EDV und RechtWirtschaft muß im Gegensatz zur Politik handeln

Euro in Verträgen jetzt schon berücksichtigen

26.09.1997

Während Politiker um den Zeitpunkt für die Einführung des Euro ringen, muß die Wirtschaft rechtzeitig die nötigen rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Zum 1. Januar 1999 soll die Währungsunion in den sogenannten Kernländern Deutschland, Frankreich, Österreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Dänemark und Irland starten.

Im Kern geht es um die Frage, ob der Euro das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung verändert und daraus Vor- und Nachteile für die Geschäftspartner entstehen.

Die einen meinen - ganz auf der Linie politischer Aussagen liegend - es erfolge nur eine Währungsumstellung zu einem einmaligen Kurs, im übrigen bleibe alles gleich. Diese Umstellung wird von ihnen akzeptiert, egal was kommt. Diese vermeintlichen Hardliner untermauern ihren Standpunkt, indem sie in Vertragsklauseln mit ihren Geschäftspartnern jede Berufung auf den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit dem Euro ausdrücklich ausschließen.

Damit verhindern sie eine Anpassung nach dem in Paragraph 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben. Bei näherer Betrachtung entsteht der Eindruck, die Hardliner hätten mögliche Konsequenzen nicht zu Ende gedacht. Sie schreiben die durch den Euro entstehende Situation schon jetzt fest. Aber ist das zu ihrem Vor- oder Nachteil? So ganz sicher scheinen sie sich nicht zu sein. Eigentlich wollen sie doch Kontinuität auf Grundlage der bisherigen Verhältnisse auch nach Einführung des Euro. Sie bewirken, indem sie den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage vertraglich ausschließen, möglicherweise unbeabsichtigt genau das Gegenteil von dem, was sie eigentlich wollen.

Keiner soll übervorteilt werden

Daher die Alternative: Wer Kontinuität sicherstellen und Überraschungen vermeiden will, sollte schon jetzt entsprechende Klauseln in seine Verträge aufnehmen. Diese wären an vertragliche Besonderheiten anzupassen. Prinzipiell aber eignen sie sich ebenso für Standardverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen wie für auf den Einzelfall zugeschnittene Übereinkünfte. Hier der Vorschlag eines möglichen Vetragstextes:

"Im Hinblick auf die Währungsumstellung der Deutschen Mark auf den Euro sind sich die Parteien einig, daß dies auch im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung wertgleich erfolgen soll. Falls dennoch die Einführung des Euro zu Wertverschiebungen im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Parteien führt und eine oder mehrere Parteien dadurch wirtschaftlich benachteiligt werden, kann jede Partei von der anderen Partei den Ausgleich der Wertverschiebung durch entsprechende Vertragsanpassung verlangen.

Dabei ist das wirtschaftliche Ergebnis herzustellen, das vor Einführung des Euro bestanden hat. Einigen die Parteien sich nicht innerhalb angemessener Zeit auf einen Ausgleich der Wertverschiebung, kann jede Partei den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer von .... um Benennung eines Schiedsgutachters ersuchen, der den Ausgleich für die Parteien verbindlich bestimmen kann.

Der Schiedsgutachter erhält für seine Tätigkeit die übliche Vergütung. Sie wird von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Für die organisatorische Umstellung innerhalb des eigenen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Euro ist jedoch jede Partei weiterhin selbst verantwortlich und hat diesbezüglich keinen Anspruch gegen die andere Partei auf Anpassung oder Ersatz."

*Sebastian Freiherr von Bechtolsheim ist Sozius der Kanzlei Kantenwein & Bechtolsheim, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in München.