DV und Recht

Elf Pfennig für ein Handy

09.05.1997

KÖLN (jlp*) - Die Werbung für den Erwerb eines Mobiltelefons (Handy) verbunden mit der Freischaltung einer D-2-Karte verstößt unter dem Gesichtspunkt des übermäßigen Anlockens gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Preis für das allein nicht erhältliche Handy mit lediglich elf Pfennig angegeben ist. Hierin ist ein übertriebenes Anlocken zu sehen, weil selbst das 100fache dieses Betrages noch weit unter dem wirtschaftlichen Wert eines Handys liegt. Viele Kunden werden deshalb davon absehen, Konkurrenzangebote noch näher zu beachten.Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 74/96