Ratgeber Erbrecht

Erbeneinsetzung muss eindeutig sein

14.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Errichtung eines Brieftestaments kann zu langwierigen gerichtlichen Streitigkeiten führen, denn häufig liegt keine letztwillige Verfügung vor.

Für die Errichtung eines ordnungsgemäßen privatschriftlichen Testamentes ist es notwendig, dass dieses handgeschrieben und unterschrieben ist. Ort und Datum sollten nicht fehlen.

Diese Form, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, ist damit grundsätzlich auch in handschriftlichen Briefen gewahrt.

Quelle: Fotolia, Th. Schenk
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Hierbei stellt sich vor den Gerichten jedoch dann häufig die Frage, ob ein derartiger, in einem Brief zum Ausdruck gebrachter letzter Wille auch "ernst zu nehmen" und damit anzuerkennen ist.

Über einen derartigen Fall, so Henn, hatte kürzlich einmal wieder das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht - Beschluss vom 29.05.2009, Az.: 3 Wx 58/04 - zu befinden. Am 16. September 1994 schrieb die Erblasserin einen handschriftlichen Brief, in welchem sie u. a. formulierte:

"Es freute mich, dass wir so harmonisch zusammen waren: Ho…, die R…, die Rostocker und Du liebes Brüderchen. Ich denke an T. H…s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld, mein Glück brachte mir Wohlstand in Canada."