Handel mit Volumenlizenzen erlaubt

24.10.2006
Nach einem Urteil des Hamburger Landgerichts dürfen auch Einzellizenzen aus einem Microsoft-Volumenvertrag heraus weiter verkauft werden.

Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist. In dem Verfahren zwischen dem Münchner Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft und einem Microsoft-Vertragshändler ging es um den Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen aus einem Volumenvertrag heraus. Laut der Urteilsbegründung sei die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie zum Beispiel Select-Verträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft möglich. In dem Moment, in dem Microsoft seine Software in Verkehr bringe, erschöpfe sich das weitere Verbreitungsrecht des Herstellers, so die Richter der Hansestadt.

Mehr zum Thema

www.computerwoche.de/

582231: Oracle zieht weiter gegen Lizenzhändler ins Feld;

579718: Oracle punktet gegen Lizenzhändler;

572472: Streit um Gebrauchtsoftware geht weiter.

Microsoft hatte in der Vergangenheit immer wieder damit argumentiert, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Lizenzen aus Volumenverträgen übertragen lasse. Eine Aufsplittung dieser Softwarepakete sei wegen der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht rechtens, behauptet der Hersteller. Dieser Argumentation wollte das Landgericht nicht folgen. Sie sei für die Frage des Eintritts einer urheberechtlichen Erschöpfung irrelevant, heißt es. Entsprechende Klauseln in den Lizenzbedingungen seien unwirksam. Bei der Erschöpfung handle es sich um ein "zwingendes Recht, das nicht vertraglich abgedungen werden kann".

Auch die Art und Weise, wie der Erstkäufer die Software erhalten hat, spielt nach Auffassung des Gebrauchtsoftware-Händlers Usedsoft bei der Frage, ob sich die Rechte des Herstellers an seinem Produkt erschöpfen oder nicht, keine Rolle. Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetze, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten, argumentieren auch die Richter. Usedsoft interpretiert dies so, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt, die nicht per CD verbreitet wurde.

Genau in dieser Frage musste Usedsoft in den zurückliegenden Monaten einige herbe Niederlagen einstecken. Anfang des Jahres hatte Oracle gegen den Anbieter von Second-Hand-Software geklagt, weil dieser Nutzungsrechte für Oracle-Lizenzen weiter veräußern wollte. Die Software selbst hätten sich die Käufer jedoch von Oracles Website herunterladen sollen. Das Landgericht München schob dieser Praxis einen Riegel vor. Begründung: Damit werde das allein dem Hersteller zustehende Vervielfältigungsrecht verletzt. Auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München zog Usedsoft im Sommer 2006 den Kürzeren.

Mit dem Hamburger Urteil fühlt der Münchner Lizenzhändler wieder Rückenwind für seine Geschäfte. "Dieses Urteil zeigt eindeutig, dass der Handel mit gebrauchter Software ohne jede Einschränkung rechtmäßig ist", triumphiert Usedsoft-Chef Peter Schneider. Zudem werde den "unanständigen Einschüchterungsversuchen der amerikanischen Softwaremonopolisten eine Absage erteilt".

Doch auch in den Reihen der Lizenzhändler gibt es Streit - offenbar darüber, inwieweit man mit den Softwareherstellern kooperieren oder die Konfrontation suchen sollte. Das jetzt beendete Verfahren vor dem Landgericht in Hamburg war nicht von Microsoft selbst ausgegangen. Geklagt hatte ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler.

Auch die Usedsoft-Verantwortlichen taktieren. Offenbar wollen sie mit dem Hamburger Urteil Stimmung in eigener Sache machen. Obwohl der Richterspruch bereits Ende Juni dieses Jahres erfolgte, ging Usedsoft erst jetzt damit an die Öffentlichkeit. Branchenbeobachter mutmaßen, der Händler wolle den Eindruck erwecken, die Hamburger Richter hätten sich gegen den Standpunkt des OLG München ausgesprochen. Dabei sei es genau umgekehrt gewesen. Die Münchner Richter hätten sich im August nicht durch den Spruch ihrer Hamburger Kollegen beeinflussen lassen. (ba)