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Digitale Signatur ist rechtswirksam

02.08.2001

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Seit gestern ist in Deutschland die elektronische Signatur der Unterschrift von Hand rechtlich weitgehend gleichgestellt. Mit dem Inkrafttreten des "Gesetz(es) zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernem Rechtsgeschäftsverkehr" ist die dritte und damit letzte Stufe der Umsetzung der EU-Richtlinie für digitale Signaturen in deutsches Recht vollzogen. Während das im Mai dieses Jahres verabschiedete neue Signaturgesetz und die Signaturverordnung lediglich die technischen und organisatorischen Anforderungen an digitale Signaturen vorschreiben, regelt das Formanpassungsgesetz, in welchen Fällen die elektronische Unterschrift die handschriftliche Form ersetzen kann.

Bislang war laut § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eigenhändige Unterschrift für Verträge oder Urkunden unerlässlich. Nun können diese grundsätzlich auch elektronisch unterzeichnet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: bei Zeugnissen, Kündigung eines Arbeitsvertrages, Erteilung einer Bürgschaftserklärung und in weiteren Sonderfällen ist auch künftig die eigenhändige Unterschrift erforderlich.

Während Wirtschaftsvertreter die neue Regelung ausdrücklich begrüßen, reagieren Verbraucherschützer skeptisch: Ihre Kritik richtet sich vor allem gegen die so genannte Beweislastumkehr. Anders als bei der Unterschrift per Hand liegt die Beweispflicht im Falle einer Fälschung der digitalen Signatur auf Seiten des Signaturinhabers.