlasse fällt) in der Regel nicht auftritt.

Standardsoftware hat in vielen Fällen eine durchaus längere - auch über die AfA-Dauer hinausgehende - Nutzungsdauer, insbesondere dann, wenn sie durch Wartungs- und Pflegeverträge neuen Entwicklungen angepaßt wird. Sie verliert - im Unterschied zu anderen Objekten - durch Gebrauch nicht unbedingt an Wert, obwohl natürlich auch hier die Preisentwicklung nicht vorhersehbar ist.

Bei entsprechend werthaltiger Software sind Implementierungsleistungen mit in Leasingverträge aufzunehmen. An einer möglichen Erweiterung in Richtung Wartungs- und Pflegeverträge wird gearbeitet. Im Falle, daß Leasinggesellschaften Kooperationsvereinbarungen mit Lieferanten und/oder Systemhäusern unterhalten, die bei Zahlungsausfällen zumindest in einigen Fällen zur Rücknahme der Softwarelizenz bereit sind, kommt dies dem Kunden zugute.

Der Kunde hat mehrere Möglichkeiten, einen Softwareleasingvertrag zu erhalten: über seinen Lieferanten, den Hersteller oder ein Systemhaus einerseits. Sie bieten Finanzdienstleistungen als Mittel der Absatzförderung direkt oder in Kooperation mit einer Leasinggesellschaft an.

Er kann sich aber andererseits direkt an seine Leasinggesellschaft wenden, mit der er bereits in geschäftlicher Verbindung steht. Die meisten Unternehmen setzen heute Leasing als Bestandteil der Unternehmensfinanzierung ein, insbesondere im Bereich ihres Fuhr- und Maschinenparks.

Softwareleasing bietet dem Leasingnehmer Flexibilität. So lassen sich nicht nur die Raten individuell festlegen, sondern auch Um- oder Nachrüstungsverträge schließen. Softwaresysteme bleiben somit stets auf dem neuesten Stand. Zudem sind Softwareleasingverträge zumeist nach Ablauf von zwei Jahren kündbar - dann ist allerdings in der Regel eine Ausgleichszahlung an den Leasinggeber in Höhe der noch ausstehenden, abgezinsten Leasingraten zu leisten, sofern sich die Software nicht entsprechend weiterverwenden läßt. Am Ende des Leasingvertrags hat man in der Regel die Wahl zwischen Kauf, Weiterfinanzierung oder Rückgabe.

Entscheidet sich der Kunde für eine Rückgabe, erfolgt diese ohne weitere Zahlungen. Kaufen kann er die Software in der Regel zum bereits zu Vertragsbeginn festgelegten Restwert, der auch weiterfinanzierbar ist.

Der Softwareleasingvertrag

"Wir treten in den zwischen dem Kunden und seinem Lieferanten/Hersteller/Softwarehaus abgeschlossenen Softwarelizenzvertrag ein", ist häufig von Leasinganbietern zu vernehmen. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß sich der Vertrag auf sämtliche Bestandteile der vom Kunden gewünschten Lieferung erstreckt und die Genehmigung des Herstellers zur Vermietung der Softwarelizenz gemäß Paragraph 69c Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes gegeben wird.

So gesehen hat der Vertragseintritt eindeutig Vorteile gegenüber dem Abschluß eines isolierten Lizenzvertrags von seiten des Leasinggebers oder eines entsprechenden "Sale-and-lease-back-Vertrags" zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber.

Abtretung der Rechte aus Lizenzvertrag

Kennzeichnend für einen Leasingvertrag ist das Dreiecksverhältnis zwischen Hersteller beziehungsweise Lieferanten, Leasingnehmer und Leasinggeber. Der Leasingnehmer sucht in aller Regel das gewünschte Objekt beim Lieferanten aus, verhandelt über den Preis und läßt es sich direkt ausliefern.

Insofern agiert er wie ein Käufer. Die Leasinggesellschaft tritt in den Lizenzvertrag ein, wenn sie mit dem Kunden den Softwareleasingvertrag schließt. Dadurch wird sie Inhaberin der Softwarelizenz. Im Leasingvertrag entledigt sie sich weitgehend der Verpflichtungen eines Lizenzgebers gegenüber dem Leasingnehmer. Dafür tritt sie ihm ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten aus diesem Vertrag ab.

Ansprüche des Leasingnehmers

Demnach haftet die Leasinggesellschaft nicht für die Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit des Lieferanten. Allerdings steht der Leasingvertrag unter der auflösenden Bedingung der Unmöglichkeit der dem Lieferanten aus dem Softwarelizenzvertrag zu erbringenden Leistung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unmöglichkeit entweder vom Lieferanten oder vom Leasingnehmer zu vertreten ist.

Ist diese vom Lieferanten zu vertreten, so kann der Leasingnehmer gegen ihn Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend machen. Das gleiche gilt auch, wenn der Lieferant in Lieferverzug gerät. Erklärt der Leasingnehmer daraufhin den Rücktritt vom Softwarelizenzvertrag gegenüber dem Lieferanten, so wird auch der Leasingvertrag aufgelöst, auch dann, wenn dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Im Falle eines Rücktritts hat der Leasingnehmer den Leasinggeber von dessen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten freizustellen. Sämtliche Ansprüche, die dem Leasinggeber aufgrund ungünstiger Faktoren erwachsen, tritt er an den Leasingnehmer ab.

Sach- und Preisgefahr nach kaufrechtlichem VorbildDie Sach- und Preisgefahr der Softwarelizenz geht auf den Leasingnehmer zu dem Zeitpunkt über, der für den Gefahrübergang zwischen Lieferant und Leasinggeber maßgeblich ist.

Ist das Leasingobjekt bereits vor Beginn der Laufzeit defekt oder fehlerhaft, so kann der Leasingnehmer binnen einer Frist von 14 Tagen vom Leasingvertrag zurücktreten.

Es ist Aufgabe des Kunden, nicht des Leasinggebers, das Leasingobjekt zu untersuchen. Er hat dabei sorgfältig vorzugehen, den Leasinggegenstand gründlich zu überprüfen und im erforderlichen Umfang zu testen.

Etwaige Mängel gegenüber dem Lieferanten sind sofort zu beanstanden und dem Leasinggeber mitzuteilen. Hält sich der Kunde nicht an diese Bestimmungen, gehen nicht nur seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten verloren, sondern auch seine Ansprüche als Leasingnehmer, und der Leasinggeber kann umgekehrt Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen. Entsprechendes gilt auch bei Teillieferungen.

Leasingtypische Pflichten

In bezug auf Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung treffen den Kunden leasingtypische Pflichten. So hat der Leasingnehmer die Software auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und die hierfür erforderlichen Reparatur-, Pflege- und Fehlerbeseitungsmaßnahmen vorzunehmen sowie Ersatzteile zu beschaffen. Dadurch anfallende Kosten sind vom Leasingnehmer zu tragen. Kommt dieser seinen Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungspflichten nicht nach, kann der Leasinggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Leasingnehmers veranlassen.

Selbst wenn Fehler auftreten oder das System ausfällt - auch aufgrund von Rechtsvorschriften - entbindet das den Kunden grundsätzlich nicht von der Zahlung des Leasingpreises. Sind Instandhaltung, Instandsetzung oder andere Maßnahmen, um die Gebrauchsfähigkeit wiederherzustellen, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann der Leasingnehmer dann die Aufhebung des Leasingvertrags verlangen, wenn er die Zahlung des folgenden Betrags anbietet:

Zeitwert des Leasinggegenstands in einsatzfähigem Zustand, mindestens aber einen Betrag in Höhe der Summe der vereinbarten Zahlungen (Leasingpreis) für die restliche feste oder kalkulatorische Leasinglaufzeit des Vertrags. Durch die vorzeitige Beendigung ersparte Kosten und Aufwendun- gen des Leasinggebers sind anzurechnen, auch der Verwertungserlös.

Der Leasingnehmer trägt das volle Diebstahlsrisiko. Darüber hinaus gehen auch Beschädigungen aller Art auf sein Konto. Für diese Fälle wird die Aufhebung des Leasingvertrags vereinbart.

Kunden, die Software leasen, haben auf ihre Kosten eine Datenträgerversicherung abzuschließen. Die Ansprüche aus dieser Versicherung tritt der Leasingnehmer dem Leasinggeber ab, um seine Forderungen aus dem Leasingvertrag zu sichern.

Ablauf des Leasingvertrags

Mit Ablauf des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer die neueste bei ihm vorhandene Fassung der Software zu deinstallieren, Bedienungs- und Anwenderhandbücher sind jeweils auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben.

Er muß außerdem die Software auf einen geeigneten, handelsüblichen Datenträger überspielen und an die ihm vom Leasinggeber mitgeteilte Adresse im Inland liefern. Weitere Kopien der Software hat der Leasingnehmer nach Ablauf der Laufzeit zu löschen und dies dem Leasinggeber schriftlich zu bestätigen.

Volumina

Softwareleasingverträge im gewerblichen Bereich werden überwiegend ab einem Vertragsvolumen von 25000 Mark angeboten. Im Bereich des Vertriebsleasings - einem Wachstumsmarkt - beträgt das durchschnittliche Vertragsvolumen 60000 Mark, im Direktleasing liegt es zwischen 200000 und 400000 Mark.

Angeklickt

Softwareleasing bietet für ein Unternehmen folgende Vorteile: Die Anschaffungskosten - auch für eine Paketlösung einschließlich sämtlicher Implementierungsleistungen - brauchen nicht auf einmal gezahlt zu werden, sondern lassen sich auf eine Laufzeit von 36 bis 54 Monaten mit anteiligen monatlichen Raten verteilen. Da bei guter Bonität eine Anzahlung in der Regel nicht erforderlich ist, wird das hierdurch nicht gebundene Kapital für andere Investitionen frei. Die gesamte Leasingrate ist steuerlich als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Die Bilanzierung der Leasinginvestition erfolgt beim Dienstleister. Sie ist somit für den Leasingnehmer bilanzneutral und kann bei diesem zu Gewerbesteuerersparnissen führen.

*Dr. jur. Gisela Demberg arbeitet in Lage..