Die Problematik der Rechtsfrage liegt darin, daß der Lieferant den Quellcode nicht auszuliefern braucht. Dann ist der Anwender genau so unabhängig, wie es das Landgericht darstellt. Das spricht dafür, daß der Lieferant berechtigt sein sollte, seine Zust

21.10.1988

Die Problematik der Rechtsfrage liegt darin, daß der Lieferant den Quellcode nicht auszuliefern braucht. Dann ist der Anwender genau so unabhängig, wie es das Landgericht darstellt. Das spricht dafür, daß der Lieferant berechtigt sein sollte, seine Zustimmung zu Änderungen im Vertrag ausdrücklich zu verweigern. Oder sollte das Landgericht etwa dem Kunden Anspruch auf Lieferung des Quellcodes geben?