DV-Verträge aus der Praxis für der Praxis

20.07.1979

Folge 37

II. 4 Kauf von Systemen

Kaufverträge unterscheiden sich von Mietverträgen im wesentlichen dadurch, daß hier dem AG die Hardware übereignet und an der Software ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt wird (siehe dazu ° 1 des Musters). Im übrigen entspricht ein Kaufvertrag über ein EDV-System während der Gewährleistungsfrist weitgehend einem Mietverhältnis. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der AG einen Anspruch darauf, daß dieses "Mietverhältnis" als Wartungsverhältnis für die Dauer der üblichen technischen Lebenszeit des Systems fortgesetzt wird.

Wie dargestellt, sehen die BVB im übrigen keine Unterschiede zwischen den Leistungen eines Vermieters und denen eines Verkäufers.

Checkliste für die LB

Auch die Checkliste für die LB entspricht weitestgehend der für die Miete.

Unter 1. ist anstelle der Mindestmietdauer und des Mietzinses der Kaufpreis anzugeben. Es ist dort auch festzulegen, inwieweit dem AN eine Vergütung dafür zusteht, daß er bis zum Ende der Gewährleistungsfrist die volle Wartung zu erbringen hat.

Unter 6. entfällt die Nachinstallationszeit. 9. entfällt vollständig.

Anmerkungen zu den Vertragsbedingungen

Es gelten die Anmerkungen zur Miete, soweit die Regelungen übereinstimmen (gegebenenfalls nur für die Dauer der Gewährleistung) Eine ° 14 Miete (Gebrauchsüberlassung) entsprechende Regelung ist hier nicht erforderlich, weil der AG dieses Recht als Eigentümer hat

Im übrigen ist anzumerken:

- Zu ° 1 Nummer 1: Mit Gefahr ist das Risiko gemeint, daß der Verkäufer Anspruch auf den Kaufpreis bei zufälligem Untergang der Kaufsache behält auch wenn er seine Vertragspflichten (Übereignung erst mit vollständiger Zahlung) noch nicht voll erfüllt hat.

- Zu ° 1 Nummer 2 und 3: Die Regelungen sind den BVB für die Überlassung von Programmen entlehnt, weil die BVB-Kauf hier keine für den AG zumutbare Regelung enthalten (die Praxis verfährt bei Anwendung der BVB-Kauf automatisch wie hier vorgeschlagen).

- Zu ° 3: Formal ist hier genauso wie bei Miete fakultativ ein Preisvorbehalt vorgesehen. Sachlich ist er zugunsten des Verkäufers bei Kauf weniger gerechtfertigt als bei dem Dauerschuldverhältnis Miete. Da er aber in beide Richtungen geht, ist derzeit ein solcher Vorbehalt dem AG fast zu empfehlen.

- Zu ° 9: Die Fehlerbeseitigungspflicht, als welche die Gewährleistung hier vorrangig ausgebildet ist, gilt für alle Fehler, die während der Gewährleistungsfrist auftreten. Nach BGB bezieht sich die Gewährleistung nur auf Fehler, die bei Gefahrübergang (vergleiche ° 1 Nr. 1) zumindest im Keim vorhanden sind. Das würde bei Elektronik wenig Sinn machen. Es handelt sich um etwas, was häufig als Garantie bezeichnet wird.

Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Systemen

Die folgenden Vertragsbedingungen gelten, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist:

° 1 Leistung des AN

1. Das Eigentum an den Geräten geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den AG über.

Die Gefahr geht mit Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft auf den AG über (° 5 Nr 3).

2. Der AN räumt dem AG das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der überlassenen Programme auf der gelieferten Zentraleinheit ein.

Der AG kann das Nutzungsrecht nur zusammen mit der Zentraleinheit an einen Dritten übertragen. Er hat dem Dritten die Pflichten nach diesem Vertrag aufzuerlegen.

Der AG ist berechtigt, das Nutzungsrecht von dieser Zentraleinheit auf eine andere vom AN gelieferte Zentraleinheit zu übertragen, auf der die überlassene Fassung der Programme genutzt werden kann.

3. Können die Programme wegen Ausfalls der Zentraleinheit oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht auf dieser Zentraleinheit genutzt werden ist der AG berechtigt, die Programme vorübergehend auf einem anderen System zu nutzen.

° 2 Kaufpreis

Der Kaufpreis ist das Entgelt für alle Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung vereinbart sind, ohne daß eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (° 5 Nr. 2, II und Nr. 3, ° 9 Nr. 1, ° 14 Nr 1, ° 15 Nr 1 und 2, ° 16 Nr. 2, ° 18).

° 3 Listenpreisvorbehalt

1. Ist ein Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der AN einen bis zur Anlieferung erhöhten Listenpreis fordern, wenn er ihn allgemein und stetig erzielt. Auf Verlangen des AG hat er dies der Industrie- und Handelskammer an seinem Sitz nachzuweisen; der AG trägt deren Kosten.

2. Ermäßigt der AN den Listenpreis, so wirkt dies auch gegenüber dem AG.

° 4 Zahlungen, Mehrwertsteuer

1. Zahlungen sind fällig:

a) der Kaufpreis mit Ende der Funktionsprüfung und mit Rechnungsstellung.

b) laufende Zahlungen vierteljährlich nachträglich mit Rechnungsstellung,

c) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung

2. Zusätzlich wird zu allen Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet

Fortsetzung folgt