Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen:

Gemeinden steht Rechenzentrumswahl frei

06.04.1979

DÜSSELDORF/HANNOVER - Der zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einem bestimmten kommunalen Gebietsrechenzentrum hat, zumindest in Nordrhein-Westfalen, der dortige Verfassungsgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Er kam den Beschwerden dreier Gemeinden nach und stellte die Organisationshohheit der Kommunen über flächendeckende Gesamtakte, wie sie das Gesetz über die Organisation der automatisierten Datenverarbeitung darstellt. Begrüßt hat vor allem der Bundesverband Deutscher Rechenzentren die Urteile: Er fühlt sich in seiner Auffassung bestätigt, daß in einigen Bundesländern die Gemeinden durch Knebelungsverträge in Gebietsrechenzentren gezwungen würden.

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinen Urteilen vom 9. 2.1979 (VerfGH 13/77; 7/78; 9/78) wesentliche Aussagen zu den Voraussetzungen und Grenzen der zwangsweisen Zuweisung einzelner Gemeinden zum Einzugsbereich bestimmter Kommunaler Datenverarbeitungszentralen getroffen. Drei Städte sollten auf der Grundlage der Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1977 anderen Datenverarbeitungszentralen zur Zusammenarbeit zugewiesen werden als dies die Städte wünschten. Der Verfassungsgerichtshof ist den Beschwerden nachgekommen und die einschlägigen Vorschriften der Verordnung für nichtig erklärt:

Die wesentlichen Aussagen der Urteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Gesetz über die Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1974 (GVNW S. 66) - ADVG - konstituiert einen faktischen Zwang zur Automation.

Eine Einschränkung des Selbstverwaltungsrechtes ist nur möglich

- Bei Beachtung des Kernbereiches

- bei Orientierung am Gemeinwohl, das den Eingriff dringend gebieten muß

- bei Beachtung des Übermaßverbotes .

Das ADVG ermächtigt nicht zu einem flächendeckenden Gesamtakt (Festlegung der Einzugsbereiche Kommunaler Datenverarbeitungszentralen für das ganze Land), sondern nur zur Lückenausfüllung dort, wo das Gemeinwohl den Eingriff deswegen dringend gebietet, weil eine freiwillige Lösung nicht zustande kommt. Ein Einzugsbereich von 400 000 Einwohnern als Untergrenze für wirtschaftliche Einzugsbereiche Kommunaler Datenverarbeitungszentralen ist keine gesicherte Größe.