DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

29.06.1979

Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

7. Kann die Funktionsprüfung aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 100 Kalendertagen - gerechnet vom Zeitpunkt der Meldung der Betriebsbereitschaft an - erfolgreich abgeschlossen werden, kann der Mieter den Vertrag fristlos kündigen. ° 9 Nr. 8 findet insoweit keine Anwendung.

° 9 Gewährleistung

1. Der Vermieter gewährleistet im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung die ständige Betriebsbereitschaft der Mietsache.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage nach Erklärung der Betriebsbereitschaft (° 6 Nr. 4).

3. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, so hat der Vermieter diese unverzüglich zu beseitigen.

4. Für jeden vorgesehenen Nutzungstag, an dem die Mietsache - beginnend mit dem Zugang der Störungsmeldung beim Vermieter - mehr als zwölf Stunden nicht genutzt werden kann, entfällt die Mietzahlung; es sei denn, daß den Vermieter kein Verschulden an der Nichtbeseitigung trifft. In diesem Fall verringert sich bei Geräten mit Zählwerk die nach ° 4 Nr. 1 der Berechnung von Mehrbenutzungsstunden zugrunde zu legende und durch die Grundmonatsmiete abgegoltene vierteljährliche Nutzungsdauer von 540 Stunden je Ausfalltag um sechs Stunden. Eine Pauschalmonatsmiete wird je Ausfalltag um 1/30 gekürzt.

5. Der Vermieter zahlt pauschalierten Schadensersatz für jeden vorgesehenen Nutzungstag, an dem die Mietzahlung entfällt, und zwar vom vierten vorgesehenen Nutzungstag an.

Die Zahlung entfällt für den letzten Tag, wenn an ihm die Mietsache beziehungsweise das Ausweichsystem mehr als 12 Stunden genutzt werden können.

6. Wird die Nutzung der Mietsache nur gemindert, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um den Teil herabzusetzen, um den die Nutzung des Systems eingeschränkt ist. Pauschalierter Schadensersatz ist in Höhe der Nutzungseinschränkung zu zahlen.

7. Wiederholt sich eine auf derselben Ursache beruhende Störung innerhalb von acht Nutzungsstunden nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten, so gilt die gesamte Zeit von der Meldung der ersten Störung an als Nutzungsausfall gemäß den Nummern 3 und 4; es sei denn, daß die zwischenzeitlich erzielten Arbeitsergebnisse für den Mieter einwandfrei und ohne besonderen Zeitaufwand erkennbar fehlerfrei und damit voll verwertbar waren.

8. Werden Mängel während einer Frist von 30 Ausfalltagen nicht so beseitigt, daß die Mietsache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der Mieter den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Hat der Vermieter ein Ausweichsystem zur Verfügung gestellt, kann der Mieter den Vertrag nach Ablauf von 30 Ausfalltagen mit einer Frist von 30 Tagen kündigen .

9. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz gemäß den Nummern 2 bis 4 ist auf 100 Tage beschränkt; im Falle der Nummer 6 zahlt der Vermieter unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung pauschalierten Schadensersatz für 100 Tage.

° 10 Haftung des Vermieters für die Verletzung von Schutzrechten

1. Der Vermieter steht dafür ein, daß die Mietsache im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung einschränken. Das gleiche gilt für nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, von denen der Vermieter Kenntnis hat.

2. Werden nach Vertragsabschluß Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt, ist der Vermieter verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Mietsache in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, daß sie nicht mehr Schutzrechte verletzt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder das Recht zu erwirken, daß der Mieter die Mietsache uneingeschränkt ohne Anlastung von Lizenzgebühren benutzen kann. Ist dies dem Vermieter nicht möglich oder zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten; es sei denn, daß sich der Mieter auf eigene Kosten mit dem Schutzrechtsinhaber einigt.

° 9 gilt entsprechend. Werden Schutzrechte geltend gemacht, die dem Vermieter bei Vertragsabschluß nicht bekannt sein konnten, entfällt die Verpflichtung zum Schadensersatz.

3. Der Vermieter übernimmt die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen Verletzung von Schutzrechten .

° 11 Haftung für Schäden

1. Die Haftung des Vermieters für Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen, daß der Vermieter mit seinen Leistungen gemäß ° 6 in Verzug gerät, sowie für Schäden des Mieters auf Grund von Sach- und Rechtsmängeln ist in den °° 7, 9 und 10 abschließend geregelt.

2. Im übrigen haften Mieter und Vermieter einander für von ihnen zu vertretende Schäden je Schadensereignis bei Personen- und Sachschäden bis 2 Millionen DM, bei sonstigen Schäden bis zu 1 Million DM.

Der Vermieter haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn er deren Vernichtung grob vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Mieter sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

° 13 Personalausbildung, Einsatzvorbereitung

1. Der Vermieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Mieters in angemessenem Umfang das zur Programmerstellung und Maschinenbedienung notwendige geeignete Personal auszubilden und das für die Ausbildung notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auf Verlangen auch im Originaltext, zu überlassen.

2. Der Vermieter weist das Bedienungspersonal rechtzeitig ein und stellt gleichzeitig die notwendigen Bedienungsanweisungen in angemessenem Umfang in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auf Verlangen auch im Originaltext, zur Verfügung.

Gregor Andermann, Leiter der Datenverarbeitung, Stephan-Werke GmbH & Co, Hameln

Dokumentation - unbedingt notwendig, aber wie lösen? Überraschend viele Siemens-Anwender haben sich im Bereich Hannover zusammengefunden, um eine gemeinsame Antwort zu finden. Kein Vorwurf an Hardwarehersteller und Softwareproduzenten, an Berufs- und Interessenverbände, aber: Dokumentation ist etwas ganz neues und ausgesprochen individuelles - oder?

Wir - wie viele andere - müssen eine bessere Lösung für die Dokumentation von Dateien, Programmen und Abläufen haben. Der Arbeitskreis - regional und anlagengrößenmäßig begrenzt und in zwei Sitzungen gefestigt - ist ein richtiger Weg: Zusammenfassung gleichartiger und gleichgerichteter Interessen. Nach Workshop-Manier sind die Bedürfnisse und Anforderungen gemeinsam herausgearbeitet. Verschiedene Methoden, Mittel und Verfahren stehen zur Beurteilung an. Und damit kommt der Arbeitskreis in eine zweite Phase: die Entscheidung. Jetzt muß jeder für sich die Frage beantworten: Stütze ich eine - große oder kleine - Gemeinsamkeit oder gehe ich einen eigenen Weg? Und dann folgt das Ende oder ein neuer Anfang des Arbeitskreises.

Aus Vernunftsgründen sollte der Gemeinsamkeit Vorrang eingeräumt werden, aber ein Arbeitskreis auf der Basis freiwilliger Zusammenarbeit muß offen sein für individuelle Entscheidungen. Und damit sollen Sinn und Unsinn, Möglichkeiten und Schwierigkeiten, Hoffnungen und Enttäuschungen, Für und Wider eines solchen Arbeitskreises angedeutet sein: Die größte Gemeinsamkeit ist das Interesse oder die Notlage, nach der Analyse entscheiden individuelles Gewissen und individuelle Vernunft .

Uwe Kambach, Leiter Datenverarbeitung und Organisation, J. D. Broelemann GmbH & Co, Bielefeld

Die Ziele eines Arbeitskreises von Siemens-Anwendern sehe ich in drei Punkten:

1. Erfahrungsaustausch

Es kommt vor, daß man glaubt, mit einem Problem allein dazustehen. Die Hersteller zeigen sich nicht immer geneigt, diesen Eindruck zu verwischen. Es ist daher recht wohltuend, die gleichen Probleme auch bei anderen Anwendern vorzufinden. Stärkt das doch den Rücken für Gespräche mit dem Hersteller.

2. Lösung konkreter Aufgaben

Es gibt zahlreiche ungelöste Probleme wie etwa unser derzeitiges Thema, die Programm-Dokumentation. Hierüber wird zwar viel geredet und geschrieben, in der Praxis allerdings neigt man dazu, sie zu vernachlässigen. Eigenentwicklungen sind entweder unvollkommen oder für den kleineren EDV-Anwender zu teuer. Hier kann ein Arbeitskreis die Effizienz durch Teamarbeit steigern und durch Verteilung der Kosten auf mehrere Anwender die Lösung wirtschaftlicher gestalten.

3. Software-Auswahl

Die EDV-Hersteller forcieren das Unbundling, damit erlangen die Software-Kosten Investitionscharakter. Die Software-Auswahl wird künftig noch sorgfältiger sein müssen und hat die Angebote des freien Marktes zu berücksichtigen. Hier kann ein Arbeitskreis dem einzelnen Anwender zu mehr Markttransparenz verhelfen, indem Software-Häuser zu Vorträgen und Demonstrationen geladen werden. Zum einen kann man sich so an einem Tag einen Überblick verschaffen, zum anderen zeigen die Anbieter entsprechenden Einsatz, wenn sie vor zehn oder mehr Interessenten referieren.

Als abschließende Bemerkung möchte ich festhalten, daß dieser Arbeitskreis zum beiderseitigen Vorteil den Hersteller in seine Arbeit einbeziehen sollte.

Die größeren Anwendervereinigungen wie etwa Scout kenne ich nur dem Namen nach und habe demzufolge auch keine Einladung zu einer Teilnahme erhalten.

Günter Tenbreul, Leiter der Datenverarbeitung, Centralgenossenschaft für Viehverwertung e. G., Hannover

Der Zusammenschluß mehrerer Anwender zu einer Interessengruppe mit der Zielsetzung, ein bestimmtes Problem zu lösen, ist meines Erachtens sinnvoll. Die Mitglieder der Gruppe sollten Anlagen vergleichbarer Größenordnung des gleichen Herstellers betreiben. Die Zielvorstellung muß klar definiert sein und innerhalb der Gruppe muß der Wille zur Lösung dieses Problems vorhanden sein.

Gegenüber dem Hersteller hat die Gruppe ein größeres Gewicht als der einzelne Anwender. In Fragen der Betreuung und Systemunterstützung wird die Gruppe mehr erreichen als ein Anwender mittlerer Größenordnung.

Bei der Erstellung von Software wird der Hersteller kaum zu beeinflussen sein. In vielen Fällen wird die gewünschte Software nicht nur vom Hersteller, sondern auch von Softwarehäusern angeboten. Eine Kosten-Nutzenanalyse sollte die Grundlage für die Software-Entscheidung sein. Durch das Unbundling ist die Software beim Hersteller in der Regel kostenpflichtig. Die Zusammenarbeit mit einem Softwarehaus ist hier als Alternative zum Hersteller zu sehen. Ein Softwarehaus wird eher bereit sein, auf die Forderungen einer Interessengruppe einzugehen.

Die Interessengruppe sollte nicht primär auf den Hersteller, sondern auf ein bestimmtes Problem ausgerichtet sein. Die Zusammensetzung der Gruppe und die Dauer der Zusammenarbeit wird durch die jeweilige Problemstellung bestimmt.

Ein intensiver Erfahrungsaustausch und die Ausnutzung von Kostenvorteilen sind für mich wesentlich bei der Bildung einer Interessengruppe.

Wolfgang Hildebrand, Leiter der Datenverarbeitung, Eckensberger GmbH & Co KG, Braunschweiger Zeitung, Braunschweig

Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß die Pflege der vorhandenen Programme gegenüber einer Neuprogrammierung immer mehr in den Vordergrund tritt. Dabei macht sich dann bemerkbar, wie eine ungenügende Dokumentation die Kosten und die Qualität der Programmpflege sehr beeinflußt. Aus diesem Grunde haben sich mehrere Anwender von Siemens-Anlagen zu einem Dokumentationsarbeitskreis zusammengefunden.

Wir sind der Meinung, daß man dieses komplexe Gebiet besser in einem größeren Kreis angehen kann - vor allem, um die organisatorischen und DV-technischen Probleme eines Dokumentationssystems zu durchleuchten, Erfahrungen der anderen Anwender mit ihrer Dokumentation kennenzulernen, Anforderungsprofile für ein Dokumentationssystem zu erarbeiten und die Bewertung der am Markt angebotenen Softwarepakete vorzunehmen. Diese vielfältigen Aufgaben kann man zwar alleine durchführen, aber dabei wird immer die Frage offenbleiben, ob man die Lösungsmöglichkeiten wirklich nach allen erforderlichen Gesichtspunkten durchdacht hat.

Durch die Diskussion im Arbeitskreis wird die Gefahr einer Fehlentscheidung zumindest sehr gemindert. Ob die Teilnahme an einem Arbeitskreis erfolgreich war, wird später daran gemessen werden, wie es dem Arbeitskreis gelungen ist, ein Dokumentationssystem dem Anforderungsprofil entsprechend zu entwickeln oder ein entsprechendes Softwarepaket ausfindig zu machen. Dabei muß sichergestellt sein, daß der Arbeitsaufwand und die Software-Kosten von den Anwendern als realistisch angesehen werden.

Ob ein ähnlicher Erfolg durch die Teilnahme an den großen Siemens-Benutzergruppen erzielt werden kann, sei dahingestellt. Meiner Ansicht nach sollten an einem Arbeitskreis nicht mehr als 15 bis 20 Anwender teilnehmen, da sonst die Diskussion ins Uferlose ausarten kann. Zudem muß ein Arbeitskreis ein fest umrissenes Ziel haben, damit die Interessen einiger weniger nicht überwiegen.