Rechtspraxis:

Ein aktueller Fall von Stillstand

01.02.1980

Wie sieht eine EDV-Streitigkeit, von der die derzeitige CW-Serie "Datenverarbeitung in der Rechtspraxis" allgemein handelt, konkret aus? Dazu soll ein aktueller Fall eines Anwenders eines Bürocomputers dargestellt werden. Das soll zugleich ein Plädoyer dafür sein, solche Fälle häufiger in der Presse darzustellen. Gerade wenn der Kunde so schwer nur zu seinem Recht kommt, wie Rechtsanwalt Brechlin meint, sollten die Hersteller auf geschäftspolitischer Ebene angegangen werden. Hier der Bericht von Rechtsanwalt Dr. Zahrnt:

Der Kunde fand seinen Rechtsanwalt, wie RA Brechlin das als typisch dargestellt hat: Ein Konkurrent des Herstellers der installierten Anlage wollte ihm helfen, aus seinem alten Vertrag herauszukommen, um ihm selber eine Anlage verkaufen zu können. Bei dem Kunden war die jetzige Anlage im Sommer 1977 installiert worden. Sie war mit dem Finanzbuchhaltungsprogramm nie ordnungsgemäß gelaufen, das heißt, daß nie zwei Monatsabschlüsse hintereinander ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Im Sommer 1979 hat der Kunde die Anlage stillgelegt. Er hat das Ganze geschäftlich nur deswegen so gut überstanden, weil er die Finanzbuchhaltung anfangs parallel zu seinem Steuerberater per Datev erledigen lassen wollte. So konnte er die ganze Zeit bei seinem Steuerberater bleiben und anhand von dessen Buchhaltung Fehler in der von seinem Computer erstellten Buchhaltung entdecken.

Man bekommt als Anwalt ein mulmiges Gefühl

Der Verkaufsleiter des Herstellers, sein Generalvertreter, der zuständige Mann vom technischen Kundendienst und natürlich der Kunde selber ließen wissen, daß sie keine Erklärung für die Schwierigkeiten wüßten. Es gab nur vage Hinweise. Da hilft nicht einmal der Satz, daß im Zweifel beide Seiten schuld sind.

Erst einmal bekommt man als Anwalt ein mulmiges Gefühl: Da sind Dutzende, vielleicht Hunderte von Anlagen dieser Art in Deutschland installiert; FIBU ist überall die Basis für Anwendungen mit diesem Computer. Dann müßte es doch Dutzende, vielleicht Hunderte von unzufriedenen Kunden mit diesem Anlagentyp geben. Ein Blick in den Diebold-Management-Report half nur beschränkt weiter. Denn dieser Hersteller ist einer von denen, die ihre Zahlen nicht an Diebold melden.

Immerhin gab es Schätzungen von Diebold. Danach waren zum 1. 1. 1979 mehr als zehnmal so viele Modelle des - erfolgreichen - Vorgängers installiert, der allerdings eher eine Abrechnungsmaschine als ein Bürocomputer war. Auch waren bereits mehr Geräte des größeren Nachfolgemodells installiert. Von diesem wußte ich dank eines Artikels in einer Zeitschrift, daß der Hersteller damit nicht den erwünschten Erfolg, sondern großen Ärger gehabt hatte. Auf den in diesem Fall installierten Typ ging der Artikel leider nur mit einem Wort ein: "Problembehaftet".

Nicht den Sachverständigen fragen; man macht ihn damit nur befangen

In dieser Situation, so RA Brechlin, solle man sich einen Sachverständigen nehmen, der die Ursachen der Störungen feststellen und dann die richtigen Fragen für den später vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen formulieren kann. Letzteres aber nur, soweit er nicht feststellt, daß die Ursachen vom Kunden zu vertreten sind. Aber woher nimmt man einen Sachverständigen? Gerichtlich bestellte gibt es weniger als ein Dutzend in Deutschland. Wenn man das Glück hat, von einem zu wissen, daß er sich mit diesem Anlagentyp auskennt, darf man ihn um Himmels willen nicht um Rat fragen; denn dann ist er befangen und kann später nicht mehr dem Gericht vorgeschlagen werden.

Für Anwender von Bürocomputern/MDT - meine ich mit anderer Gewichtung als RA Brechlin - ist es viel wichtiger, einen kompetenten EDV-Berater zu finden, als einen (spezialisierten) Rechtsanwalt. Im konkreten Fall ergab der schon zitierte Artikel, daß zahlreiche Mitarbeiter dieses Herstellers wegen besagter Schwierigkeiten abgewandert seien. Da war es nicht so schwierig, einen ehemaligen Mitarbeiter des betreffenden Herstellers zu finden, der die Protokolle mit den Fehlermeldungen analysieren konnte.

Unterlagen gab es nämlich mehr als genug: Als es dem Kunden im Spätherbst 1978 immer noch nicht gelang, brauchbare Ergebnisse zu erzielen, wies er seine Mitarbeiter an, ein Tagebuch über die Nutzung und die Nichtnutzung der Anlage zu führen. Eine Seite davon ist abgebildet; dabei sind die Namen der Beteiligten gelöscht. Dazu wurden sämtliche Protokolle der Anlage aufbewahrt.

Der Kunde hat den Hersteller aufgefordert, die Anlage zu einem angemessenen Preis zurückzunehmen. Anderenfalls muß er gegen den Generalvertreter klagen.

Der Name des Herstellers ist der Redaktion bekannt.