KASSEL (jlp
) - Wenn ein Auszubildender wegen Krankheit seine Abschlußprüfung nicht ablegen kann, muß der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis verlängern. Andernfalls würden die Betroffenen ohne Grund benachteiligt. Denn nach dem Gesetz könnten auch Auszubildende, die die Abschlußprüfung nicht bestehen, die Verlängerung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlangen.
Dies werde in der Regel selbst denjenigen gestattet, die unentschuldigt gefehlt hätten oder bei einem Täuschungsversuch erwischt wurden. Der Arbeitgeber muß also auch im Krankheitsfall die Ausbildung verlängern und die Ausbildungsvergütung bezahlen. Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 58/98
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