DV- Verträge aus der Praxis für die Praxis

11.05.1979

Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters in angemessenem Umfang daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Er kann verlangen, daß die Maßnahmen insoweit rückgängig gemacht werden, als die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

2. Wird die Mietsache zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die Wartungspflicht des Vermieters für die Mietsache nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Mieters an der Eingrenzung von Fehlern zu beteiligen, soweit das technisch möglich ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine Vergütung für seine Beteiligung verlangen.

3. Erschweren Eingriffe in die Mietsache die Wartungsleistungen wesentlich, kann der Vermieter eine angemessene Erhöhung des Mietzinses verlangen oder seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen. Er kann auch verlangen, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

4. Hat der Mieter überlassene Programme geändert, kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter Störungen, die wahrscheinlich durch diese Programme verursacht sind, anhand ihrer nicht geänderten Fassung nachweist, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

5. Auf Verlangen des Vermieters stellt der Mieter bei Rückgabe der Mietsache deren ursprünglichen Zustand wieder her.

° 18 Vereinbarte Kompatibilität

1. Wird vereinbart, daß die Mietsache mit Einheiten anderer Lieferanten zusammenwirken soll, so gilt ° 9 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich Mietkürzung und Vertragsstrafe der Vermieter den Mieter so zu stellen hat, als ob er das ganze System vermietet hätte.

2. Änderungen, die der Vermieter nachträglich an der Mietsache vornimmt, dürfen das Zusammenwirken nicht beeinträchtigen.

° 19 Datenträger, Zubehör

Die vom Mieter verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den Vereinbarungen entsprechen. Der Vermieter berät den Mieter in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Datenträgern und Zubehör auftreten.

° 20 Umsetzungen und Rückgabe der Mietsache

1. Eine Umsetzung der Mietsache innerhalb der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) ist zulässig. Soweit sie nach Bauart und Konstruktion der Mietsache ohne technischen Aufwand durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der rechtzeitigen Anzeige. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, die Umsetzung durchzuführen.

° 17 Nr. 3 gilt entsprechend.

2. Nach Beendigung des Mietvertrages übernimmt der Vermieter den Abbau, die Verpackung und den Abtransport der Mietsache innerhalb von 8 Tagen. Der Mieter trägt die Kosten dafür, falls die Mietzeit nicht mindestens vier Jahre betragen hat.

3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen Programme sowie alle Programmunterlagen zu vernichten. Er teilt dies dem Vermieter spätestens 8 Tage nach Beendigung des Mietvertrages mit. Der Mieter ist berechtigt, eine Kopie sowie die dazugehörenden Unterlagen für Prüf- und Archivzwecke zu behalten.

° 21 Kaufrecht des Mieters

Der Mieter kann jederzeit ganz oder teilweise die Umwandlung des Mietvertrages in einen Kaufvertrag verlangen.

Einem derartigen Kaufvertrag werden die Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Systemen zugrundegelegt. Die Lieferfristen des Mietvertrages gelten auch für den Kaufvertrag.

° 22 Datenschutz, Geheimhaltung

1. Der Vermieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung der Erfüllung dieses Auftrags betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz kennen und beachten und auch sonstige Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

3. Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlaß der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen.

° 23 Schriftform, Gerichtsstand

1. Der Mietvertrag und seine Änderungen

bedürfen der Schriftform.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich wirksam, der Sitz der beklagten Partei.

II.2 Muster der SVD für Kauf

In der Einleitung zum zweiten Teil der Serie habe ich darauf hingewiesen, daß die Schweizerische Vereinigung für Datenverarbeitung zusammen mit dem Schweizerischen Bürofachverband ein Muster für den Kauf von Hardware erarbeitet hat. Dieses Muster soll hier neben einem eigenen, das sich an die BVB anlehnt, vorgestellt werden. Dies soll anhand der wichtigsten Referate eines Tagesseminars erfolgen, das die Schweizerische Vereinigung für Datenverarbeitung am 27. Februar in Zürich durchgeführt hat. Über achtzig Teilnehmer sprechen für die Wichtigkeit des Themas.

Die Referate des Vormittags sollten die Teilnehmer, ausgehend von der Rechtsordnung überhaupt, auf das Muster hinführen. Nach einer ganz allgemeinen Einführung ins Recht faßte Dr. jur. Schneeberger, Berater der Einkaufskommission des Bundes, seine jahrzehntelangen Erfahrungen im Beschaffungswesen zusammen: Hier gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt das Recht, beliebige Verträge zu schließen. Vertragsverhandlungen seien deswegen fast mit catch as catch can vergleichbar: Es ist fast alles erlaubt! Es gebe kein AGB- Gesetz wie in Deutschland; die Rechtsprechung korrigiere auch nur vorsichtig einseitige Vertragsbedingungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (eine weitergehende Rechtsprechung hat in Deutschland schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geholfen, einseitige AGB zurückzuschneiden).

Der Beschaffer sollte sich, schlug Schneeberger vor, wie folgt absichern:

- Wettbewerb veranstalten.

- Die gewünschte Leistung genau definieren.

- Alles Abgesprochene in den Vertrag aufnehmen.

- Den Vertrag erst nach Festlegung aller vertraglichen Einzelheiten unterschreiben.

- Die Verantwortung des Lieferanten als Spezialisten festlegen.

- Die AGB des Lieferanten korrigieren - soweit das möglich ist.

Das sind Vorschläge, die man immer wieder liest und immer wieder nur unzulänglich befolgt. Ein so erfahrener Kämpe wie der Referent konnte ihre Wichtigkeit besonders deutlich machen. Besonders interessant ist der Gedanke, die Verantwortung des Lieferanten als Spezialisten festzulegen. Das ist eine Möglichkeit, den Gesichtspunkt der Systemverantwortung, der in der Einleitung zum zweiten Teil diskutiert worden ist, in den Griff zu bekommen.