Benachteiligung wegen Behinderung

Entschädigung für Jobbewerber?

07.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann eine Entschädigungszahlung durch den potenziellen Arbeitgeber fällig sein - muss aber nicht.

Nach Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Norbert Pflüger, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die am 30.10.2009 veröffentlichten Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 28.08.2009, Az.: 19/3 Sa 340/08 und 19/3 Sa 1636/08.

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Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran sei er durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht gehindert. Ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert seien. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig (19/3 Sa 1636/08).

Nach einer weiteren Entscheidung (19/3 Sa 340/08) ist die verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen allein nicht geeignet, die Vermutung der Benachteiligung wegen einer Behinderung zu begründen, wenn die Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten Bewerber vertreten kann. Auch bestünden die Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 7-9 SGB IX nur, wenn der Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfülle. Grundsätzlich folge weder aus § 15 AGG noch aus § 242 BGB ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf Mittelung der Gründe.