Arbeitgeberinteressen beeinträchtigt

Handy für Privatgespräche im Job genutzt

16.10.2013
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Gericht hat entschieden, ob beim gebrauch eines Mobiltelefons am Arbeitsplatz der Betriebsrat angehört werden muss. Von Dr. Christian Salzbrunn
Foto: fotolia.com/Benicce

Mobiltelefone sind ein fester Bestandteil unseres modernen Lebens geworden. Ob unterwegs oder am Arbeitsplatz, die ständige Erreichbarkeit scheint heutzutage unabdingbar zu sein. Arbeitnehmer lassen sich häufig auch dazu verleiten, während der Arbeitszeit Telefonate über das Privathandy zu führen und eigene, nicht dienstliche Angelegenheiten damit zu erledigen.

Dies widerspricht naturgemäß den Interessen der Arbeitgeber, denn wer für die Arbeitsleistung bezahlt, kann durchaus erwarten, dass während der Arbeitszeit keine privaten Angelegenheiten erledigt werden. Darüber hinaus kann sich auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ergeben.

Daher stellt sich für Arbeitgeber häufig die Frage, ob sie aufgrund des ihnen zustehenden Weisungsrechts den privaten Handygebrauch in ihrem Betrieb einschränken bzw. ganz verbieten können und inwieweit in mitbestimmten Betrieben der Betriebsrat nach dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung eines solchen ausdrücklichen Handyverbots zu beteiligen ist.

Die Rechtslage

Hierüber hatte das LAG Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 30.10.2009 zu befinden. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Dort war in der Vergangenheit die Nutzung privater Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Am 12.01.2009 erließ die Leitung des Altenpflegeheims eine Dienstanweisung, mit der die Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit verboten wurde.

Der siebenköpfige Betriebsrat wurde bei dem Erlass dieser neuen Dienstanweisung allerdings nicht beteiligt. Daher wandte sich dieser im gerichtlichen Wege gegen diese Dienstanweisung und machte einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Nutzung privater Mobiltelefone um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, sodass der Arbeitgeber ein derartiges Verbot nicht ohne die Beteiligung des Betriebsrats aussprechen könne.

Das LAG Rheinland-Pfalz schloss sich dieser Ansicht nicht an und wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrats ab (eine Rechtsbeschwerde zum BAG lies es erst gar nicht zu). Nach der Auffassung der Richter des LAG Rheinland-Pfalz gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Mitarbeiters, während der Arbeitszeit - und nur hierauf bezog sich die streitgegenständliche Dienstanweisung - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys abzusehen. Mit dem ausgesprochenen Verbot würde diese Selbstverständlichkeit vonseiten der Einrichtungsleitung lediglich klargestellt.

Keine Mitbestimmung

Zudem bestehe auch für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG keinerlei Raum. Denn insoweit sei zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Mit den Fragen der Ordnung des Betriebs erfasse das Gesetz die Normierung verbindlicher Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer eines Betriebs zur Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Dagegen sei das so genannte Arbeitsverhalten nur dann berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind und in welcher Weise dies geschehen soll. Gemeint seien damit alle Weisungen, die bei der Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung zu beachten sind. Sämtliche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht lediglich konkretisiert wird, seien dagegen also mitbestimmungsfrei.

Im vorliegenden Fall erkannten die Richter in dem Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit lediglich eine solche Konkretisierung der von den Mitarbeitern geschuldeten Arbeitspflicht. Insoweit werde nur bestimmt, auf welche Weise die Pflegekräfte ihre Arbeiten auszuführen haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitsleistung gerade im Pflegedienst durch die private Nutzung eines Handys unmittelbar beeinträchtigt werden könne.

Handyverbot in der Pausen

Im Übrigen berücksichtigten die Richter den Umstand, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstreckte und dass die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in Notfallsituationen auch über die Zentrale des Pflegeheims bzw. über die jeweiligen Stationstelefone möglich war (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09).

Damit steht fest, dass ein konkretes Handyverbot nicht von der Frage abhängig ist, wie schutzwürdig im Einzelnen die Interessen des Arbeitgebers hieran sind. Ein solches Verbot hängt also nicht davon ab, dass z. B. diffizile Messinstrumente durch die Handystrahlungen gestört werden könnten oder dass etwaige Betriebsgeheimnisse vor der Kamerafunktion der Handys geschützt werden müssten. Entscheidend ist allein, dass mit der privaten Handynutzung regelmäßig eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu befürchten ist.

Ausnahme: Notfälle

Wird vonseiten des Arbeitgebers also ein solches Handyverbot ausdrücklich ausgesprochen, sind Arbeitnehmer dann nur in dringenden Notfällen berechtigt, während der Arbeitszeit einen privaten Anruf zu tätigen. Letzteres ergibt sich aus der Regelung in § 616 BGB. Es ist auch sinnvoll, dies im Rahmen einer Dienstanweisung gegenüber den Mitarbeitern klarzustellen und darin zu verdeutlichen, dass die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in dringenden Angelegenheiten über die allgemeine Telefonzentrale des Unternehmens jederzeit gewährleistet ist.

Kontakt:

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de